Urteil
1 K 1201/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0701.1K1201.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Schulamt vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Sohn D. der Klägerin besuchte im Schuljahr 2007/2008 die vierte Klasse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Ennigerloh. Diese sprach im Zeugnis des 1. Halbjahrs vom 18. Januar 2008 die Empfehlung aus, dass der Sohn der Klägerin aufgrund der Lernentwicklung und des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Besuch der Haupt- und der Gesamtschule geeignet sei. 3 Die Klägerin wollte ihren Sohn jedoch an der Städtischen Realschule Ennigerloh anmelden. Ihr Sohn nahm deswegen in der Zeit vom 7. bis zum 9. April 2008 an dem in der Verantwortung des beklagten Schulamts durchgeführten Prognoseunterricht teil. Der Prognoseunterricht fand an der St. Jakobus-Schule in Ennigerloh statt und wurde von der Schulaufsichtsbeamtin H. geleitet. Der Unterricht wurde von der Grundschullehrerin I. und Frau I1. -M. , einer Lehrerin von der weiterführenden Schule, erteilt. Das Gremium kam nach Abschluss des Prognoseunterrichts einstimmig zu der Überzeugung, dass die Eignung des Sohnes der Klägerin für den Besuch der Realschule offensichtlich ausgeschlossen sei. 4 Der Sohn der Klägerin wurde daher mit Bescheid des beklagten Schulamts vom 14. April 2008 nicht zum Besuch der Realschule zugelassen. 5 Die Klägerin hat am 15. Mai 2008 Klage erhoben. 6 Sie macht geltend, die Schulaufsichtsbeamtin hätte sich entgegen Nr. 8.74 der Verwaltungsvorschrift zu § 8 AO-GS nicht an Unterricht und Beobachtung beteiligen dürfen. Mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit sei entgegen Nr. 8.73 der Verwaltungsvorschrift zu § 8 AO-GS auf schriftliche Leistungen entfallen und es hätten keine Leistungskontrollen, Partner- und Gruppenarbeiten stattgefunden. Mündliche Leistungen ihres Sohnes seien nicht bewertet, mündlicher Unterricht jedenfalls nicht dokumentiert worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die gestellten Aufgaben geeignet und richtig bewertet worden seien. Schließlich sei sie vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des beklagten Schulamts vom 14. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Sohn D. zum Besuch der Realschule zuzulassen. 9 Das beklagte Schulamt beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Schulamts vom 14. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung ihres Sohnes D. zum Besuch der Realschule. 14 Nach § 11 Abs. 4 Satz 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit § 8 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) wird ein Schüler nach Abschluss des Prognoseunterrichts nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamts nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn das Gremium, das den Prognoseunterricht durchgeführt hat, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. 15 Zu dieser Überzeugung ist das aus der Schulaufsichtsbeamtin H. und den Lehrerinnen I. und I1. -M. bestehende Gremium hinsichtlich des Sohnes der Klägerin rechtsfehlerfrei gelangt. 16 Bei der nach § 8 Abs. 8 AO-GS zu treffenden Entscheidung, ob ein Schüler abweichend von der entgegenstehenden Empfehlung der Grundschule zu dem Besuch der Schule der von seinen Eltern gewählten Schulform zugelassen wird, handelt es sich um eine pädagogische Eignungsprognose des den Prognoseunterricht durchführenden Gremiums. Dem Gremium steht hierbei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Prognose kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob das Gremium von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 17 Vgl. VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2008 - 2 K 1989/07 - , juris, NRWE. 18 Hieraus folgt, dass das Gericht angesichts dieses Beurteilungsspielraums nicht befugt ist, Leistungen selbst zu bewerten und selbst die Eignung des Schülers für die gewählte Schulform zu beurteilen und als Folge dieser eigenen Beurteilung das Schulamt zu verpflichten, den Schüler zu dem Besuch der Schule der gewählten Schulform zuzulassen. Insofern gelten diese im (Schul-) Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch für das Ergebnis des in der Verantwortung des Schulamts durchgeführten Prognoseunterrichts nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW, § 8 Abs. 8 AO-GS. 19 Vgl. zur Grundschulempfehlung: OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2007 - 19 B 689/07 -, NWVBl. 2007, 488 = NVwZ-RR 2008, 109. 20 Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Prognose der offensichtlichen Nichteignung ihres Sohnes für den Besuch der Realschule betreffen den Ablauf des Prognoseunterrichts und des Verwaltungsverfahrens und die Bewertung der im Unterricht gezeigten Leistungen. Die geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler würden im Falle ihres Vorliegens jedoch keinen Anspruch der Klägerin auf Zulassung ihres Sohnes zum Besuch der Realschule begründen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung des Prognoseunterrichts oder auf Neubewertung der im Unterricht erbrachten Leistungen, so dass die Klage bereits deshalb abzuweisen war. 21 Unabhängig davon liegen die geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler nicht vor. 22 Die Schulaufsichtsbeamtin H. hat nach Mitteilung des Beklagten nicht unterrichtet, sondern nur an der Beobachtung und Bewertung der Schüler teilgenommen. Diese Verfahrensweise stimmt mit den Vorgaben der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule überein. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 AO-GS wird der Prognoseunterricht von der Schulaufsichtsbeamtin geleitet; den Unterricht erteilen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO-GS die Lehrerin der Grund- und der weiterführenden Schule. Die vorgenannten Personen entscheiden nach § 8 Abs. 8 Satz 1 AO-GS gemeinsam über die Eignung des Schülers für den Besuch einer Schule der gewählten Schulform. 23 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Unterricht entgegen Nr. 8.73 der Verwaltungsvorschrift zu § 8 AO-GS zu mehr als der Hälfte aus schriftlichen Elementen bestanden und dass keinerlei Partner- und Gruppenarbeit stattgefunden hätte. Bereits dem von dem Beklagten vorgelegten Verlaufsplan lässt sich entnehmen, dass der Unterricht Einzel- und Partneraufgaben sowie neben schriftlichen Aufgaben zahlreiche mündliche Elemente wie z. B. eine Vorstellungsrunde mit Partnerinterview, ein Bewegungsspiel und eine Präsentation der erstellten Arbeiten enthalten sollte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verlaufsplan nicht eingehalten wurde. Nach den Erläuterungen der Lehrerin I. in der mündlichen Verhandlung waren vielmehr bewusst viele mündliche Elemente in den Unterricht eingebaut worden, um auf diese Weise mehr Beobachtungsmöglichkeiten zu erhalten. Der Anteil der mündlichen Unterrichtselemente war jedenfalls nicht geringer. Partnerarbeit gab es beispielsweise bei dem Interview und im Rahmen der Werkstatt. Diese Darstellung wird auch durch die schriftliche Stellungnahme des gesamten Gremiums vom 21. Juni 2008 bestätigt. Danach entsprach der Anteil der mündlichen Unterrichtselemente den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften. Der mündliche Schwerpunkt lag am ersten Unterrichtstag in den ersten beiden Unterrichtsstunden, am zweiten und dritten Unterrichtstag in der ersten und dritten Unterrichtsstunde. Mündliche und schriftliche Aufgaben wechselten sich entsprechend den Gegebenheiten des Grundschulunterrichts ab. An allen drei Unterrichtstagen gab es Einzel- und Partnerarbeit. 24 Zwar trifft es zu, dass eine Protokollierung des Unterrichts nicht stattgefunden hat, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welche Fragen gestellt und welche mündlichen Beiträge der Sohn der Klägerin erbracht hat. Eine entsprechende Protokollierungspflicht ergibt sich jedoch weder aus der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule noch aus den zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Mängel der Dokumentation des Prognoseunterrichts hätten im übrigen keinen selbständigen Einfluss auf das Ergebnis der Eignungsbeurteilung durch die nach § 8 Abs. 8 AO-GS berufenen Personen. Denn die Eignungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Unterrichtsgeschehens. Mängel der Dokumentation machen daher das Ergebnis der Beurteilung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur die Beweisführung hinsichtlich des Unterrichtsgeschehens. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1078/07 -. 26 Dieses ist jedoch durch die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Beobachtungsbögen, die schriftliche Stellungnahme des Prognoseunterrichtsgremiums vom 25. Juni 2008 und die mündlichen Erläuterungen der Lehrerin I. in der mündlichen Verhandlung hinreichend dokumentiert. Nach der schriftlichen Stellungnahme des Gremiums beziehen sich die festgehaltenen Beobachtungen sowohl auf die schriftlichen als auch die mündlichen Leistungen der Schüler. Diese zusammenfassende Dokumentation ergibt sich aus dem Umstand, dass der Prognoseunterricht keine Leistungskontrolle dergestalt darstellt, dass die richtige Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von schriftlichen Aufgaben und die richtige Beantwortung einer bestimmten Anzahl von mündlichen Fragen die Eignung für den Besuch einer Schule der gewählten Schulform begründen würde. Wie sich aus den Begleitmaterialien zu den vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für den Prognoseunterricht herausgegebenen schriftlichen Tests ergibt, soll die Eignungsbeurteilung auf der Grundlage des gesamten Unterrichts erfolgen. Es soll eine qualitative" Entscheidung auf Grund einer Experteneinschätzung zu dem Gesamtbild der Leistungsfähigkeit eines Kindes getroffen werden. Hierbei sollen die eingesetzten Tests nur eine Hilfestellung für Zweifelsfälle sein, ohne dass die Eignung in Abhängigkeit von der bei den Aufgaben erreichten Punktzahl beurteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund war auch keine genaue Dokumentation der von dem Sohn der Klägerin richtig oder falsch beantworteten Fragen erforderlich. 27 Insgesamt wurden die mündlichen Leistungen des Sohnes der Klägerin von dem Prognoseunterrichtsgremium als auffallend unkonzentriert bewertet. D. zeigte kaum Eigeninitiative, sein Arbeits- und Sozialverhalten wurde gerade im mündlichen Bereich als auffallend schwach eingeschätzt. Am Unterrichtsgeschehen zeigte er nur wenig Interesse und bewies kaum Anstrengungsbereitschaft. Impulse und Hilfen führten während der gesamten Unterrichtszeit zu keiner positiveren Entwicklung oder auch nur zu erkennbaren Ansätzen. 28 Dieser Einschätzung zur Leistungsfähigkeit ihres Sohnes im mündlichen Bereich, die sich im übrigen mit der der Grundschule deckt, ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Bewertungsfehler sind auch sonst nicht ersichtlich. 29 Die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Bescheids ist unabhängig davon, ob eine Anhörung überhaupt erforderlich war, jedenfalls während des Klageverfahrens, in dem die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, geheilt worden. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31