Beschluss
8 L 288/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:0716.8L288.08.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Anträge aus den Gründen zu II. und III. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 1640/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchbescheids der Bezirksregierung Münster vom 21. August 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Wegen der unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom Antragsgegner angeordneten Ausweisung des Antragstellers ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil die Klage 8 K 1640/07 ohne Anordnung des Gerichts aufschiebende Wirkung hat und der Antragsgegner die Ausweisung nicht vollzieht. Der Antragsgegner hat nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ausweisung gerichteten Klage ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). § 84 Abs. 1 AufenthG erfasst nicht eine gegen eine Ausweisung gerichtete Klage. Der Antragsgegner zweifelt die aufschiebende Wirkung der gegen die Ausweisung gerichteten Klage nicht an, wenn er die Erteilung von Passersatzpapieren für den Antragsteller mit dem Ziel seiner Abschiebung betreibt, ohne den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Dass die Klage insoweit aufschiebende Wirkung hat, bestätigte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2007. Gleichzeitig berief er sich darauf, dass die vollziehbare Ausreiseverpflichtung des Antragsstellers im Übrigen fortbestehe. Dieser rechtliche Ansatz trifft auch zu. Der Antragsteller ist nämlich unabhängig von der Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt : Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht hat. Diese Abschiebungsandrohung hat sich nicht erledigt; dem Antragsteller wurde bis heute kein Aufenthaltstitel erteilt. 2. Wegen der vom Antragsgegner unter Nr. 2 seiner Ordnungsverfügung getroffenen Entscheidung, den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwar statthaft (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Er ist aber in diesem Umfang unzulässig, weil dem Antragsteller für eine solche Entscheidung des Gerichts ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn sein mit dem Rechtschutzantrag sinnvoller Weise allein verfolgtes Ziel, die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht zu beseitigen, könnte er durch einen insoweit stattgebenden Beschluss des Gerichts nicht erreichen, weil er unabhängig von der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist und für ihn kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Seine Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 1996 vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). An der mithin schon wegen des Bescheides des Bundesamtes bestehenden Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht ändert sein gegenüber dem Antragsgegner unter dem 17. Januar 2005 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nichts. Ob ein auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteter Antrag die Ausreisepflicht und/oder deren Vollziehbarkeit entfallen lässt, beurteilt sich allein nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. Die Voraussetzungen der Vorschriften liegen aber nicht vor, da der Antragsteller sich vor der Antragstellung im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufgehalten hat. § 81 Abs. 3 AufenthG betrifft zwar den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, setzt aber einen bei Antragstellung bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus, woran es im Falle des Antragstellers fehlt. Der Antragsteller wurde seit Abschluss des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich geduldet. § 81 Abs. 4 AufenthG betrifft den - hier nicht gegebenen - Fall des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen als eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2005 - 18 E 1048/05 -, www.nrwe.de). III. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, ist nicht begründet. Ob ein Anordnungsgrund besteht, bedarf keiner Darlegung. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf einen für ihn bestehenden Abschiebungsschutz dargetan (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 1. Die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 AufenthG i. V. m. § 50 AufenthG liegen vor. Grundlage der beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers ist die Abschiebungsandrohung, die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 18. Oktober 1996 enthalten ist und seit dem Jahr 2000 rechtskräftig ist. Der weitere Zeitablauf begründet keinen Umstand, dass die Abschiebungsandrohung nicht mehr berücksichtigungsfähig wäre (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 18 B 1967/04 -, www.nrwe.de Rn. 10 ff. = Inf- AuslR 2005, 399). 2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 a AufenthG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des - hier allein in Betracht kommenden - § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht vor. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. a) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt zu haben, begründet das Vorbringen keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, juris; Beschluss vom 26. September 2006 - 18 B 1718/06 -, www.nrwe.de = Inf-AuslR 2007, 57). Es führt zu keiner anderen Entscheidung, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 - 15 - 39.08.01-3- und/oder mit § 104 a Abs. 1 AufenthG erfasst und solche Ansprüche ausnahmsweise einen Duldungsanspruch bewirken können, weil sie den Aufenthalt im Inland voraussetzen. Denn solche Ansprüche des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen offensichtlich nicht. Die Voraussetzungen des Runderlasses als auch des § 104 a Abs. 1 AufenthG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller zu der Jugendstrafe verurteilt wurde (§ 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG; Ziffer 1.4.6 des Runderlasses). b) Ein Anspruch des volljährigen Antragstellers auf Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung infolge der Beziehung zu seiner Mutter ist ebenfalls nicht gegeben. Er kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei kommt den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner in Deutschland lebenden Mutter zwar Gewicht zu. Es entspricht aber der in den §§ 27 ff. AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den erwachsenen Kindern von Ausländern ein Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur in Deutschland erbracht werden kann. Schon danach erweist sich die Abschiebung des Antragstellers nicht als rechtlich unmöglich. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter für den Fall seiner Abschiebung führt nicht dazu, dass ihm deswegen Abschiebungsschutz zu gewähren wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW führt nämlich nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für die Bundesrepublik Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es vielfach in diesem Zusammenhang zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur unter besonderen Umständen als Duldungsgründe gelten. Diese in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand eines von der Abschiebung selbst betroffenen Ausländers bestehende Wertung des Gesetzgebers gilt auch für den Gesundheitszustand der Familienangehörigen des Abzuschiebenden, da das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die gesundheitlichen und damit auch die hier geltend gemachten psychischen Auswirkungen der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf seine nahen Familienangehörigen, die ein Bleiberecht in der Bundesrepublik besitzen, gleichermaßen in Kauf nimmt (OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2005 - 18 B 377/05 -, www.nrwe.de; Beschluss vom 29. August 2003 - 18 B 1459/03 -, www.nrwe.de). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Antragsteller, der sich seit dem 00.00.0000 durchgehend in Haft befindet, steht nicht seiner Mutter bei. Nicht er, sondern Geschwister müssen sich um die Mutter kümmern. Es ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller nach einer Haftentlassung einen wesentlichen Beistand leisten kann. Vielmehr erwartet er für sich Hilfe und Unterstützung durch seine älteren Geschwister (Leiter der JVA Herford, Bericht vom 00.00.0000). c) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt ebenfalls nicht aus dem mit Art. 2 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Privatlebens. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf aber gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Es mag hier unterstellt werden, dass der Schutzbereich des Art 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung des Privatlebens eröffnet ist (vgl. aber auch EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). bb) Ist aber der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, führt dies nicht quasi automatisch" zu einem Aufenthaltsrecht. Art. 8 EMRK sichert einem Ausländer nicht das Recht, sich in einem bestimmten Staat aufhalten zu dürfen. Auch für langjährig ansässige Einwanderer, die in Deutschland geboren oder in jungen Jahren nach Deutschland eingereist sind, kann aus Artikel 8 der Konvention kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 - [Üner ./. Niederlande], www.coe.int = NVwZ 2007, 1279). Vielmehr ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - [Baghli], InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], NVwZ 2004, 1046). Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28). Im Zusammenhang mit Straftaten eines Ausländers hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Kriterien für eine Feststellung von Umständen, nach denen eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig ist und nach denen die Maßnahme damit eine Verletzung des Art. 8 der Konvention darstellt, angeführt: die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Ausländers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Ausländer auszuweisen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - 54273/00 - [Boultif ./. Schweiz], Inf- AuslR 2001, 476; Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 - [Üner ./. Niederlande], a.a.O.). Bei Anwendung dieser Vorgaben ist insbesondere eine Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers verhältnismäßig. Die Straftaten des Antragstellers wiegen schwer. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers die am 00.00.0000 durch das Amtsgericht Münster erfolgte letzte strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers, die nach einer Rücknahme des Rechtsmittels des Antragstellers rechtskräftig wurde, unberücksichtigt bliebe, beging er jedenfalls derartige Straftaten, für die eine ganz erhebliche Jugendstrafe von zwei Jahren die Untergrenze des Zulässigen ist (Landgericht Münster, Urteil vom 10. November 2006 - 1 a Ns 63 Js 3699/05 (41/06) -). Die Schwere der Straftaten wird bei Anwendung des Art. 8 EMRK in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, www.bverfg.de Rn. 16 = NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Antragsteller hat die hier zu bewertenden Taten nicht in einem sehr jugendlichen Alter, sondern nach Vollendung des 17. Lebensjahres begangen. Die Schwere der Taten folgen auch nicht nur aus der Strafhöhe; ihre Schwere wird auch durch die Art der Taten vom 00.00.0000 belegt. Der Antragsteller war nicht nur" an einer Prügelei unter Jugendlichen beteiligt. Er verursachte ein ganz erhebliches Gefährdungspotential nicht nur für Leib, sondern auch für das Leben anderer, indem er mit einer Gaspistole auf Menschen schoss und während der Schlägerei mehrere Menschen mit einem Messer verletzte, wobei er in einem Fall einem Menschen von oben hinten in die Schulter stechend eine tiefe, stark blutende Verletzung beibrachte. Entgegen der Behauptung des Antragstellers waren mit dem Strafurteil des Amtsgerichts Münster vom 00.00.0000 auch nicht alle Straftaten, die er begangen hatte, erstmals Gegenstand eines Strafverfahrens. Der Antragsteller war bereits im November 0000 der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Fall Moustaquim (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Inf-AuslR 1991, 149), bei dem der EGMR die Ausweisung eines Ausländers, der wegen mehrerer als Jugendlicher begangener Raubüberfälle und einer Vielzahl von Fällen qualifizierten und versuchten qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war, als Verstoß gegen Art. 8 EMRK gewertet hat. Dies findet hier keine Entsprechung. Der Antragsteller hat mit gegen Leib und Leben anderer gerichteten Straftaten eine andere Art der Gefährlichkeit gezeigt. Er war nach den letzten Straftaten nicht in Freiheit, ohne Straftaten zu begehen. Es kann bei einer Anwendung ausländerrechtlichen Kategorien weiterhin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass der Antragsteller nach Vollstreckung der Jugendstrafe in der Lage ist, nicht wieder straffällig zu werden. Der Antragsteller hatte ausweislich der im Urteil vom 00.00.0000 enthaltenen Feststellungen des Landgerichts Münster einen ganz erheblichen Erziehungsbedarf. Dass dieser Erziehungsbedarf in der Haft hinreichend gedeckt werden konnte und deshalb ein anderes Verhalten des Antragstellers angenommen werden kann, ist nicht erkennbar. Nachdem seine Aufnahme in die Behandlungsabteilung Anfang 0000 abgelehnt werden musste, zeigte sich der Antragsteller nicht weiter an einer Aufnahme in die Behandlungsabteilung interessiert (Leiter JVA Herford, Stellungnahme vom 00.00.0000). Einer Führungsaufsicht möchte er sich keineswegs unterstellen (Leiter JVA Herford, Stellungnahme vom 00.00.0000). Zu einer von der Justizvollzugsanstalt angedachten Ausbildung in deren Tischlerei war der Antragsteller wegen eines dadurch bedingten Wegfalls kurzfristiger, nach seiner Auffassung gleichwohl vorrangiger Vorteile nicht bereit (Leiter JVA Herford, Stellungnahme vom 00.00.0000). Der Antragsteller kommt zwar im Rahmen der durch die JVA vorgegebenen Strukturen seinen Pflichten nach. Bei Grenzsetzungen kann er aber weiterhin schnell ungehalten werden (Leiter JVA Herford, Stellungnahme vom 5. Februar 2008). Dass sich solche Grenzsetzungen für den Antragsteller außerhalb der JVA erst Recht ergeben, ohne dass ihm aber vorgegebene Strukturen Halt geben könnten, ist offenbar. Dass dem Gericht heute zugegangene Schreiben des Antragsstellers enthält keine Tatsachenangaben, die im Ergebnis eine andere Prognose rechtfertigen. Nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt kann der bisher nicht aufgearbeitete Erziehungsbedarf ebenfalls nicht gedeckt oder auch nur anders ersetzt werden. Soweit der Antragsteller zu seiner Mutter zurückkehren will, kann sie ihm keine hinreichende Stütze bieten, weil sie selbst infolge Erkrankung der Hilfe bedarf. Eine hinreichende Unterstützung durch Geschwister ist nicht konkret erkennbar. Außer den - jüngeren - Geschwistern G. und N. leben keine Geschwister des Antragstellers im Haushalt der Mutter. Der ca. zwei Jahre ältere Bruder V. bedarf derzeit infolge psychischer Erkrankung und einer daran anknüpfenden strafgerichtlich angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung der stationären Behandlung. Er dürfte sich derzeit in der LWL-Klinik Münster oder einer anderen Klinik aufhalten. Der Bruder L. lebte seit Anfang 0000 in einer Jugendhilfeeinrichtung und dürfte nach Ende der Jugendhilfe nicht in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt sein. Jedenfalls dürfte von ihm kein maßgeblicher Einfluss auf den Antragsteller ausgehen können. Die drei ältesten Geschwister leben nicht in Münster. Damit verbliebe für die pauschal behauptete Unterstützung des Antragstellers allein sein Bruder P. H. , der mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in einer anderen Wohnung in Münster lebt. Der Bruder P. ist aber bereits durch Unterstützung seiner eigenen Familie und auch der anderen Familienangehörigen, insbes. der Mutter, maßgeblich belastet. Eine maßgebliche Unterstützung des Antragstellers durch das städtische Jugendamt ist nach den rechtlichen Vorgaben nicht zu erwarten. Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII ist bisher nicht bewilligt oder auch nur beantragt. Einer erfolgreichen Hilfe dürfte im Übrigen entgegenstehen, dass sie in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII) gewährt werden darf und dieser Zeitraum für eine erfolgreiche Arbeit des Jugendamtes mit dem Antragsteller, der sich auch einer Führungsaufsicht nicht unterstellen mag, offensichtlich zu kurz ist. Interessen eines Ehegatten oder von Kindern des Antragstellers werden durch eine Ausreise oder Abschiebung des Antragstellers nicht berührt. Der volljährige Antragsteller ist ledig und nicht Vater von Kindern. Zu den sonstigen Familienangehörigen des volljährigen Antragstellers wird auf die Ausführungen zu b (Seite 5) verwiesen. Eine sonstige soziale Integration des Antragstellers ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Der Antragsteller bedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts der öffentlichen Sozialleistungen. Eine berufliche Integration des Antragsteller ist nicht gegeben. Er wurde im Sommer 0000 mit Abgang aus der 8. Klasse aus der Schule ohne Abschluss entlassen. Aus Sicht der Schule war er wegen fehlender Motivation und wegen Regelverletzungen nicht mehr zu unterrichten. Eine berufliche Ausbildung absolvierte der Antragsteller nicht vor seiner Inhaftierung und auch nicht während der Strafvollstreckung. Zu einer angedachten Ausbildung in der Tischlerei der JVA war er aufgrund eigener Entscheidung nicht bereit. Soweit der - nach der Stellungnahme des Leiters der JVA Herford vom 00.00.0000 nur sehr bedingt für eine Ausbildung geeignete - Antragsteller geltend macht, bei der Fa. X eine Berufsausbildung beginnen zu können, ist die Behauptung bis heute nicht belegt. Eine Ablichtung eines Ausbildungsvertrags wurde dem Gericht trotz entgegenstehender Ankündigung bis heute nicht übersandt. Eine rechtliche Integration des Antragstellers ist ebenfalls nicht festzustellen. Nach Durchführung des für den Antragsteller erfolglosen Asylverfahrens wurde er ausschließlich geduldet. Zu keinem Zeitpunkt besaß er einen Aufenthaltstitel. Er konnte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Im Verhältnis zu diesem geringen Integrationsstand des Antragstellers in Deutschland ist die an ihn zu stellende Anforderung nicht unangemessen, sich in der Türkei um seine Reintegration zu bemühen. Eine Reintegration ist auch nicht unmöglich. Der Antragsteller hatte in der Türkei vor seiner Ausreise die Schule besucht und dort die türkische Sprache gesprochen (Jugendgerichtshilfe, Bericht vom 00.00.0000; das abgedruckte Datum 00.00.0000 folgt offenbar aus einem späteren Ausdruck einer Computerdatei). Als unverheirateter und kinderloser Ausländer genießt er nach der Rechtsprechung des EGMR einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, www.bverfg.de Rn. 16 = NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Unabhängig von dem Umstand, dass der Antragsteller volljährig und damit von Rechts wegen als eigenständig behandelt werden kann, ist er im Übrigen in der Türkei nicht zwingend ohne Familienbezug. Ausweislich des vom Antragsteller im Klageverfahren vorgelegten Berichtes der Jugendgerichtshilfe vom 00.00.0000 lebt in der Türkei seine Schwester T. . Eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Integration ist nicht festzustellen. Der lange Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland steht ebenfalls nicht entgegen. Art. 8 EMRK gewährt nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Der durch Kasuistik geprägten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht zu entnehmen, dass eine Abschiebung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder sogar dort geboren und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt . Art. 8 EMRK vermittelt dem Antragssteller danach nicht ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.