Beschluss
5 L 19/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:0207.5L19.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB XII. Sie beantragte bei dem Antragsgegner am 23. November 2006 einen Wohnberechtigungsschein für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung, dass sie ab 1. Dezember 2006 auf der Straße sitze". In ihrem Antrag gab die Antragstellerin an, dass sie in der neuen Wohnung in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Kind leben werde, dessen Geburt im April 2007 erwartet werde. Das Kind der Antragstellerin wurde am 00. April 2007 geboren. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin unter dem 23. November 2006 einen bis zum 30. November 2007 gültigen Wohnberechtigungsschein für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin bezog daraufhin zum 1. Februar 2007 eine Wohnung im B.-----------weg . Im April 2007 wurde dem Antragsgegner durch einen Datenabgleich bekannt, dass sich der Lebensgefährte der Antragstellerin und Vater ihres Kindes, ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, ebenfalls in der Wohnung angemeldet hatte. Der Antragsgegner nahm durch Bescheid vom 5. Dezember 2007 den Wohnberechtigungsschein vom 23. November 2006 nach Anhörung der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin ein Wohnberechtigungsschein nicht habe ausgestellt werden dürfen, weil sie bei der Antragstellung nicht angegeben habe, dass auch ihr Lebensgefährte zum Haushalt gehöre und weil der Lebensgefährte als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer keinen Wohnberechtigungsschein erhalten dürfe. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme führte der Antragsgegner aus, es könne nicht hingenommen werden, dass auf Grund der aufschiebenden Wirkung einer möglichen Klage und einem anschließenden Klageverfahren gegebenenfalls Jahre vergingen, bis über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme bestandskräftig entschieden worden sei, denn dadurch werde die Einhaltung der Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes erheblich erschwert. Die Antragstellerin hat am 7. Januar 2008 zum Aktenzeichen 5 K 55/08 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie macht geltend, dass der Antragsgegner mit seiner Entscheidung, den Wohnberechtigungsschein zurückzunehmen und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung anzuordnen, gegen den Schutz der Familie in Artikel 6 GG verstoße. Insbesondere habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass ihr Lebensgefährte bzw. Vater des Kindes nunmehr die Wohnung verlassen müsse und sich nicht mehr, wie bisher, um sein Kind kümmern könne, obwohl er zusammen mit ihr, der Antragstellerin, gemeinsam sorgeberechtigt sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 5 K 55/08 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass er berechtigt sei, den der Antragstellerin erteilten Wohnberechtigungsschein zurückzunehmen, weil sie nicht angegeben habe, dass sie mit diesem Berechtigungsschein eine Wohnung beziehen wolle, in der auch ihr Lebensgefährte lebe, der seinerseits als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer keinen Wohnberechtigungsschein erhalten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Gerichtsakten 5 K 55/08 sowie der dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig, denn sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist hier geschehen. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 80 Randziffer 85 und Bücken-Thielmeyer/Kröninger, Handkommentar zum Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2006, § 80 Randziffer 44 (S. 1732), jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 5. Dezember 2007 eine diesen Anforderungen genügende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf an, ob diese Anordnung inhaltlich gegen Artikel 6 GG verstößt. Der Antrag ist auch in der Sache unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Klärung seiner Rechtmäßigkeit auszusetzen, tritt hinter dem öffentlichen Interesse zurück, den angefochtenen Bescheid vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen, weil der Bescheid vom 5. Dezember 2007 bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 5. Dezember 2007 ist § 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht versteht den Bescheid vom 5. Dezember 2007 so, dass der Antragsgegner diesen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen möchte. Eine Zurücknahme für die Zukunft kommt nicht in Betracht, weil der Wohnberechtigungsschein vom 23. November 2006 bis zum 30. November 2007 befristet war. Dieser Wohnberechtigungsschein war rechtswidrig. § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes vom 13. November 2001, BGBl. I S. 2404, S. 2406 (WoBindG) sieht vor, dass die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt wird. Diese Voraussetzungen haben während der Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheines nicht vorgelegen. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001, BGBl. I S. 2376, S. 2384 (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG -) bestimmt, dass der Wohnberechtigungsschein auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Satz 2 dieser Vorschrift regelt, dass antragsberechtigt Wohnungssuchende sind, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Aus dem Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 27 Abs. 2 WoFG ergibt sich, dass sowohl der Wohnungssuchende als auch seine Haushaltsangehörigen nach § 18 die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen müssen. Zu den Haushaltsangehörigen im Sinne dieser Vorschrift gehört gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 WoFG der Lebenspartner, mithin auch der Lebenspartner der Antragstellerin. Dieser Lebenspartner erfüllt jedoch nicht die in § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG genannte Voraussetzung, dass er sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält. Er war - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - während der Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheines vollziehbar ausreisepflichtig. Dies bedeutet, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist ausreisen muss und abgeschoben werden darf, wenn er nicht freiwillig ausreist (vgl. §§ 50, 58 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). Dieser aufenthaltsrechtliche Status des Lebenspartners der Antragstellerin schließt es aus, ihn zum begünstigten Personenkreis eines Wohnberechtigungsscheines zu zählen, weil er, wie in § 27 Abs. 2 WoFG vorausgesetzt wird, nicht zu den Wohnungssuchenden gehört, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck des Wohnraumförderungsgesetzes bestätigt. § 1 Abs. 2 WoFG nennt als Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Dieses Ziel kann nur bei denjenigen erreicht werden, die nicht unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 13. August 2003 - 5 C 49.01 -, FEVS 55, 129 = NVwZ-RR 2004, 113 (nur Leitsatz) entschieden, dass Asylbewerber, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen, nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des § 5 WoBindG vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2166, S. 2168 antragsberechtigt für einen Wohnberechtigungsschein sind. Dieses Urteil ist hier jedoch nicht einschlägig, weil sich der Wortlaut des § 5 WoBindG zum 1. Januar 2002 in den hier entscheidenden Passagen geändert hat. Hinzu kommt, dass sich Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltsgestattung rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 168/79 -, BVerwGE 62, 206) und nicht - wie der Lebensgefährte der Antragstellerin - vollziehbar ausreisepflichtig sind. Ein Verwaltungsakt, der - wie die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines - ein Recht begründet (begünstigender Verwaltungsakt), darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen des Absatzes 2 zurückgenommen werden. Diese Einschränkungen sind hier eingehalten worden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Dies trifft im Falle der Antragstellerin zu. Sie hat am 23. November 2006 aus Anlass ihres Antrages auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines angegeben, dass sie zusammen mit ihrer Tochter eine Haushaltsgemeinschaft bilde. Dagegen hat sie nicht angegeben, dass auch ihr Lebensgefährte die Wohnung beziehen sollte. Dieses Verschweigen der Antragstellerin war kausal für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines. Wenn der Antragsgegner gewusst hätte, dass der Lebensgefährte ebenfalls in die Wohnung einziehen sollte, hätte er den Wohnberechtigungsschein nicht erteilt und aus den vorgenannten Gründen auch nicht erteilen dürfen, weil der Lebensgefährte nicht zum berechtigten Personenkreis des § 27 Abs. 2 WoFG gehört. Auf ein Mitverschulden von Bediensteten des Antragsgegners, die sich möglicherweise bei der Antragstellung danach hätten erkundigen können, ob auch der Lebensgefährte und Vater des Kindes in die neue Wohnung einziehen wolle, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auch dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dies trifft bei der Antragstellerin ebenfalls zu. Das Gericht kann offen lassen, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung wusste, dass ihr Lebensgefährte nicht zum begünstigten Personenkreis des Wohnraumförderungsgesetzes gehörte. Es reicht in diesem Zusammenhang aus, dass sie dies grob fahrlässig nicht wusste. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Dies trifft bei der Antragstellerin zu. Sie hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil sie sich nicht anlässlich der Antragstellung am 23. November 2006 bei den Bediensteten des Antragsgegners erkundigt hat, ob auch ihr Lebensgefährte die neue Wohnung, für die ihr ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden sollte, beziehen durfte. Die Antragstellerin hätte wissen müssen, dass der Einzug ihres Lebensgefährten in die neue Wohnung ein für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines wichtiger Umstand war. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückgenommen wird oder nicht. Soweit eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid von seinem Ermessen in einer dem oben genannten Zweck des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, weil der Antragsgegner dafür sorgen will, dass die Wohnung im B.-----------weg nur von berechtigten Personen im Sinne des Wohnungsbindungs- und Wohnraumförderungsgesetzes bewohnt wird. Die Entscheidung des Antragsgegners führt auch nicht zu unangemessenen Nachteilen für die Antragstellerin, ihr Kind und ihren Lebensgefährten. Insbesondere liegt der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen den Schutz der Familie aus Artikel 6 GG liegt nicht vor. Artikel 6 GG schützt die familiäre Lebensgemeinschaft (Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bei Antoni, in Hömig, Grundgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2007, Art. 6 Rz. 7). Der Widerruf des Wohnberechtigungsscheines führt nicht dazu, dass diese Gemeinschaft aufgehoben oder einzelne Mitglieder dieser Gemeinschaft getrennt werden. Vielmehr hat die Rücknahme des Wohnberechtigungsscheines zur Folge, dass der Vermieter die Wohnung kündigen muss oder dass alle Bewohner vom Antragsgegner aufgefordert werden, die Wohnung zu verlassen, um sie einem Personenkreis zugänglich zu machen, der die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfüllt (§ 27 Abs. 6 WoFG). Auch bleibt es der Antragstellerin unbenommen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten in einer nicht steuerlich geförderten Wohnung fortzusetzen. Mithin tritt die von der Antragstellerin behauptete Trennung der Familie gerade nicht ein, wenn der Wohnberechtigungsschein - wie hier - zurückgenommen wird. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der hier zurückgenommene Wohnberechtigungsschein ohnehin am 30. November 2007 unwirksam geworden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG halbiert worden.