Urteil
8 K 2047/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0808.8K2047.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Roma aus dem Kosovo. Er reiste mit seinen Eltern und Geschwistern am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurde er geduldet, weil er als Roma-Angehöriger nicht in den Kosovo abgeschoben werden konnte. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht Münster den Kläger wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zehn Fällen, davon zweimal im Versuch und neunmal gemeinschaftlich begangen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Kläger unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus und begründete dies damit, daß gegen den Kläger zwischenzeitlich erneut wegen ähnlicher Delikte ermittelt werde und die Gefahr weiterer Rechtsverstöße bestehe; weder beständen schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet, noch könne dem Kläger ein Bleiberecht gewährt werden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurückwies. Zwischenzeitlich wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 00.00.0000 erneut wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in vier Fällen verurteilt; hierbei wurde unter Einbeziehung der früheren Verurteilung eine Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren gebildet. 4 Der Kläger hat am 18. Dezember 2006 Klage erhoben und trägt im wesentlichen vor, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger bereits im Alter von neun Jahren nach Deutschland gekommen sei, den größten Teil seines Lebens hier verbracht habe und hier kulturell, persönlich und sozial verwurzelt sei. Er habe viele Freunde und auch eine feste Partnerin in Münster. Hinsichtlich der begangenen Straftaten zeige er Einsicht und Reue. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 14. November 2006 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und ergänzt, der Kläger sei wirtschaftlich nicht integriert, weil die gesamte Familie seit ihrer Einreise öffentliche Mittel in Anspruch nehme. 10 Während des gerichtlichen Verfahrens ist gegen den Kläger am 00.00.0000 ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangen. Im Februar 0000 ist ein gegen den Kläger und drei weitere Personen eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 109 JGG eingestellt worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 14. November 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Der Beklagte hat die Ausweisungsverfügung zu Recht auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt. Nach Abs. 1 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach Abs. 2 Nr. 2 kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen vor. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. 16 Vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63; BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23/03 -, DVBl. 2005, 588. 17 Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 00.00.0000 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zehn Fällen, davon zweimal im Versuch und neunmal gemeinschaftlich begangen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. 18 Die Rechtsverstöße sind nicht geringfügig, weil es sich um Vorsatztaten handelt. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hierfür spricht, daß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Tat anzusehen ist. Es lassen sich dem Gesetz auch keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und ggfs. welche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen. 19 Vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63; BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23/03 -, DVBl. 2005, 588. 20 Auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten kann es zwar Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu bewerten ist. Dies braucht in diesem Fall aber nicht vertieft zu werden, weil zumindest auch mehrere Rechtsverstöße in Form mehrerer prozessualer Taten vorliegen und damit der Rechtsverstoß nicht vereinzelt war. Aufgrund der dem Bescheid zugrundeliegenden Verurteilung vom 00.00.0000 sind mehrere Eigentums- und Körperverletzungsdelikte erwiesen. 21 Aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG beeinträchtigt der Aufenthalt des Klägers bereits die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gem. § 55 Abs. 1 AufenthG. Das folgt daraus, daß der Gesetzgeber den Grundtatbestand des § 55 Abs. 1 AufenthG - wie schon in §§ 45, 46 AuslG - um die in Abs. 2 genannten Regelbeispiele" ergänzt hat. 22 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl. 1992, 371. 23 Soweit nach anderer Ansicht general- oder spezialpräventive Gründe hinzutreten müssen, um die Ausweisung eines Ausländers auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 AufenthG zu rechtfertigen, 24 vgl. VGH BW, Urt. v. 09. Juli 2003 - 11 S 420/03 -, EzAR 033 Nr. 18, zur Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG, 25 begegnet die angefochtene Verfügung auch insoweit keinen Bedenken. 26 Die Ausweisung ist aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, denn die konsequente Ausweisung strafgerichtlich verurteilter Ausländer ist ein geeignetes Mittel, um andere Ausländer von solchen Straftaten abzuhalten und so durch die abschreckende Wirkung die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen. 27 Die Ausweisung ist überdies spezialpräventiv begründet, so daß es auf die Frage, ob eine Ausweisung des Klägers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland allein aus generalpräventiven Gründen unverhältnismäßig wäre, nicht ankommt. Die Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient der Vorbeugung gegen Gefahren, die - nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Persönlichkeit - von ihm selbst in Zukunft für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Hat der Ausländer Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung der Ausweisung von einer Gefahrenprognose, von der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit, ab. Grad und Ausmaß der zu verlangenden Wiederholungswahrscheinlichkeit stehen dabei nicht statisch-absolut fest, sondern sind wertend (normativ) innerhalb eines durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Rechtsvorschriften gezogenen Rahmens zu ermitteln. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch einen das Polizei- und Ordnungsrecht bei Eingriffsakten beherrschenden und daher auch auf die ausländerrechtliche Ausweisung übertragbaren wichtigen Rechtsgedanken konkretisiert. Dieser besagt, daß der erforderliche - einen ausreichenden Ausweisungsanlaß begründende - (Mindest-)Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen davon abhängt, welcher Art die zu erwartenden Schäden sind und welches Ausmaß sie haben. Je größer und folgenschwerer die zu erwartenden Schäden sind, umso geringer muß die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein. Vgl. VGH BW, Urt. v. 09. Juli 2003 - 11 S 420/03 -, EzAR 033 Nr. 18, zur Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG. 28 Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers hat der Beklagte zu Recht zur Vorbeugung weiterer Gefahren gehandelt, die vom Kläger ausgingen. Der Kläger ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist erstmalig im Jahre 0000 im Alter von 11 Jahren wegen Diebstahls aufgefallen, konnte aber wegen Strafunmündigkeit nicht bestraft werden. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht Münster den Kläger wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu Jugendarrest. Mit Urteil vom 00.00.0000 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Dauerarrest von vier Wochen verurteilt. Trotzdem hat diese Strafe den Kläger nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. 29 Die Einbruchsdiebstähle, die die Täter in einer Gruppe von zehn bis fünfzehn Jugendlichen wechselnder Zusammensetzung begangen haben, waren ausweislich der strafgerichtlichen Urteile von hoher krimineller Energie geprägt, und der Kläger hat bei allen Taten eine führende Rolle übernommen. Da der Kläger im wesentlichen Elektronikartikel entwendete, ist in vielen Fällen ein hoher Schaden in Höhe von mehreren hundert bzw. sogar tausend Euro entstanden. Trotz der Beteuerungen des Klägers, er habe sich gebessert, und trotz der behaupteten Stabilisierung seiner persönlichen Situation hat das Amtsgericht Münster in seinem Urteil vom 00.00.0000 beim Kläger in ganz erheblichem Umfang einen Erziehungsbedarf und darüber hinaus erkennbare schädliche Neigungen festgestellt. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs seien die schädlichen Neigungen noch vorhanden. 30 Nach Erlaß der Ordnungsverfügung ist der Kläger wiederum strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Hamm verurteilte ihn am 00.00.0000 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Münster zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Auch in diesem Urteil machte das Gericht deutlich, daß weiterhin schädliche Neigungen vorliegen und der Kläger sich gerade nicht gebessert habe. Das zeige sich durch die kurze Zeit nach der ersten Verurteilung begangenen erneuten schwerwiegenden Straftaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte im Urteil des Amtsgerichts Hamm daher nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung darüber wurde zunächst sechs Monate zurückgestellt. Nachdem der Kläger die entsprechenden Auflagen erfüllt hatte (u.a. Straffreiheit und Freizeitarbeit), erfolgte dann doch die Strafaussetzung zur Bewährung. Dies beseitigt aber nicht die beim Kläger immer noch vorhandenen schädlichen Neigungen, denn auch während des Klageverfahrens ist er - selbst wenn es sich dabei nicht mehr um Eigentumsdelikte handelte - strafrechtlich aufgefallen. Gegen ihn ist ein Strafbefehl in Höhe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangen, und ein Verfahren wegen Sachbeschädigung ist nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 109 JGG (nicht aufgrund mangelnden Tatverdachts!) eingestellt worden. In Anbetracht der Dokumentation seiner fehlenden Rechtstreue, die sich auch in den weiteren strafrechtlichen Auffälligkeiten während des Klageverfahrens widerspiegelt, nicht zuletzt auch wegen der seit früher Kindheit begonnenen Straffälligkeit und der erheblichen und kontinuierlichen Anzahl der von ihm meist zusammen mit weiteren Mittätern mitbegangenen Einbruchsdiebstähle war - auch unter Berücksichtigung der für den Kläger sprechenden Aspekte - noch von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen. 31 Der Beklagte hat das ihm im Rahmen des § 55 AufenthG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte fehlerfrei berücksichtigt. Soweit in der Ordnungsverfügung und im Widerspruchsbescheid noch Ermessenserwägungen hinsichtlich des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und seiner sozialen Bindungen gefehlt haben, hat der Beklagte diese Ermessenserwägungen zulässigerweise gem. § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt. Da das Ermessen jedenfalls teilweise bereits in der Ordnungsverfügung vom 24. April 2006 ausgeübt worden ist und sich diese Ermessenserwägungen nur als unvollständig, aber nicht als gänzlich fehlend herausgestellt haben, konnte der Beklagte die weiterhin erforderlichen Erwägungen auch noch in der Klageerwiderung gem. § 114 Satz 2 VwGO ergänzen. 32 Es ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte gem. § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG berücksichtigt hat, daß der Kläger sich zwar seit inzwischen zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen kann. Gem. § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist im Rahmen der Ermessensausübung allein die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Bindungen sind nicht erkennbar, da der Kläger und seine gesamte Familie während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts von öffentlichen Mitteln gelebt haben und noch leben. Daß der Beklagte vor diesem Hintergrund die sozialen Bindungen des Klägers (feste Freundin und weitere Freunde) hinter die genannten gewichtigen Aspekte hat zurücktreten lassen, führt zu keiner Beanstandung. Der Beklagte hat des weiteren § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ausreichend beachtet. Zu berücksichtigen sind danach allein die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Freundin des Klägers ist keine Familienangehörige im Sinne der Vorschrift. Die gesamte übrige Familie des Klägers befindet sich im Status der Duldung und hält sich damit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da alle Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig sind, können sie zusammen mit dem Kläger freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. 33 Der Beklagte hat schließlich die Voraussetzung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG hinreichend gewürdigt. Seine Ermessensausübung steht im Einklang mit dem Duldungsgrund des Art. 8 EMRK. 34 Art. 8 EMRK ist nicht verletzt. Der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben ist bereits wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet eröffnet. Die Ausweisung erweist sich aber gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig, da die öffentlichen Interessen die privaten Belange des Klägers deutlich überwiegen. Dabei ist neben dem jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt des Klägers und der fehlenden wirtschaftlichen Integration die erhebliche und über Jahre hinweg fortdauernde Straffälligkeit des Klägers und die Schwere der begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung. Der Kläger hat in einer Gruppe von mehreren Ausländern eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangen, bei denen erheblicher Schaden entstanden ist, und sich weder von einem vierwöchigen Dauerarrest noch von der ersten strafgerichtlichen Verurteilung, die der Ordnungsverfügung zugrundeliegt, beeindrucken lassen. Vielmehr hat der Kläger weitere Straftaten begangen und ist deswegen letztlich vom Amtsgericht Hamm erneut verurteilt worden, so daß inzwischen eine Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren vorliegt. Vor diesem Hintergrund kann auch der gegenüber dem Beklagten geäußerten Reue in seinem Schreiben vom April 0000 kein Glauben geschenkt werden; auch während des Dauerarrests hatte der Kläger zuvor keinerlei Reue gezeigt, wie der Schlußbericht der Jugendarrestanstalt Lünen vom 17. März 2005 deutlich macht. Auch wenn in letzter Zeit keine Verurteilungen wegen Diebstahls ergangen sind, hat der Kläger sich dennoch nicht ganz rechtstreu verhalten, wie der Strafbefehl vom 00.00.0000 zeigt; hier ist der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Daß der Kläger sich durch die Verurteilung zu einer erheblichen Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Strafaussetzung zur Bewährung erst nach der Erfüllung einiger Auflagen ausgesprochen wurde, bis heute zumindest von weiteren Eigentumsdelikten hat abhalten lassen, stellt keine besondere Integrationsleistung dar, sondern kann von einem strafrechtlich in dieser Weise Verurteilten im Gegenteil regelmäßig erwartet werden. 35 Da von weiteren positiven Integrationsleistungen nichts bekannt ist, kann von einer gelungenen Integration in Deutschland keine Rede sein. Der Kläger hat zwar im Jahre 0000 die 10. Klasse der Fürstenbergschule in Münster besucht; wie und mit welcher Perspektive er die Schule abgeschlossen hat und wie er zur Zeit sein Leben verbringt, ist jedoch nicht aktenkundig. Über ein in der Zukunft eventuelles Tätigwerden als Profifußballspieler, das im Raum stand, ist nichts weiter bekannt. Der Kläger lebt derzeit wie seine gesamte Familie immer noch von öffentlichen Mitteln und kann damit nicht als wirtschaftlich integriert gelten. 36 Darüber hinaus kommt hinzu, daß der Kläger in seinem Heimatland auch nicht vollständig entwurzelt ist, da er erst im Alter von neun Jahren nach Deutschland gekommen ist und daher einen Teil seiner Kindheit noch im Kosovo verbracht hat, so daß er zumindest die dortige Sprache sprechen und sich dort wieder zurechtfinden könnte. 37 Auch im übrigen sind Ermessensfehler nicht zu erkennen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39