Beschluss
1 L 434/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0806.1L434.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. Juli 2008 - 1 K 1645/08 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2008 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 5 Die Begründung der - in zulässiger Weise nach Klageerhebung isoliert verfügten - Anordnung der sofortigen Vollziehung im Schreiben vom 17. Juli 2008 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie gibt zu erkennen, dass der Antragsgegner aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles die sofortige Vollziehung für geboten hält. So hat er unter anderem ausgeführt, dass Kemal nur durch den dringend erforderlichen sofortigen Besuch der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen die Chance habe, gemeinsam mit anderen Schülern das neue Schuljahr an der für ihn geeigneten Schule zu beginnen und entsprechend seinen individuellen schulischen Erfordernissen gefördert zu werden. 6 Die im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller daran, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des für notwendig gehaltenen Wechsels zu einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die angefochtene Verfügung über die sonderpädagogische Förderung ihres Sohnes L. erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. 7 Der Antragsgegner hat zu Recht auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1, §§ 12 und 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO- SF) nach Einholung eines sonderpädagogischen sowie eines schulärztlichen Gutachtens einen sonderpädagogischen Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung festgestellt und als Förderort eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen festgelegt. 8 Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch eine Lernbehinderung begründet sein. Eine Lernbehinderung liegt nach § 5 Abs. 1 AO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. 9 Von einer solchen Lernbehinderung ist beim Sohn der Antragsteller nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 14. April 2008 auszugehen. L. hat Schwierigkeiten in allen Lernbereichen und kann den Anforderungen im Unterricht nur auf minimalem Niveau entsprechen. Im sprachlichen Bereich zeigen sich große Defizite. Zu einem geringen und einfachen Wortschatz kommen sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Bereich zahlreiche sprachliche Ungenauigkeiten und grammatikalische Mängel; geschriebene Sätze sind meist unvollständig, Textproduktionen oft unverständlich. Seine Lesegeschwindigkeit ist sehr langsam und es bereitet ihm große Probleme, den Sinn des Gelesenen zu verstehen. Trotz vielfältiger Übungen hat er auch im Rechtschreiben kaum Fortschritte erzielt. Es fällt ihm allgemein schwer, Informationen aufzunehmen, zu ordnen und anzuwenden. Komplexere Zusammenhänge kann L. nicht immer wiedergeben, auf länger zurückliegende Unterrichtsinhalte nur selten zurückgreifen. Er hat erhebliche Probleme im Reproduzieren ohne Anschauungsgrundlage, im Unterscheiden von Wesentlichem und Unwesentlichem, im raumbezogenen Denken und Vorstellen, im Abstrahieren, im Auffinden von Zusammenhängen, der Begriffsbildung und der visuellen Merkfähigkeit. Die bisherigen Fördermaßnahmen haben nicht zu nennenswerten Verbesserungen geführt. Nach Zurückstellung vom Schulbesuch aufgrund von Defiziten vor allem in den Bereichen Gesamtentwicklung, Konzentration, Leistungsbereitschaft, Sprachkompetenz und Aufgabenverständnis erhielt L. zunächst im Schulkindergarten gezielte Förderung, um seine Entwicklungsdefizite aufzuholen. Gleichwohl hat er die 1. Klasse wiederholt und trotz konstanter Teilnahme am Förderunterricht im 1. und 2. Schuljahr nur geringe Fortschritte gemacht. Auch außerschulische Förderung (insbesondere Nachhilfeunterricht) haben hieran nichts geändert. Bei Verbleiben auf der Regelschule müsste der inzwischen 11jährige L. das zuletzt besuchte 3. Schuljahr aufgrund Nichtversetzung wiederholen. 10 Bei den beschriebenen Lernschwierigkeiten handelt es sich auch nicht um eine vorübergehende Lernstörung, sondern um Lernausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art. Bei L. haben sich, dies bestätigen auch die vom Antragsgegner übersandten Zeugnisse sowie Lern- und Förderempfehlungen, über Jahre Lerndefizite und -rückstände in allen Bereichen aufgebaut, die im Übrigen nicht entscheidend auf (kurzfristig überwindbare) Schwierigkeiten beim Gebrauch der deutschen Sprache durch das Kind mit türkischem Migrationshintergrund zurückgeführt werden können - L. verfügt ausweislich des von den Antragstellern im parallelen Klageverfahren vorgelegten Gutachtens der Logopädin L1. vom 8. Juli 2008 über erheblich bessere Kenntnisse der deutschen als der türkischen Sprache. Auch die aktuelle Nichtversetzung sowie die geringen Lernfortschritte trotz jahrelanger außer- und innerschulischer Fördermaßnahmen bestätigen die Annahme einer Lernbehinderung. Es ist ferner nichts dafür erkennbar, dass die erheblichen Rückstände innerhalb eines überschaubaren Zeitraums aufgeholt, die Defizite des Lern- und Leistungsverhaltens etwa mit außerschulischen Mitteln in angemessener Zeit behoben werden können und die Lernbehinderung deshalb nur vorübergehender Natur ist. Die Fördermöglichkeiten der Grundschule wurden ausgeschöpft, auch von den Eltern organisierter Nachhilfeunterricht sowie der Besuch der Ganztagsgrundschule im letzten Schuljahr haben nicht zu entscheidenden Lern- und Entwicklungsfortschritten geführt. Abgesehen davon, dass die von den Antragstellern befürwortete - sicherlich sehr sinnvolle - logopädische Therapie über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und deshalb keinen entscheidenden kurzfristigen Erfolg mit sich bringen wird, vermag sie allein die umfänglichen Schwierigkeiten und Defizite in allen Lernbereichen nicht zu beheben. Das gleiche gilt für die ebenfalls in Aussicht genommene ergotherapeutische Behandlung. 11 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern vorgelegten logopädischen und ergotherapeutischen Berichten des Fachzentrums für Psychologie und Heilkunde in Kamen vom 8. bzw. 7. Juli 2008. Die Ausführungen der Logopädin L1. , alle logopädischen Störungen und Defizite könnten durch eine logopädische Therapie behandelt werden, noch lägen keine irreversiblen Störungen im Sinne einer Behinderung oder umfänglichen, andauernden Beeinträchtigung des Spracherwerbs oder der Sprachproduktion vor, stellen den ausgehend von dem ausführlich und nachvollziehbar begründeten pädagogischen Gutachten vom 14. April 2008 zu bejahenden sonderpädagogischen Förderbedarf ebensowenig in Frage wie die ergänzende ergotherapeutische Empfehlung, bei L. seien psychisch-funktionelle Behandlungseinheiten sinnvoll. Der sonderpädagogische Förderbedarf besteht nicht wegen einer Sprachbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 2 AO-SF, sondern wegen einer Lernbehinderung gem. § 5 Abs. 1 AO-SF, d.h. wegen Lern- und Leistungsausfällen in allen Lernbereichen, die durch Rückstand der sprachlichen Entwicklung verstärkt werden. 12 Darüber hinaus ist die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel nicht zugänglich. Maßgeblich für die Beurteilung sind nicht einzelne testpsychologische Ergebnisse oder Aussagen solcher Gutachter, sondern die schulischen Leistungen. Die Frage, ob und welcher Förderbedarf besteht, richtet sich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten. Die Feststellung, ob eine Lernbehinderung vorliegt, erfordert eine - hier zum Ergebnis eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Lernen führende - Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers unter maßgeblicher Einbeziehung seiner schulischen Entwicklung. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07 -, 30. August 2007 - 19 E 227/07 -, 24. Oktober 2006 - 19 B 2071/06 -, www.nrwe.de, 4. September 2006 - 19 A 3018/06 - www.nrwe.de, 20. Februar 2004 - 19 B 320/04. 14 Ist danach bei L. von einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen auszugehen, ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Förderschule mit dem genannten Förderschwerpunkt, nicht zu beanstanden. Insbesondere musste die sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule nicht in Betracht gezogen werden, weil kein Anhaltspunkte für die Festlegung dieses Förderortes bestanden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen auch verpflichtet ist, erforderliche sprachtherapeutische Maßnahmen durchzuführen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 19 B 1853/06 -. 16 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der den weiteren Besuch der bisherigen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der bisherigen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. Auch ein zeitlich begrenzter Besuch einer den Anlagen und Fähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden Schule kann insbesondere dessen Lernmotivation und sein Selbstwertgefühl tiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen. 17 Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 18 Dies gilt besonders auch im Fall des Sohnes der Antragsteller. Das Gericht folgt nicht ihrer Einschätzung, der sofortige Besuch der Förderschule gefährde seine allgemeine Persönlichkeitsentwicklung, sondern ist davon überzeugt, dass dies im Gegenteil für den Fall eines weiteren Besuch der Grundschule durch den inzwischen 11jährigen, d.h. im Vergleich zu seinen Mitschülern erheblich älteren L. gilt. Denn er hat bereits im abgelaufenen Schuljahr über psychosomatische Beschwerden bei schulischem Leistungsdruck berichtet, weshalb das schulärztliche Gutachten vom 1. April 2008 in nachvollziehbarer Weise davon ausgeht, eine weitere schulische Überforderung könnte negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen der von den Antragstellern eingeschalteten Logopädin L1. , L. sei durch seine schulischen Misserfolge erheblich in seinem Selbstwert beeinträchtigt, Motivation, Konzentration und Anstrengungsbereitschaft bedürften der Förderung. Auch die bisherige Klassenlehrerin Frau B. N. , die entgegen der Behauptung der Antragsteller einen Wechsel zur Förderschule ausweislich ihres Antrages auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 29. Januar 2008 sowie des von ihr mitverfassten sonderpädagogischen Gutachtens vom 14. April 2008 ausdrücklich befürwortet, geht davon aus, dass aufgrund seines Alters und der bisherigen Schulschwierigkeiten (allein) ein Besuch der Förderschule mit einer ermutigenden Lernatmosphäre und einem ihm gemäßen Lerntempo seiner Entwicklung zuträglich ist und ihm vielleicht sogar die Chance gibt, einen Hauptschulabschluss zu erlangen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.