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Urteil

1 K 592/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0811.1K592.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten verschiedene Auskünfte zur Forschung mit Palladium. Mit Schreiben vom 26. April 1997 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte und teilte mit, er habe aus dem Buch „Palladium" von Dr. Dr. N. E. erfahren, dass Prof. L. an ihrem Institut für Pharmakologie und Toxikologie eine Studie zur Verteilung von Palladium im Gewebe von Affen durchgeführt habe. Er bitte um Mitteilung, ob die Studie inzwischen veröffentlicht worden sei oder von ihm am Institut eingesehen werden könne. Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 teilte ihm die Beklagte mit, dass eine solche Studie nicht veröffentlicht worden sei. Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 14. Juni 1997 beantwortete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und führte aus, er habe aus Fachzeitschriften erfahren, dass die Beklagte - dort: das Institut für Pharmakologie und Toxikologie - Versuche über die Verteilung von Palladium in Geweben von Affen durchgeführt habe. Da bei ihm eine Palladiumsbelastung festgestellt worden sei, begehre er von der Beklagten die Beantwortung folgender Fragen bis zum 31. August 2007: „- Wann wurden die Untersuchungen durchgeführt? - Wer war Auftraggeber [einschließlich Adresse(n)] der Untersuchungen? - Wurde auch die Verteilung anderer Metalle bzw. deren Verbindung in Affen untersucht? - Falls ja, welche Verbindungen waren das im Einzelnen? - Wie hoch war die Palladiumskonzentration im Affengehirn (Milligramm oder Mikrogramm/g Gewebe feucht? - Wie hoch war die Palladiumskonzentration in anderen untersuchten Organen? - Wie hoch war die Palladiumskonzentration in den Knochen? Welche Knochen wurden analysiert? Gab es Unterschiede zwischen den einzelnen Knochen? - Welche Palladiumsverbindungen wurden den Affen verabreicht, in welchen Mengen, über welchen Zeitraum und in welchen Darreichungsformen? - Wurden Dekorporierungsversuche unternommen? - Welche Mittel wurden dabei eingesetzt?" Mit Schreiben vom 27. September 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie lehne den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch ab, da ein solcher Anspruch gegenüber Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen nur bestehe, soweit diese nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig würden. Der Kläger hat am 4. März 2008 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, es sei möglich, dass die Versuche an Primaten von Prof. L. nicht geleitet wurden, sondern dass Prof. L. lediglich beratend tätig gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die mit Schreiben vom 30. Juli 2007 erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, an ihrem Institut für Pharmakologie und Toxikologie und an der Umweltprobenbank des Bundes - beide Institute habe Prof. Dr. L. im Zeitraum von 1970-1993 bzw. 1974-2006 geleitet - seien keine Untersuchungen mit Palladium an Primaten durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sowohl bei der von dem Kläger begehrten Informationsgewährung als auch bei der mit Schreiben vom 27. September 2007 verfügten Verweigerung von Informationen handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Vgl. VG Minden, Urteile vom 24. März 2004 - 3 K 1965/02 - und vom 9. März 2006 - 7 K 1138/05 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. März 2002 - 17 L 494/02 -, NWVBl. 2002, 242; Franßen in: Franßen/ Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Berlin 2007, Rn. 606ff. m. w. N. Die - ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte - Ablehnung der Auskunftserteilung war vor Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Den Widerspruch hätte der Kläger mit Blick auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Informationsverweigerung erheben können. Dass der Kläger keinen Widerspruch, sondern am 4. März 2008 sogleich Verpflichtungsklage erhoben hat, steht der Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen. Denn die Beklagte hat sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt. Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 3/85 -, DVBl. 1989, 252 = NJW 1989, 1438 = Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW - liegen nicht vor. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über die von dem Kläger begehrten Informationen zu Versuchen mit Palladium an Primaten verfügt. Die Beklagte hat nach Rücksprache mit dem von dem Kläger zitierten Wissenschaftler Prof. Dr. L. mitgeteilt, dass an ihrem Institut für Pharmakologie und Toxikologie und an der Umweltprobenbank des Bundes - beide Institute habe Prof. Dr. L. im Zeitraum von 1970-1993 bzw. 1974-2006 geleitet - keine Untersuchungen mit Palladium an Primaten durchgeführt worden seien. Diese Darstellung hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Buch „Palladium" von Dr. Dr. E. lässt sich weder entnehmen, dass es sich bei dem zitierten Wissenschaftler L. um den ehemals bei der Beklagten tätigen Prof. Dr. Dr. h. c. G. I. . L. handelt, noch dass dieser entsprechende Forschungen in den Einrichtungen der Beklagten durchgeführt hat, noch dass der Beklagten entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Derartige Anhaltspunkte lassen sich auch nicht dem Zitat aus dem von Dr. Dr. E. herausgegebenen „Handbuch der Umweltgifte" entnehmen, das in der von der Beklagten auszugsweise vorgelegten e-mail von Prof. Dr. L. vom 31. März 2008 enthalten ist. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger gegen die Beklagte unabhängig davon, dass es sich bei den Regelungen in §§ 35 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen - HG - um reine Aufgabenzuweisungen handelt, die keine subjektiv- öffentlichen Rechte begründen, auch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.