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Urteil

4 K 260/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0819.4K260.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 0000 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit dem Ende des Monats Januar 2007 nach Erreichen der Altersgrenze als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes. Durch Bescheid vom 26. Oktober 2006 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die dem Kläger ab dem 01. Februar 2007 zustehenden Versorgungsbezüge fest und legte dabei einen Ruhegehaltssatz von 70,08 % zugrunde. Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit war die Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit mit insgesamt 4 Jahren berücksichtigt worden. Der Bescheid trägt einen Absendevermerk mit dem Datum 27. Oktober. 3 Mit Schreiben vom 12. Januar 2007, beim LBV eingegangen am 16. Januar 2007, legte der Kläger Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein und beantragte, die vorgeschriebene Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen. Diese habe nach der damaligen Studienordnung für Diplom-Physiker vom 07. August 1942 6 Jahre und 6 Monate betragen. Dies sei auch bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters so berücksichtigt worden. 4 Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 wies das LBV den Widerspruch als unzulässig mit der Begründung zurück, er habe die Widerspruchsfrist von 1 Monat versäumt. Gleichzeitig erteilte das LBV unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. Mai 1981 (6 C 106.78) den Hinweis, dass nach der Prüfungsordnung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 07. August 1942 die Vorprüfung nach Abschluss des 4. Semesters und die Hauptprüfung frühestens 3 Semester nach Bestehen der Vorprüfung abgelegt werden konnte. Die Mindeststudienzeit einschließlich Prüfungszeit könne daher nur mit 7 Semestern berücksichtigt werden. 5 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 rechtzeitig Klage erhoben und erstmals mit Schriftsatz vom 28. Februar 2007 geltend gemacht, der angefochtene Bescheid des LBV vom 26. Oktober 2006 sei ihm durch die Post unmittelbar vor Weihnachten, etwa am 22. oder 23. Dezember 2006 zugestellt worden. Sein Widerspruch sei daher rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist erfolgt. Nach § 85 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - entfalle die Beschränkung der zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten auf 3 Jahre. Ruhegehaltsfähig sei die jeweilige vorgeschriebene Mindeststudien- und Prüfungszeit. Ausweislich einer Bescheinigung des Fachbereichs Physik der Universität N. vom 27. Februar 2007 habe die durchschnittliche Studiendauer in den Jahren ab 1973 im Fach Physik 12 bis 13 Semester betragen. Die übliche Prüfungszeit habe die Dauer der Diplomarbeit eingeschlossen. Für den mündlichen Teil der Diplom-Hauptprüfung habe in der Regel 1 Monat zur Verfügung gestanden, für die anschließende Diplom-Arbeit 18 Monate. Damit habe die übliche Prüfungszeit mindestens 19 Monate betragen. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 26. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 zu verpflichten, seine Studien- und Prüfungszeit mit insgesamt 6 Jahren und 6 Monaten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit über die im Bescheid des LBV vom 26. Oktober 2006 bereits berücksichtigt Studien- und Prüfungszeit hinaus. Der vorgenannte Bescheid des LBV vom 26. Oktober 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Dem geltend gemachten Anspruch steht bereits der bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 26. Oktober 2006 entgegen. Denn der Kläger hat, worauf im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 zutreffend abgehoben worden ist, die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs versäumt. Entgegen der Auffassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung entfällt die Fristversäumnis nicht dadurch, dass das LBV in der Sache neu entschieden hätte. Denn das LBV hat sich ausdrücklich auf Fristversäumnis berufen und lediglich einen Hinweis aufgenommen, wie in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Kläger die Widerspruchsfrist nicht versäumt hätte. Soweit der Kläger erstmals im Rahmen des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 28. Februar 2007 geltend gemacht hat, der angefochtene Bescheid des LBV vom 26. Oktober 2006 sei ihm erst unmittelbar vor Weihnachen, etwa am 22. oder 23. Dezember 2006 zugestellt worden, sein Widerspruch vom 12. Januar 2007 sei daher rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist erfolgt, folgt das Gericht dieser Einlassung nicht. Nach § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Da bei einem Abvermerk - wie hier - die Vermutung dafür spricht, dass der Bescheid auch abgesandt wurde, kann das Bestreiten des Zugangs der Behörde nur dann das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs auferlegen, wenn der Empfänger die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs vorträgt. Seine Darlegungen müssen eine gegenüber der gesetzlich vermuteten Bekanntgabe nicht erfolgte Bekanntgabe als ernsthaft möglich erscheinen lassen, so dass Zweifel am vermuteten Zugang des Bescheides berechtigt sind. Andernfalls würde die widerlegbare Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, von vornherein sinnlos sein. Ein berechtigter Zweifel entsteht aber nicht schon dadurch, dass der Empfänger der Postsendung über den angeblichen tatsächlichen Zugang nur ein auf schlichtes Bestreiten des nach dem Gesetz zunächst zu vermutenden Zugangs hinauslaufende Behauptung aufstellt. Vielmehr muss er sein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen des Möglichen substantiieren, um Zweifel gegen die Dreitagesvermutung zu begründen. 15 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 1987 - 5 B 132/86 -, Juris; BFH, Beschluss vom 20. Januar 1999 - IV B 28/98 -, NVwZ 2000, 359; OVG NW, Urteil vom 28. März 1995 - 15 A 3217/94 -, DÖV 1995, 785 m. w. N.. 16 Derartige berechtigte Zweifel am Zugang des Bescheides vom 26. Oktober 2006 bestehen unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers und seiner Angaben im Rahmen der Vernehmung als Partei nicht. So hat der Kläger den Zeitpunkt des Zugangs schon nicht präzise eingrenzen können, vielmehr einen Zeitraum kurz vor Weihnachen angegeben, "etwa am 22. oder 23.12.2006". Obwohl der Kläger anlässlich seiner Parteivernehmung erklärt hat, er habe in dieser Angelegenheit "mittlerweile einen dicken Ordner angelegt", und weiter erläutert hat, dass er Briefumschläge in der Regel (nur) dann sofort wegwerfe, wenn der Brief für ihn keine Bedeutung habe, konnte er keine Erklärung dafür abgeben, warum er in diesem Fall den Briefumschlag nicht aufbewahrt hat, wo er doch bei dem von ihm behaupteten offensichtlichen Zugang außerhalb der Monatsfrist anhand des Poststempels einen anderweitigen Verlauf hätte dokumentieren können. Der Kläger hat ebenfalls keinerlei Erklärung dafür abgeben können, warum er trotz des behaupteten Zugangs des Bescheides erst vor Weihnachten noch weitere drei Wochen mit der Einlegung des Widerspruchs zugewartet und im Betreff das Datum des Bescheides aufgeführt hat, ohne einen Hinweis auf den von ihm behaupteten verspäteten Zugang. Ebenfalls konnte er nicht erklären, warum er nicht vor dem Hintergrund der Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht jedenfalls bereits mit der Klage den verspäteten Zugang geltend gemacht hat. Angesichts dieser Einlassungen des Klägers, die sich auf ein schlichtes Bestreiten des nach dem Gesetz zu vermutenden Bekanntgabezeitpunktes beschränken, sind aus Sicht des Gerichts Zweifel am verspäteten Zugang des Bescheides nicht berechtigt. 17 Losgelöst von der somit bereits entgegenstehenden Bestandskraft des Bescheides vom 26. Oktober 2006 hat der Kläger aber auch, worauf bereits im Widerspruchsbescheid hingewiesen wurde, keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Danach kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Studien- und Prüfungszeiten, die diese Mindestzeit überschreiten, sind danach, anders als nach § 28 Abs. 6 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz für die Berechnung des Besoldungsdienstalters, nicht, auch nicht innerhalb einer zeitlichen Höchstgrenze, berücksichtigungsfähig. Zu der Frage, welche Mindeststudien- und Prüfungszeit nach der insoweit auch vom Kläger in Bezug genommen Diplomprüfungsordnung vom 7. August 1942 im Rahmen von § 12 BeamtVG zu berücksichtigen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der vom beklagten Land zitierten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Entscheidung vom 6. Mai 1981 (6 C 106.78) ausgeführt, dass " vorgeschrieben" eine Hochschulausbildung nur dann ist, wenn sie in Ausbildungs-, Laufbahn- oder Prüfungsordnungen als Voraussetzungen für den Eintritt in die Laufbahn gefordert wird, der das spätere Amt des Beamten angehört. Ob längere Ausbildungszeiten in dem betreffenden Ausbildungsgang allgemein üblich oder möglicherweise sogar erwünscht sind, ist danach unerheblich. Nach der hiernach zugrunde zu legenden Diplomprüfungsordnung vom 7. August 1942, die insoweit auch durch die Änderungen vom 4. Januar 1958 und 8. November 1967 keine Änderung erfahren hat, beträgt die Mindeststudienzeit insgesamt sieben Semester. Dies folgt aus Abschnitt I § 2 der Prüfungsordnung, wonach die Vorprüfung frühestens nach Abschluss des 4. Semesters, die Hauptprüfung frühestens drei Semester nach Bestehen der Vorprüfung abgelegt werden konnte. Aufgrund dieser klaren Regelung der Prüfungsordnung über die Mindeststudienzeit kommt der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Universität N. vom 27. Februar 2007, wonach die durchschnittliche Studiendauer ab 1973 bis 1977 12 bis 13 Semester betragen habe, keine Bedeutung zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren eingeholten weiteren Auskunft der Universität N. vom 14. August 2008, in der in dem Zeitraum 1963 bis 1972 etwa 1 % der Studenten den Abschluss nach zehn Semestern erreicht haben, der Normalfall bei 13 bis 15 Semestern lag. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil ausgeführt hat, nach der Prüfungsordnung vom 7. August 1942 sei die Diplomarbeit vor Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung anzufertigen gewesen, die Dauer der Anfertigung der Diplomarbeit bilde daher keine Prüfungszeit, ist insoweit allerdings eine maßgebliche Änderung der Diplomprüfungsordnung 1967 erfolgt, als nunmehr in Abschnitt III § 2 Nr. 2 geregelt ist, dass die Diplomarbeit nach der mündlichen Prüfung angefertigt wird. Damit ist, anders als das beklagte Land geltend gemacht hat, neben den sieben Semestern Mindeststudienzeit eine gesonderte Prüfungszeit zu berücksichtigen. Wie lang der Zeitraum für die Anfertigung der Diplomarbeit zu bemessen ist, ist in der Prüfungsordnung nicht geregelt; auch die vom Kläger vorgelegten und vom Gericht erneut eingeholten Auskünfte geben diesbezüglich nichts her. Einen Anhaltspunkt für die Dauer der Anfertigung der Diplomarbeit ergibt sich insoweit allein, worauf bereits das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung hingewiesen hat, aus Abschnitt III § 2 Nr. 6 der Prüfungsordnung. Danach hat ein Bewerber, der im Falle der Ablehnung seiner ersten Diplomarbeit eine neue Diplomaufgabe erhalten hat, diese innerhalb von drei Monaten an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Damit geht die Prüfungsordnung davon aus, dass innerhalb von drei Monaten eine Diplomarbeit erstellt werden kann. Dieser Zeitrahmen ist daher hier im Rahmen der Mindestprüfungszeit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Universität N. vom 27. Februar 2007, wonach für den mündlichen Teil der Diplom-Hauptprüfung in der Regel ein Monat zur Verfügung stand, ist mithin von einer Gesamtmindestprüfungszeit von vier Monaten auszugehen. Da das beklagte Land im Bescheid vom 26. Oktober 2006 neben sieben Semestern (3 1/2 Jahre) Studienzeit auch ein halbes Jahr und damit zwei Monate mehr Prüfungszeit als nach den vorgenannten Ausführungen erforderlich berücksichtigt hat, ist für die Berücksichtigung weiterer Zeiten kein Raum. 18 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 19