Urteil
10 K 663/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0111.10K663.07.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis für die Klassen CE, C1 und C1E. 2 Sie erwarb im Jahre 1997 die Fahrerlaubnis für die damalige Führerscheinklasse 3. Infolge einer beigebrachten ärztlichen Bescheinigung ihres Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. F. , wonach sich die Klägerin seit Juni 1993 wegen eines zerebralen Anfallleidens in ärztlicher Behandlung befindet, legte ihr der Beklagte die Durchführung von Nachuntersuchungen im Abstand von 1, 2 und 4 Jahren auf, deren Befundergebnisse dem Straßenverkehrsamt unaufgefordert zur Verfügung zu stellen waren. Dem ärztlichem Attest des Dr. med. F. vom 11. September 1997 ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Oktober 1994 einen Anfall hatte. Nach Einnahme von Ergenyl 500 mg sei die Klägerin jedoch anfallsfrei gewesen. Ein nach Aufforderung des Beklagten eingereichtes weiteres ärztliches Attest des Dr. med. F. vom 18. Oktober 2002 wies darauf hin, dass ein weiterer Anfall im August 2001 aufgetreten sei, die Klägerin seitdem aber anfallsfrei gewesen sei. Regelmäßige EEG-Kontrollen hätten keine Anzeichen erhöhter cerebraler Anfallsbereitschaft ergeben. Auf weitere Aufforderung des Beklagten reichte die Klägerin am 16. November 2006 eine weitere ärztliche Bescheinigung ihres Arztes ein. Danach sei es nach einer Umstellung des Medikaments im Sommer 2003 zu mehreren Krampfanfällen gekommen, der letzte habe sich im April 2004 ereignet. Seitdem sie zu ihrem ursprünglichen Medikament zurückgekehrt sei, bestünden keinerlei Hinweise für eine erhöhte cerebrale Anfallsbereitschaft. Die Compliance sei weiterhin als gut anzusehen. 3 Nach vorheriger Anhörung der Klägerin entzog der Beklagte ihr mit Ordnungsverfügung vom 1. März 2007 die Fahrerlaubnis für die von der Führerscheinklasse 3 mit umfassten neuen Fahrzeugklassen CE, C1 und C1E. Gleichzeitig forderte er die Klägerin auf, innerhalb von 8 Tagen den Führerschein zwecks Umschreibung auf die Fahrzeugklassen B und BE vorzulegen. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. 4 Den am 12. März 2007 erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres am 12. März 2007 erhobenen Widerspruchs nahm die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2007 zurück. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2007 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. 6 Am 2. Mai 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zum Vortrag im Widerspruchsverfahren vor: Der Beklagte habe den Nachweis ihrer Ungeeignetheit nicht erbracht. Bereits die Formulierung in § 46 Abs. 1 S. 1 FeV stelle auf den Nachweis der mangelnden Eignung ab, bloße Zweifel an der Kraftfahreignung genügten nicht. Es sei unter Mitwirkung der Betroffenen Sache des Beklagten, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen. Der Beklagte habe aber keine Ermittlungen angestellt. Auf eine vorhandene Erkrankung könne der Beklagte die Entziehung nicht stützen, da diese bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen habe. Von seinem Ermessen, weitere ärztliche Aufklärung zu erlangen, habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Die Krampfanfälle im Jahre 2004 basierten allein auf einer Veränderung der Medikation. Seitdem sie ihre ursprünglichen Medikamente wieder einnehme, sei sie bis heute anfallsfrei. Allein aus den Anfällen des Jahres 2004 könne der Beklagte keine Rückschlüsse auf ihre mangelnde Fahreignung herleiten. Da es sich bei der Anlage 4 zur FeV nicht um einen abschließenden Tatbestand an Eignungskriterien handele, komme es auf eine fünfjährige Anfallsfreiheit nicht an. Selbst wenn man dies annehmen wolle, sei es unter Rückgriff auf § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 S. 1 FeV möglich, das Vorliegen der körperlichen Anforderungen für die Fahreignung als gegeben anzusehen, wenn zwar keine fünfjährige Anfallsfreiheit, aber der Nachweis für ein nicht bestehendes Risiko von Anfallsrezidiven bestehe. Allein das Abstellen auf Beispielsfälle der Anlage 4 zur FeV reiche nicht aus. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. April 2007 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er tritt dem Vorbringen unter Hinweis auf die angegriffenen Bescheide entgegen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. März 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 23. April 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 14 Die mit der Ordnungsverfügung vom 1. März 2007 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind. Bloße Eignungszweifel genügen nicht. Aufgetretene Bedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage müssen sich vielmehr zu der prognostischen Gewissheit einer Ungeeignetheit verdichtet haben. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen. 15 Vgl. OVG NRW, B.v. 6. Mai 2005 - 16 B 183/05 -; B.v. 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, m.w.N. 16 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach Anlage 4 der Fahrererlaubnis-Verordnung feststellbar sind. Legt man die ärztlichen Atteste des Dr. med. F. über den Gesundheitsverlauf der Epilepsie-Erkrankung der Klägerin zu Grunde, so liegen bei einer Würdigung der gesamten Umstände die Voraussetzungen für eine fahreignungsausschließende Erkrankung nach Nr. 6.6 Anlage 4 zur FeV in der Person der Klägerin im Hinblick auf ihre Fahreignung für Fahrzeuge der Klassen CE, C1E und C1 vor. Nach der Spalte 2 ist eine Fahreignung für die vorstehenden Fahrzeugklassen nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. - . 5 Jahre anfallsfrei ohne Therapie." 17 - Vorliegend hat die Klägerin jedenfalls nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten ihres behandelnden Arztes im Oktober 1994, im August 2001, im Sommer 2003 und zuletzt im April 2004 anfallsartige Bewusstseinsstörungen erlitten. Unerheblich ist dabei, ob anfallsartig auftretende Bewusstseinsstörungen diagnostisch als epileptische Anfälle anzusehen sind oder nicht, 18 vgl. Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, S. 36. 19 Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ist die Klägerin damit aufgrund des fehlenden Nachweises einer anfallsfreien Zeit von 5 Jahren nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, zumal die Anlage 4 zur FeV und die Begutachtungsleitlinien eine anfallsfreie Zeit ohne antiepileptische Behandlung voraussetzen, was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Sie befindet sich durchgehend in Behandlung von Dr. med. F. und ihre Anfallsleiden lassen sich nur durch Einnahme des Medikamentes Ergenyl 500 mg unterdrücken. Bezüglich Fahrzeugen der Gruppe 2 fehlt es damit gerade an der Voraussetzung einer Anfallsfreiheit ohne Therapie", so dass ein entsprechender Nachweis gegenwärtig gar nicht möglich ist. Hiervon gehen auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 36 f., aus, wenn dort u.a. ausgeführt wird: 20 Die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bleibt nach mehr als 2 epileptischen Anfällen in der Regel ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. ... Fahrerlaubnisinhaber, die unter anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leiden, werden auch dann nicht den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht, wenn bei ihnen die Anfälle nur relativ selten auftreten. Entscheidend bleibt, dass diese Anfälle jederzeit unvorhersehbar und für den Kraftfahrer unabwendbar auftreten können. ... Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 erfordert wegen der damit verbundenen anfallsprovozierenden Belastungen strenge Beurteilungsmaßstäbe." 21 Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Erkrankung der Klägerin bereits bei dem Erwerb ihrer damaligen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bekannt gewesen ist. Abgesehen davon, dass die Änderung der Fahrzeugklassen erst nach Erwerb ihrer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfolgte und auch die Fahrerlaubnisverordnung und die Begutachtungsleitlinien aus einer Zeit stammen, die nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klägerin liegen, ist der Klägerin die damalige Fahrerlaubnis gerade unter der Nebenbestimmung erteilt worden, dass in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren Nachuntersuchungen aus Verkehrssicherheitsgründen stattfinden müssen. Damit hat sich der Beklagte nicht nur die Überprüfung der Fahreignung vorbehalten, sondern auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, weitere ärztliche Aufklärung über den Krankheitsverlauf der Klägerin zu erlangen. Diese Überprüfungsmöglichkeit ergibt sich zudem aus der Vorschrift des § 11 Abs. 2 FeV. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen. 22 Die Ordnungsverfügung erweist sich auch als verhältnismäßig. Insbesondere kann die Klägerin die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen der Gruppe 1 weiterhin ausüben, so dass sie durchaus mobil ist. 23 Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verfügung beruht auf § 47 Abs. 1 FeV. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 25