Urteil
1 K 1677/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:0516.1K1677.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist als Nachfolger seiner Mutter Nutzungsberechtigter der Wahlgrabstätte Nr. 49 auf dem Feld IV des Friedhofs Ennigerloh Mitte, dessen Trägerin die Beklagte ist. Nordwestlich der Grabstätte steht auf einem Pflanzstreifen, der zwei Grabreihen von einander trennt, ein Ahornbaum. Der Baum grenzt an die Grabstätten Nr. 49, 48 und 59 unmittelbar an und ist Teil eines auf dem Friedhof vorhandenen älteren Baumbestandes, der sich aus verschiedenen Baumarten zusammensetzt. Mit Schreiben vom 10. März 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Wurzel des Ahornbaums zu beschneiden oder diesen zu fällen, da die Wurzeln des Baumes auf das in seinem Nutzungsrecht stehende Grab übergriffen und jegliche Bepflanzung zerstörten. Zu einer Bepflanzung des Grabs sei er nicht nur berechtigt, sondern nach der Friedhofsordnung auch verpflichtet. Mit Schreiben vom 27. März 2006 wies die Beklagte die Forderung des Klägers zurück. Das Grab seiner Familie sei mit Efeu bepflanzt und es sei nicht ersichtlich, dass eine Bepflanzung mit anderen Gewächsen durch die Wurzeln des Ahornbaums verhindert werde. Der Kläger hat am 13. Oktober 2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er unter Vorlage zweier Stellungnahmen des Landschaftsarchitekten Wieschebrink vom 21. Dezember 2007 und 27. Februar 2008 vor, das feine Wurzelwerk des Ahorns zerstöre jede Anpflanzung. Er habe in der Vergangenheit jährlich 500,- Euro zur Neubepflanzung aufgewandt. 1989 sei das Grab durch seine Mutter zum ersten Mal bepflanzt worden, und zwar mit Microbiota decuss und Erica carnea. Diese Pflanzen hätten sich nicht gehalten, 1994 sei der Restbestand entfernt worden. Sodann seien 48 Microbiota und sechs Buchsbäume gepflanzt worden, die ebenfalls eingegangen seien. Weitere Bepflanzungsversuche, unter anderem mit Zypressen und Heidekraut, seien ebenso gescheitert wie Pflanzversuche mit kleineren tiefen Schalen, in die das Wurzelwerk ebenfalls eingedrungen sei. Schließlich sei das Grab im Jahr 2001 bis auf 50 cm Tiefe ausgekoffert worden. Das Grab durch eine Steinplatte vollständig abdecken zu lassen, sei ihm durch die Friedhofssatzung verwehrt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende Maßnahmen zu treffen: - Profilgerechtes Auskoffern der Fläche innerhalb der Grabeinfassung bis 40 cm unter OK-Grabeinfassung; - Andübeln einer beschichteten Wolfin-Spezialschiene 5 cm unter OK- Grabeinfassung innerhalb der Grabeinfassung; - Profilgerechtes Aufbringen einer 10 cm dicken Filterschicht aus Hartkalksteinsplitt mit einer Körnung von 3-5 mm auf der ausgekofferten Grabfläche; - Ausheben eines 30 cm tiefen Grabens innerhalb der Grabeinfassung, längs des Friedhofsweges (Stirnseite), zur Aufnahme einer kokosummantelten Drainleitung, DN 100, für die Versickerung des Regenwassers; - Profilgerechter Einbau einer wurzelfesten Wolfin-Dichtungsbahn in einer Tiefe vom 30 cm, Stärke 1,2 mm, Farbe anthrazit, einschl. untergelegter Schutzfolie, auf der Splittbettung mit Verbindung an die Wolfin-Schiene (Verschweißung); - Einbau von 2 Flaschgullys innerhalb der Grabeinfassung, (rechts und links an den Ecken an der Stirnseite längs des Friedhofsweges) mit Anschluss an die PVC-Drainleitung, Abdeckung der Gullys mit PVC-Sieben und Überdeckung und 2-lagiger Überdeckung mit wasserdurchlässigem Glasvlies (300 g/m²); - Einbau einer 30 cm dicken Vegetationsschicht auf der Wolfin- Dichtungsbahn, Vegetationsschicht bestehend aus 80% sandigem Oberboden und 20% Blähton (Substratgemisch als Wasserspeicher). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Bepflanzung der benachbarten Gräber zeige, dass das Wurzelwerk des Ahorns eine Bepflanzung der von dem Kläger genutzten Grabstätte nicht verhindere. Pachysandra, Waldsteinia, Buchsbaum, Cotoneaster und Taxusgewächse könnten dort gedeihen, Efeu wachse dort bereits. Der Baumbestand des Friedhofs sei im übrigen durch § 15 Abs. 9 der Friedhofssatzung geschützt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Grabstätte und des Friedhofs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den von der Beklagten vorgelegten Lageplan ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte Nr. 49 auf dem Feld IV des Friedhofs Ennigerloh-Mitte vermittelt dem Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Durchführung der beantragten Maßnahmen. Der Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für einen Toten auf angemessene Zeit verlangen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960 - VII C 123.59 - BVerwGE 11, 68. Mit der Zuweisung einer Grabstätte ist grundsätzlich das Recht verbunden, diese in einer den religiösen Anschauungen und den Sitten entsprechenden Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen. Eine Rechtsverletzung wäre daher nur dann gegeben, wenn das Wurzelwerk des Ahornbaums die in dieser Weise umschriebene Grabnutzung für den Kläger unmöglich machte oder sie zumindest in unzumutbarer Weise behinderte oder erschwerte. Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: Hess. VGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - 6 UE 10/96 -, NVwZ-RR 1998, 434. Nur dann wäre die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden "Ordnungsbewahrungspflicht" - vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1974 - VIII A 530/74 - OVGE 30, 12 - verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ob die Grabnutzung in unzumutbarer Weise behindert oder erschwert wird, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der örtlichen Situation ab. Dabei ist nicht nur die Lage, Größe und Bepflanzung der Grabstätten zu berücksichtigen, sondern auch, welche Bepflanzung dem Friedhof sein Gepräge gibt und ob und wo auf dem Friedhof hohe Bäume üblich sind. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - 6 UE 10/96 -, NVwZ-RR 1998, 434. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung des Nutzungsrechts des Klägers vor. Der in der Trägerschaft der Beklagten stehende Friedhof Ennigerloh-Mitte wird nach dem Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme durch über den Friedhof verteilten älteren Baumbestand geprägt, der nach § 15 Abs. 9 der Friedhofssatzung vom 8. September 2004 unter besonderem Schutz steht. Ähnlich wie das von dem Kläger genutzte Grab liegen mithin viele Gräber des Friedhofs in der Nähe von Bäumen, so dass auch andere Grabnutzungsberechtigte den von Bäumen typischerweise ausgehenden Beeinträchtigungen wie Schattenwurf, Blätterfall und Wurzelwuchs begegnen müssen. Der Kläger befindet sich mithin in keiner Ausnahmesituation. Hinzu tritt, dass die Beklagte ihm das Grab nicht zugewiesen hat, sondern es von seiner Mutter ausgesucht wurde. Diese Auswahlentscheidung seiner Mutter muss sich der Kläger bei der Beurteilung ihm zumutbarer Beeinträchtigungen seines Nutzungsrechts entgegen halten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob die von dem Baum ausgehenden Beeinträchtigungen seiner Mutter bei ihrer Entscheidung in vollem Umfang bekannt waren. Unabhängig von diesen Gesichtspunkten beeinträchtigen die Wurzeln des Ahornbaums jedenfalls gegenwärtig das Nutzungsrecht des Klägers nicht unzumutbar, weil er noch nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten, das Grab unter den aktuellen Gegebenheiten angemessen zu bepflanzen, ausgeschöpft hat. Der Kläger hat bisher den mit geringen Kosten und Mühen verbundenen und daher zumutbaren Versuch, in das Grab tiefe Pflanzkübel aus Kunststoff einzulassen und diese mit langlebigen Gewächsen zu bepflanzen, nicht unternommen. Dieser Versuch ist nicht von vornherein aussichtslos und wurde, ohne bislang gescheitert zu sein, auch von den Nutzungsberechtigten der benachbarten Grabstätte Lampen unternommen. Zwar erscheint es möglich, dass durch die auf dem Boden solcher Pflanzkübel befindlichen, zum Abfluss von Wasser bestimmten Löcher feine Wurzeln des Ahorns in geringem Umfang eindringen. Diese dürften die Bepflanzungen der Kübel aber nicht nennenswert beeinträchtigen. Diese dem Kläger zur Verfügung stehende Möglichkeit wird durch die von ihm vorgelegte Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Wieschebrink vom 27. Februar 2008 nicht infrage gestellt. Dort wird die Nutzung von Pflanzkübeln lediglich für nicht zumutbar gehalten, da die Gestaltung des Grabs hierdurch wesentlich eingeschränkt werde. Das Grabnutzungsrecht vermittelt dem Kläger jedoch keinen Anspruch, eine seinen individuellen Vorstellungen entsprechende Grabgestaltung zu ermöglichen, sondern lediglich auf dessen Ausgestaltung in einer den religiösen Anschauungen und den Sitten entsprechenden Weise. Dieses Recht wird durch die Nutzung von in das Grab eingelassenen Pflanzkübeln nicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die in der Vergangenheit angelegten Bepflanzungen durch die Wurzeln des Ahornbaums zerstört wurden und diese bei ungehinderter Weiterentwicklung den dauerhaften Wuchs von anderem als dem vorhandenen Efeu verhindern. Gegen die Richtigkeit der letztgenannten Annahme spricht allerdings bereits der Umstand, dass auf benachbarten Gräbern, die ebenfalls im Einflussbereich des Baums liegen, offensichtlich gesunde Nadelgehölze wachsen und auch der Kläger selbst der Auffassung ist, auf dem Grab könnten Berberitzen, Feuerdorn und ggfs. Sedum gedeihen. Beeinträchtigungen der Bepflanzbarkeit des Grabs durch den von der Baumkrone des Ahorns ausgehenden Schattenwurf sind - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2007 selbst einräumt - nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.