Urteil
10 K 2095/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0307.10K2095.06.00
4mal zitiert
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Beigeladene ist ein Modellflugclub. Durch Pachtvertrag vom 26. Mai 2003 pachtete er von Herrn Paul I. , I1. 3, O. , das in E. gelegene. 10.000 qm große Grundstück Gemarkung M. Flur 24, Flurstück 8 auf die Dauer von 7 Jahren zu einem jährlichen Pachtzins von 1.200,- Euro. Der Verpächter I. ist Jagdgenosse der Klägerin zu 2. Erste Flugbewegungen fanden im September 2003 statt. Unter dem 16. Februar 2004 beantragte der Beigeladene beim Bürgermeister der Stadt E. eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Modellflugplatzes. Ausweislich der zum Bauantrag gehörenden Betriebsbeschreibung sollten Modelle unter 5 kg genehmigungsfrei betrieben werden; in diesem Rahmen würden u. a. Flächenmodelle und Modellhubschrauber mit Verbrennungsmotor und wirksamem Schalldämpfer eingesetzt. Der Bürgermeister der Stadt E. erteilte dem Beigeladenen mit Bauschein vom 14. März 2005 die beantragte Baugenehmigung. Seit diesem Zeitpunkt findet auf dem Modellflugplatz Flugbetrieb mit Modellen unter 5 kg Abfluggewicht statt. Die gegen die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche verschiedener Widerspruchsführer, zu denen u. a. Herr Armin N. aus Haltern gehörte, wies der Landrat der Kreises Coesfeld mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2006 zurück. 3 Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des auf dem Gebiet der Gemeinde O. liegenden Grundstücks I1. 9 (Flur 10 Flurstück 2). Mit Bauschein vom 9. März 1982 hatte ihm der Oberkreisdirektor des Kreises D. die Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung der auf dem Grundstück befindlichen ehemaligen Schule M. zu einem Wohngebäude und mit Bauschein vom 16. November 1982 die Baugenehmigung zum Neubau eines Pferdestalles und einer Dungplatte erteilt. Der im Außenbereich liegende Grundbesitz des Klägers ist von der nordwestlichen Grenze des Fluggeländes des Beigeladenen etwa 410 m, von der südwestlichen Grenze des Fluggeländes etwa 550 m entfernt. 4 Bei der Klägerin zu 2 handelt es sich um eine Jagdgenossenschaft, deren Gebiet die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks umfasst, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören. Ausweislich des § 5 ihrer am 10. Dezember 1980 beschlossenen Satzung verwaltet die Jagdgenossenschaft nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Gem. § 15 Abs. 4 S. 1 der Satzung sind die Einnahmen der Jagdgenossenschaft, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Die Größe des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin zu 1 beträgt etwa 332 ha. Am 23. März 2005 schloss die Klägerin zu 1 als Verpächterin mit Herrn Armin N. aus Haltern als Pächter einen Jagdpachtvertrag, wonach dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücken verpachtet wurde. Die Pachtzeit begann mit dem 1. April 2006 und wurde auf 9 Jahre festgesetzt. Als jährlicher Pachtpreis wurde ein Betrag von 32,- Euro/ha, insgesamt eine Summe von jährlich 10.320,90 Euro festgesetzt. Die an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin zu 2 angrenzenden Jagdbezirke erzielen an Pachtzinsen jährliche Beträge zwischen 26,- und 32,- Euro/ha. 5 Auf seinen im September 2005 unter Beifügung eines Gutachtens des Modellflugsachverständigen L. aus Voerde gestellten Antrag erteilte die Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen verschiedener Träger öffentlicher Belange dem Beigeladenen unter dem 30. Dezember 2005 gem. § 16 Abs. 5 der Luftverkehrsordnung - LuftVO - die Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht über 5 kg und bis zu 25 kg auf dem Gelände Flur 8 Flurstück 24. Der Erlaubnis sind verschiedene Auflagen beigefügt. U. a. dürfen Flugmodelle werktags in der Zeit von Sonnenaufgang bis spätestens 20.00 Uhr Ortszeit betrieben werden; für verbrennungsmotorbetriebene Flugmodelle gilt an Sonn- und Feiertagen eine Mittagspause von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Ortszeit. Das gleichzeitige Starten und Betreiben wird auf 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotorantrieb begrenzt. Die zum Einsatz kommenden Flugmodelle müssen mit einem dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Schalldämpfer ausgerüstet sein; ein Schallpegel von 84 dB (A) darf nicht überschritten werden. Die Flugmodelle sind in einem Flugsektor zu betreiben, der in der Anlage der Erlaubnis dargestellt ist; danach liegt der zugelassene halbkreisförmige Flugsektor östlich des Flugplatzgeländes des Beigeladenen. 6 Am 24. August 2006 erhob der Kläger zu 1, am 1. September 2006 erhob u. a. auch die Klägerin zu 2 Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis. Durch den genehmigten Modellflugbetrieb werde jagdbares Wild vergrämt. Er sei mit den Belangen des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes unvereinbar, wie eine im Jahre 2004 erstellte Brutvogelkartierung belege. Die angegriffene Erlaubnis sei zu unbestimmt und durch unzureichende Auflagen gekennzeichnet, deren Einhaltung nicht hinreichend kontrolliert werden könne. Im Übrigen drängten sich Überschreitungen der einzuhaltenden Immissionswerte sowie sonstige gesundheitliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen im Rahmen eines zulässigen Aufenthalts innerhalb des Flugsektors sowie der angrenzenden Wohn- und Wirtschaftswege auf. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1 als unzulässig zurück, soweit er mit Verstößen gegen baurechtliche und naturschutzrechtliche Vorschriften begründet worden sei; soweit vorgetragen werde, dass der von den Modellen ausgehende Lärm für den Kläger zu 1 nicht zumutbar sei und vom Modellflugbetrieb erhebliche Gefahren ausgingen, sei der Widerspruch unbegründet. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin zu 2 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, soweit er mit Verstößen gegen baurechtliche und naturschutzrechtliche Vorschriften begründet und soweit die Gefährdung Dritter moniert werde; soweit die Klägerin zu 2 vortrage, in ihren Rechten als Inhaberin des Jagdrechts beeinträchtigt zu sein, sei der Widerspruch unbegründet. Auf die Einzelheiten der Widerspruchsbescheide wird verwiesen. 8 Nachdem die Kläger am 27. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben hatten, suchte der Beigeladene im Verfahren 10 L 423/07 um Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihm durch die Beklagte erteilten Erlaubnis vom 30. Dezember 2005 nach. Mit Beschluss vom 19. September 2007, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, lehnte das Gericht den Antrag mangels besonderen Vollzugsinteresses des Beigeladenen des vorliegenden Klageverfahrens ab. 9 Mit der vorliegenden Klage ergänzen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die von dem zu erwartenden Flugbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen überschritten die zulässigen Grenzwerte. 10 Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auflage Ziffer 4 zu ihrem Erlaubnisbescheid vom 30. Dezember 2005 abgeändert hat, beantragen die Kläger, 11 die dem Beigeladenen erteilte Aufstiegserlaubnis der Beklagten vom 30. Dezember 2005 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 30. November 2006, alle Bescheide geändert durch die Verfügung der Beklagten in der heutigen mündlichen Verhandlung, aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, 12 die Klage abzuweisen. Sie verteidigen die angegriffenen Bescheide in der Fassung, die sie durch die von der Beklagten verfügte Änderung vom heutigen Tage erhalten haben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 10 L 423/07, des beigezogenen Verfahrens 10 K 328/07 sowie auf die von der Beklagten und vom Kreis D. zu diesen Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 I. 1. Der Kläger zu 1 ist nur insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, als er sich darauf beruft, durch die bei dem dem Beigeladenen gestatteten Flugbetrieb erzeugten Geräuschimmissionen in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein. Hingegen sind die vom Kläger befürchteten Gefährdungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch unzulässige Flugbewegungen außerhalb des genehmigten Flugkorridors nicht geeignet, eine Klagebefugnis des Klägers zu begründen, weil es angesichts der beträchtlichen Entfernung zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Fluggelände des Beigeladenen von etwa einem halben Kilometer und auch des Umstands, dass der genehmigte Flugsektor sich in östlicher, vom Grundstück des Klägers aus gesehen abgewandter Richtung befindet, an der konkreten Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt. 17 2. Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt, die sie durch die in der mündlichen Verhandlung verfügte Änderung erhalten haben, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1 nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Diese Änderung, die eine Herabsetzung des von den Flugmodellen ausgehenden zulässigen Emissionspegels, gemessen in einem Abstand von 25 Metern, auf 69 db (A) zum Gegenstand hat, entspricht den Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO vom 13. Februar 2006, geändert durch Bekanntmachung vom 2. März 2006, bezogen auf den gleichzeitigen Betrieb von drei Flugmodellen mit Verbrennungsmotorantrieb. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierten, im Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 2008 zusammengefassten immissionsschutzrechtlichen Bewertung, die durch die in den genannten Grundsätzen des Bundes und der Länder enthaltene Abstandstabelle B gestützt wird, welche ihrerseits mit dem Immissionsrichtwert von 60 db (A) für Mischgebiete (tags) an Ziffer 6.1 c der TA Lärm anknüpft. Die Berechnung der Beklagten liegt hierbei insofern auf der sicheren Seite, als die Beklagte - nur zugunsten des Klägers zu 1 - von einem Mindestabstand von 400 m ausgegangen ist, während der Abstand zwischen dem Grundbesitz des Klägers und der nordwestlichen Grenze des Fluggeländes des Beigeladenen etwa 410 m und derjenige zwischen Grundbesitz des Klägers zu 1 und dem Fluggeländebezugspunkt (Mitte Start- und Landebahn, vgl. Anhang 1 Anwendungsanleitung Schritt 1, Seite 5 der genannten Grundsätze des Bundes und der Länder), sogar etwa 460 m beträgt. 19 Aus dem Hinweis des Klägers auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 5 - 8827.5 - (V Nr.) - vom 23. Oktober 2006 (MinBl. NRW 2006, 566) ergibt sich nichts für ihn Günstigeres. Erstens gehen die genannten Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO dem näher bezeichneten nordrhein- westfälischen Runderlass vor. Auch wenn Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht") insoweit keine unmittelbare Geltung beanspruchen wird, weil hier nicht die Kollision von Rechtssätzen, sondern lediglich die von Verwaltungsvorschriften in Rede steht, enthält Art. 31 GG als Interpretationstopos doch das Gebot bundesrechtskonformer Auslegung. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 6/99 - , NVWZ 2000, 673 (674); Korioth in Maunz/Dürig/Herzog u. a., Kommentar zum Grundgesetz, Band IV, Stand: Juni 2007, Art. 31 Rdn. 27. 21 Danach kommt die für die Verwaltungsbehörden maßgebliche interpretierende Umsetzung von Bundesrecht, hier: des § 16 LuftVO, in erster Linie dem Bund zu, der zudem, wie schon aus der Überschrift der von der Beklagten herangezogenen norminterpretierenden Vorschriften deutlich wird, auch die Länder in die Erarbeitung der für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen maßgeblichen Grundsätze einbezogen hat. Zweitens ist der Anwendungsbefehl des nordrhein-westfälischen Runderlasses ein deutlich geringerer als derjenige, von dem die Grundsätze des Bundes und der Länder ausgehen. Während sich in Ziffer 3 des nordrhein-westfälischen Runderlasses die Formulierung findet: Obwohl die Freizeitanlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind, ist es sachgerecht, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen ... zu beurteilen", sind die in den Ziffern 2.2.5 ff. niedergelegten Kriterien der Bund-Länder-Grundsätze für die anzuwendenden Schallpegelgrenzwerte und ihre Ermittlung als strikte Anweisungen für die jeweils tätig werdende Verwaltungsbehörde ausgestaltet. 22 Schließlich kann sich der Kläger, wie er aber in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen ließ, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe, indem sie lediglich den Satz 2 der Auflage Ziffer 4 zum Erlaubnisbescheid geändert und es ansonsten bei der in Satz 3 getroffenen Regelung Bei Inkrafttreten neuer Richtlinien sind diese sinngemäß anzuwenden." belassen habe, eine in sich widersprüchliche Anordnung getroffen, weil der nordrhein-westfälische Runderlass vom 23. Oktober 2006 den Grundsätzen des Bundes und der Länder vom 13. Februar 2006, geändert durch Bekanntmachung vom 2. März 2006, zeitlich nachgehe. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte, die sich, wie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ersichtlich ist, auf den Standpunkt gestellt hat, für sie seien allein die Grundsätze des Bundes und der Länder maßgeblich, mit der nunmehr verfügten, erst ab dem heutigen Tag geltenden Abänderung der Ziffer 4 der Erlaubnis klargestellt hat, den nordrhein-westfälischen Runderlass nicht zur Anwendung bringen zu wollen. Davon unberührt bleiben nach Satz 3 der Ziffer 4 der Auflage zur Erlaubnis diejenigen Richtlinien (des Bundes und der Länder), die nach dem Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung in Kraft treten sollten. 23 3. Selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, der Kläger zu 1 sei (auch) insoweit klagebefugt, als er geltend macht, nicht regelrecht betriebene Flugmodelle könnten zu einer Gefährdung seiner Gesundheit und seines Eigentums führen, wäre die Klage jedenfalls nicht begründet. Denn insoweit gewährleistet die angegriffene Erlaubnis mit ihrem umfangreichen Instrumentarium von Auflagen, dass es zu einer Verletzung der genannten Rechtsgüter des Klägers, die dem Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit" i. S. d. § 16 Abs. 4 S. 1 LuftVO unterfallen, nicht kommt. Namentlich die Auflagen mit den Ziffern 3, 5, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 19 stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen auf dem Grundstück des Klägers durch fehlgesteuerte Flugmodelle verhindert werden. Die Auflagen sind insoweit hinreichend bestimmt. Sie sind geeignet, den in § 16 Abs. 4 S. 1 LuftVO normierten Schutz der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten und auch, sei es durch von der Beklagten selbst initiierte Stichproben, sei es auf Grund von durch Nachbarbeschwerden ausgelöste behördliche Überprüfungen, kontrollierbar. Ein noch weitergehendes Regelungs- und Überwachungssystem kann der Kläger nicht beanspruchen. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung zutreffend unter sinngemäßer Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darauf hingewiesen, dass es hier nicht um die Anlage eines Großflughafens, sondern um die Erlaubnis einen kleinen Modellflugplatzes geht. Sollten zukünftig tatsächlich Verletzungen der dem Beigeladenen erteilten Auflagen zu verzeichnen sein, wird sich der Kläger insoweit zu gegebener Zeit um ein behördliches Einschreiten bemühen müssen. Der im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 vom 3. März 2008 gegebene Hinweis auf einen Schriftsatz der Rechtsanwälte S. und Partner vom 27. Februar 2008 in einem Verfahren, welches der Kläger offenbar gegen die Stadt E. betreibt und in dem es um zwei angebliche Schadensfälle im Herbst 2007 geht, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die Vertreter des Beigeladenen in der heutigen mündlichen Verhandlung die vom Kläger behaupteten Schadensfälle mit Nachdruck bestritten haben. Unabhängig davon stellen die angeblichen Schadensfälle keinen Beleg dafür dar, dass die von der Beklagten verfügten Auflagen zur streitigen Erlaubnis unzureichend wären. 24 II. 1. Die Klägerin zu 2 ist nur insoweit klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, als sie geltend machen kann, durch die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis, welche dem Beigeladenen den Aufstieg von Flugmodellen gestattet, in ihrem Jagdausübungsrecht verletzt zu sein. Das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ist ein vermögenswertes privates Recht, das zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt. 25 Vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 -, BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720 = DVBl. 2000, 788. 26 Dagegen steht der Klägerin zu 2 eine Klagebefugnis insoweit nicht zu, als sie sich auf eine angebliche Verletzung von Bestimmungen des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes berufen will. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2 in seinem heutigen Schlussplädoyer zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, 27 DVBl. 2007, 248 = NVwZ 2007, 808 = NuR 2007, 199, 28 einem Nichtannahmebeschluss, mit dem das Bundesverfassungsgericht die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft für mit dem Grundgesetz vereinbar befunden hat. Mit seinen dortigen Ausführungen zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, der bestimmt, dass mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist, ferner mit seiner Feststellung, ein dem Gedanken der Hege verpflichtetes Jagdrecht diene dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, und namentlich mit dem Satz: 29 Die Jagdgenossenschaft ist gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet, zu denen auch Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz gehören." 30 hat das Bundesverfassungsgericht zwar die Pflicht der Jagdgenossenschaft zur Beachtung der genannten gesetzgeberischen Ziele hervorgehoben, nicht aber etwa ein Recht der Jagdgenossenschaft konstituiert, sich im Verwaltungsprozess auf die näher bezeichneten Gesetzeszwecke gleichsam wie auf eigene subjektive Rechtspositionen berufen zu können. Eine Intention des Bundesverfassungsgerichts, einer Jagdgenossenschaft den Status einer vor Gericht zulässigerweise auftretenden Sachwalterin des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes zuzuerkennen, ist der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. 31 Auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Juli 2007 - RN 11 K 06.1930 und RN 11 K 07.0275 - (zitiert nach Juris) führt nicht weiter. Der dort entschiedene und der hier zu entscheidende Fall sind nicht miteinander vergleichbar. In dem vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Verfahren war Kläger ein Modellflugverein, dessen Vorhaben ein luftrechtliches und darüber hinaus ein naturschutzrechtliches Verwaltungsverfahren ausgelöst hatte, an deren Ende eine naturschutzrechtliche Untersagung des Pachtgeländes zum Zweck des Modellflugbetriebs und eine luftverkehrsrechtliche Versagung einer Aufstiegserlaubnis standen. Dagegen setzte sich der Kläger jenes Verfahrens zu Wehr. Dass eine Jagdgenossenschaft befugt sei, sich beispielsweise auf Belange des Natur- und Artenschutzes zu berufen, ist der genannten Entscheidung auch nicht ansatzweise zu entnehmen. 32 Mag danach die Klägerin zu 2 für einen Teilbereich ihres Anliegens klagebefugt sein, so spricht gleichwohl vieles dafür, dass sie weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit ihrer Klage nicht erfüllen kann. Grund hierfür ist der Umstand, dass einer der Jagdgenossen der Klägerin zu 2, Herr Paul I. , zugleich der Verpächter desjenigen Geländes ist, auf dem der Beigeladene von der ihm erteilten Erlaubnis Gebrauch machen will. Es dürfte mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen und zugleich auch das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage entfallen lassen, wenn die Jagdgenossenschaft mit der einen Hand dem Beigeladenen zu nehmen versucht, was ihm einer der Ihren mit der anderen Hand gegeben hat. 33 2. Dies mag aber im Ergebnis auf sich beruhen. Denn durch die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis ist die Klägerin zu 2 jedenfalls nicht in ihrem Jagdausübungsrecht verletzt. 34 Jagdausübung ist im Kern die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu erlegen und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 BJagdG). Dabei hat der Jagdausübungsberechtigte jedoch weder Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. Schon aus dem Bestehen zahlreicher konkurrierender anderer Nutzungsrechte neben dem Jagdausübungsrecht ergibt sich, dass dieses insoweit vorbelastet" ist, als Störungen hingenommen werden müssen, die üblicherweise als Folge der ebenfalls zulässigen anderen Nutzungen auftreten. 35 Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 6 K 3130/04 -, zitiert nach Juris, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 -, zitiert nach Juris. 36 Hiervon ausgehend beeinträchtigt der dem Beigeladenen gestattete Flugbetrieb nicht in unzulässiger Weise die Jagdausübung. Hierbei hat das Gericht folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Erstens ist der Jagdbezirk der Klägerin zu 2 etwa 330 Mal so groß wie das Flugplatzgelände des Beigeladenen, lässt also für die Jagd außerhalb des im Verhältnis zum Jagdbezirk verschwindend kleinen Flugplatzgeländes nicht nur einen ausreichenden, sondern einen großzügig bemessenen Raum. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die sachverständige Äußerung des Kreisjagdberaters Dr. Alberty vom 20. Februar 2008 nicht, dass es auch in weiter entfernten Bereichen zu einer Vergrämung" von Rehwild kommen kann. Diese Einschätzung wird aber bereits durch die von Herrn Dr. Alberty selbst aufgestellte Prämisse eingeschränkt, das Ausmaß der tatsächlichen Vergrämung, die von den Jägern erfahrungsgemäß als besonders hoch empfunden" werde, lasse sich schwer abschätzen" und hänge von verschiedenen Faktoren" ab. Darüber hinaus geht der Gutachter, ohne dies allerdings näher belegen zu können, davon aus, eine Vergrämung" finde dann statt, wenn starken Lärm verursachende Flugmodelle zum Einsatz kommen sollten. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Modelle nicht über die vermutlich leiseren Elektromotoren verfügen, sondern über Verbrennungsmotoren." Abgesehen von dem eher spekulativen Charakter dieser Aussage müssen gemäß Ziffer 4 der Auflagen zur Erlaubnis die zum Einsatz kommenden Flugmodelle mit einem dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Schalldämpfer ausgerüstet sein. Nimmt man hinzu, dass Hasen und auch Vögel weniger auf Lärm reagieren, wie Herr Dr. B. im Einzelnen ausgeführt hat, so kann von einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Jagdausübung keine Rede sein. Verbrennungsmotoren kommen im Übrigen etwa zum Antrieb von im Außenbereich geradezu typischerweise benutzten Traktoren oder Mähdreschern ebenfalls zum Einsatz, ganz zu schweigen von den Hunderten von Schallereignissen, die, worauf nachstehend einzugehen sein wird, durch die Jagd selbst entstehen. Zweitens wird das vorstehende Ergebnis bestätigt durch die vom Gericht beigezogenen jährlichen Streckenmeldungen, die in den zurückliegenden Jahren der Unteren Jagdbehörde des Kreises D. zur Anzeige gebracht worden sind. Auch wenn danach Rehwild in eher überschaubarem Umfang abgeschossen worden ist, kam es doch, was das sonstige Haarwild und das Federwild anlangt, zu beträchtlichen Jagdstrecken, die auf aus der Sicht des Jägers erfolgreiche Jagdjahre schließen lassen, obwohl auf dem Fluggelände des Beigeladenen bereits seit Jahren Flugbetrieb mit verbrennungsmotorgetriebenen Flugmodellen - mit einem Gewicht unter 5 kg - stattfindet. Drittens ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin zu 2 gelungen ist, einen Pachtzins zu erzielen, der mit 32 Euro/ha den obersten Bereich derjenigen Pachtzinsen erreicht, die in den an den Jagdbezirk der Klägerin zu 2 angrenzenden Jagdbezirken erzielt werden können. Dies geht im Einzelnen aus einer von der Unteren Jagdbehörde des Kreises D. vorgelegten Auskunft an das Gericht vom 29. Februar 2008 hervor, deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht bezweifelt worden ist. Diesen hohen Pachtpreis konnte die Klägerin zu 2 erzielen, obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Jagdpächter N. am 23. März 2005 bereits seit mehr als einem Jahr Flugbewegungen auf dem Fluggelände des Beigeladenen stattfanden und obwohl der Jagdpächter N. genau um die Intentionen des Beigeladenen wusste, was unzweifelhaft daraus hervorgeht, dass er zu den Widerspruchsführern zählte, die gegen die dem Beigeladenen unter dem 14. März 2005 erteilte Baugenehmigung Widerspruch erhoben, nach Erlass des Widerspruchsbescheids aber ihr Begehren auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht weiterverfolgten. Dass der Jagdpächter N. an die Klägerin zu 2 mit dem Ansinnen herangetreten sein sollte, den Pachtzins wegen unzureichender Jagdmöglichkeiten zu mindern, 37 vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003, aaO, 38 trägt die Klägerin zu 2 nicht einmal selbst vor. 39 Zusammengefasst sind folglich solche Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts, die von der Klägerin zu 2 nicht hinzunehmen wären, nicht zu erkennen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41