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Beschluss

8 K 1488/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0717.8K1488.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus Euskirchen wird abgelehnt. 1 G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Kläger nicht die gemäß § 166 VwGO i. V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Bescheid vom 26. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben weder nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 noch nach § 104a Abs. 1 AufenthG einen solchen Anspruch. Dies folgt schon daraus, dass sie sich an dem jeweiligen Stichtag des 17. November 2006 bzw. des 1. Juli 2007 nicht s e i t mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben, denn sie befanden sich nach eigenem Vorbringen zwischen August 2005 und Mai 2006 in Belgien und damit für eine nicht nur unwesentliche Zeit außerhalb des Bundesgebiets. 2 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 18 E 264/08 -; Kammer, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 8 L 307/07 -. Soweit die Kläger vortragen, die Ausreise sei aus gerechtfertigten Gründen erfolgt, da ihnen in Deutschland eine rechtswidrige Abschiebung gedroht habe, ist darauf zu verweisen, dass die vom Antragsgegner für August 2005 geplante Abschiebung ausweislich des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 10. August 2005 - 8 L 565/05 - nicht rechtswidrig gewesen wäre. Darüber hinaus setzte der Antragsgegner die geplante Abschiebung mit Schreiben vom 16. August 2005 aus, ohne dass dies die Kläger zu einer zeitnahen Rückkehr in das Bundesgebiet bewegt hätte. Weder in § 104a Abs. 1 AufenthG noch nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 - 15 - 39.08.01-3- kann bei Vorliegen von legitimen Ausreisegründen von dem Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts abgesehen werden. Ein solches Absehen ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelungen, im Bundesgebiet langjährig aufhältigen und hier integrierten Ausländern eine Legalisierung des Aufenthalts zu ermöglichen. Nach Nr. 1.1.1 des Runderlasses sind nur kurzzeitige Ausreisen von insgesamt höchstens drei Monaten unschädlich, was hier nicht der Fall ist. Dass im Rahmen des § 104a Abs. 1 AufenthG eine zu Gunsten der Klägerin großzügigere Auslegung möglich wäre, ergibt sich wie erwähnt weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Vorschriften oder solche des Gemeinschafts- bzw. des Unionsrechts ersichtlich, nach denen eine Anrechnung der Aufenthaltszeiten in Belgien auch nur als möglich erscheinen könnte. Insbesondere folgt eine solche Anrechnung weder aus der Richtlinie 2003/9/EG noch aus der Verordnung 343/2003/EG oder aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus Art. 14 ff. der Richtlinie betreffend langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (2003/109/EG), ABl. EU L Nr. 16 vom 23. Januar 2004, S. 44 ff., dass es nach dem Gemeinschaftsrecht durchaus von Bedeutung ist, in welchem Mitgliedstaat sich ein Drittstaatsangehöriger aufhält und dass er nicht auf Grund eines einfachen Aufenthaltsrechts - über das die Klägerin auch nicht verfügten - sich gemeinschafts- bzw. unionsweit niederlassen kann. Der 1977 geborenen Klägerin zu 2., die bei ihrer Einreise 1991 minderjährig war, kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Unabhängig von der Frage, ob mit dieser 2007 in Kraft getretenen Vorschrift auch schon seit dem Jahre 1995 volljährigen, nun bereits 30 Jahre alten Ausländern ein Aufenthaltsrecht verschafft werden sollte, kann die Klägerin zu 2. nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht als „ledig" angesehen werden. Sie ist zwar nur religiös und nicht nach staatlichem Recht verheiratet, aber nach ihren tatsächlichen Lebensumständen lebt sie bereits seit 1995 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und hat mehrer Kinder. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, das die Klägerin zu 2. über eine Ausbildung verfügt, auf Grund derer gewährleistet erscheint, dass sie sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Insoweit sei auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Zudem gelten im Rahmen des § 104a Abs. 2 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Lebensunterhalt der Klägerin zu 2. gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG). Angesichts eines Familieneinkommens von 1.070 Euro und eines Kindergeldes von 820 Euro sind 1.890 Euro verfügbar, von denen Mietkosten von insgesamt 630 Euro abzuziehen sind, so dass 1.260 Euro verbleiben. Für den erwerbstätigen Kläger zu 1. beträgt schon der monatliche Regelsatz der Sozialhilfe nach der Verordnung der Landesregierung NRW über die Regelung der Sozialhilfe vom 10. Juni 2008 (GV.NRW.2008, S. 473) 351 Euro, für die als minderjährige Kinder hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs gegenüber der Klägerin zu 2. vorrangigen Kläger zu 3. bis 7. beträgt er weitere 1.055 Euro (fünf mal 211 Euro), so dass für die Klägerin zu 2. kein Unterhalt bliebe. Dass ein Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt oder dass das im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung gebieten würde, ist nicht ersichtlich. Dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben, hat der Beklagte in dem Bescheid vom 26. Mai 2008 im Ergebnis zutreffend ausgeführt. Die zwischen August 1995 und März 2006 geborenen Kläger zu 3. bis 7. befinden sich noch nicht in einem Alter, dass ihnen eine Ausreise auf Grund einer festen Verwurzelung in Deutschland unzumutbar wäre (vergleiche auch § 104b AufenthG). Bezüglich der Kläger zu 1. und 2. könnte zwar der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Form des Privatlebens eröffnet sein, da sie bereits 1992 bzw. 1991 eingereist sind. Ihre Verpflichtung zur Ausreise ist aber nicht unzumutbar, sondern auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig. Der Kläger zu 1. reiste volljährig im Alter von 18 Jahren ein. Die Klägerin zu 2. war bei Einreise zwar erst 14 Jahre alt, hat aber bis dahin im Kosovo gelebt. Bei lebensnaher Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass sie auch nach ihrer Einreise die Sprache und Kultur ihrer Heimat weiter gepflegt hat. Zunächst (bis 1995) als Tochter ihrer Eltern, ab 1995 als Mutter in einer eigenen Familie. Darüber hinaus war der Aufenthalt der Kläger mit Ausnahme der Zeiten der Asylverfahren nie rechtmäßig, so dass sie nicht auf einen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnten. Vielmehr haben sie sich wie erwähnt 2005 einer geplanten Aufenthaltsbeendigung entzogen. Allein aus der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. lässt sich vor diesem Hintergrund eine irreversible Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht herleiten.