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Urteil

10 K 917/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0905.10K917.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten betreffend den Neubau der Landesstraße 585n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.straße) im Norden entlang der Westseite des Stadtteils N. -X. gebaut werden und südlich in die bereits vorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche Trassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die vorhandenen Landesstraßen einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen weitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die Streckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen verschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis aufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene Streckennetz der X1. -M. -F. (X2. ), die noch bis zum Ende des Jahres 2009/2010 die Strecke von Neubeckum nach N. bedient. Das Plangebiet liegt in der X3. Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um ein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. Die geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet „Werse- Ems-Niederung, Kreuzbach und Angel", im südlichen Trassenbereich wird das Landschaftsschutzgebiet „X3. Tiergarten" in einem Randbereich berührt. Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten Grundstückes T. N. . Die planfestgestellte Trasse der L 585n verläuft in einer Entfernung von ca. 710 m westlich von Nordosten kommend in einem Bogen nach Südosten verlaufend (Bau-km 4+400 bis Bau-km 3+240) an dem Grundstück des Klägers vorbei. Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der Beklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung der Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, nachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine lärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen landschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden abgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW a.F.) worden war. Mit Schreiben vom 8. /9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger öffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der L 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt T1. , der Stadt N. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. öffentlich zur allgemeinen Einsicht auslägen und bis zum Montag, den 22. Dezember 2003, die Möglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Der Kläger erhob über seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 - Eingangsstempel des Beklagten vom 23. Dezember 2003 - folgende Einwendungen: Die beabsichtigte Planfeststellung komme der Pflicht, die Lebensgrundlagen künftiger Generationen zu erhalten, nicht nach. Der individuelle Kraftfahrzeugverkehr sei zu minimieren und nicht durch „Großstraßen" zu fördern. Mit dem Bau der Umgehungsstraße werde der Umwelt schwerer Schaden zugefügt. Der geplante Neubau zerstöre einen Grüngürtel und beeinträchtige die Lebensqualität der Stadt. Nach dem Bau der L 585n würde er in dem von ihm genutzten Wohnhaus durch Lärm- und Schadstoffimmissionen stark geschädigt. Der Wert des Anwesens werde hierdurch vermindert. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine Planüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene erstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 „I. Straße" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der Oberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die Erweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf. An den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die Planänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu erheben. Ebenfalls im Januar 2005 legte die - IVV - aus B. eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der L 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, die mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, der Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde mit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Ortsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „I. Straße" um bis zu 61 % und den Verkehr in der Ortslage um ca. 55 % entlasten würde. Nach der Prognose bewegen sich künftig auf der L 585n zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag. Der Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die damit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein weiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende Planfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die von den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, indem ihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde. Der Kläger hielt in dem durch die Beklagte in der Zeit vom 28. November 2005 bis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin seine Einwendungen aufrecht. In den bisherigen Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass die Eisenbahnstrecke der X2. reaktiviert werde und damit ein kombiniertes gutes Angebot des ÖPNV zu effektiven Verkehrsverlagerungen führen könne. Ein Erkenntnisgewinn ergebe sich, wenn die Leistungsfähigkeit dieses ÖPNV-Angebots realisiert worden sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 hat der Kläger weitere Einwendungen gegenüber der Beklagten vorgebracht, die sich im Wesentlichen auf verkehrspolitische Erwägungen stützten sowie auf die durch den geplanten Neubau ausgelösten Belastungen auf der „F.straße" in naturschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht. Im März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere Stellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im Bereich N. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. zu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut für den Bereich N. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege zu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den überregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten verursachten. Auf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der Beigeladene für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte Existenzgefährdungen ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der Beigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, mit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha verlegt wurden und das er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens machte. Das Defizit welches dadurch entstand, dass dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III-Erstellung als Ausgleichsflächen nur 12,0520 ha zur Verfügung standen, sollte über ein weiteres noch zu erstellendes Deckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom 6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie wies die Einwendungen des Klägers zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N. sowie den ortsbekannten Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des festgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 in der Stadt N. , der Stadt T1. und der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. aus. Am 8. April 2008 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Durch den Planfeststellungsbeschluss werde er in seinen Rechten verletzt. Eine Verwirklichung des Vorhabens hätte erhebliche Auswirkungen für den Verkehr auf der „F.straße" und die damit verbundenen Lärmimmissionen. Dies sei bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben. Während die „F.straße" im früheren Flächennutzungsplan der Stadt N. noch als Hauptverkehrsstraße und damit als Teil der Entlastungsstraße dargestellt worden sei, sei der Flächennutzungsplan während der Planaufstellung geändert worden und die Darstellung der „F.straße" als Hauptverkehrsstraße entfallen. Mit dieser planerischen Konzeption kollidiere die Planfeststellung. Die „F.straße" erhalte als direkte Verbindung zwischen der geplanten Ortsumgehung und der L 585 alt in Richtung Telgte eine überregionale Funktion. Auch die für die „F.straße" prognostizierte Verkehrsbelastung sei aufklärungsbedürftig. Die Verkehrslärmimmissionen seien unzutreffend berechnet worden. So sei - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausführte - von der Beklagten keine Lärmdifferenz zwischen der bestehenden Lärmsituation auf der „F.straße" und der prognostizierten Lärmsituation ermittelt und bei der Abwägung berücksichtigt worden. Ein solcher Vergleich hätte aber angestellt werden müssen. Eine Alternativplanung, bei der auf eine Anbindung der Umgehungsstraße an die „F.straße" verzichtet werde, sei nicht durchgeführt worden. Bei dem Bau der geplanten L 585n sei zu befürchten, dass sein Grundstück der Vernässung ausgesetzt werde. Durch die dammartige Lage der Trasse werde sich die Hochwassersituation verschärfen. Die Beweiskraft des Stempelaufdrucks auf dem Einwendungsschriftsatz vom 22. Dezember 2003 werde nachhaltig erschüttert, da in einem Parallelverfahren der Eingang des dortigen Einwendungsschriftsatzes seitens der Beklagten auch erst am Folgetag gestempelt worden sei. Üblicherweise würden Schriftstücke seiner Verfahrenbevollmächtigten, die von Boten übermittelt würden, Auszubildenden der Kanzlei übergeben. Diese hätten sich anschließend bei der Sekretärin zu melden und zu bestätigen, dass die Schriftstücke übermittelt worden seien. Erst danach dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. So sei auch mit seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 durch die angebotene Zeugin E. verfahren worden, deren Zeugenvernehmung er zum Beweis der Tatsache, dass die Einwendungen am 22. Dezember 2003 bei der Beklagten am „Domplatz abgegeben" worden seien, hilfsweise beantrage. Der Schriftsatz sei durch diese Botin übermittelt worden. Soweit die Bezirksregierung keinen Nachtbriefkasten vorhalte, könne sie sich nicht auf eine Präklusion berufen. Vielmehr sei insoweit der Tag vor dem Eingangsstempel zugrunde zu legen. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss, Neubau Landesstraße 585n, der Beklagten vom 6. Februar 2008 aufzuheben. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter anderem vor: Das Grundstück des Klägers werde für die Baumassnahme nicht in Anspruch genommen. Angesichts dessen könne er sich nicht auf Umstände berufen, die typischerweise einen Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses stützen könnten. Soweit der Kläger die Immissionsbelastungen auf der infolge des Neubaus der L 585n mit angeschlossenen „F.straße" und deren Nichtberücksichtigung bei der Abwägungsentscheidung rüge, sei festzustellen, dass die „F.straße" durch den Bebauungsplan für den dortigen Bereich planungsrechtlich bereits vorbelastet sei. Dem maßgebenden Bebauungsplan der Stadt N. Nr. 389 „X. - F.straße/ " vom 14. Januar 1994 könne bereits aus den zeichnerischen wie auch den textlichen Festsetzungen entnommen werden, dass die „F.straße" an die westlich geplante neue Trasse der L 585n angebunden werden solle. Neben dem Ausbau der „F.straße" durch verbreiterte Verkehrs- und Grünflächen seien auch passive Lärmschutzmaßnahmen für die Wohngebäude, deren Aufenthaltsräume zur „F.straße" gelegen seien, im Bebauungsplan festgesetzt. Die Planvorbelastung sei auch im Erörterungstermin bereits Gegenstand der Aussprache gewesen. Soweit sich der Kläger gegen die durch die L 585n veranlassten Lärmimmissionen der „F.straße" wende, liege diese Straße außerhalb des Schutzbereiches des § 41 Abs. 1 BImSchG. Das Gesetz stelle auf die Umweltbeeinträchtigung von einer neugebauten oder baulich veränderten Straße ab. Nach der eingeholten Schadstoffabschätzung sei eine gesundheitliche Gefährdung der Anwohner nicht zu erwarten. Im übrigen seien die geltend gemachten Einwände in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Am Dienstgebäude „Domplatz" habe im Dezember 2003 ein normaler Briefkasten bestanden, der von ihr, der Beklagten, aber als Nachtbriefkasten eingesetzt worden sei. Es habe die Anweisung bestanden, alle Posteingänge, die um 6.30 Uhr bei Dienstbeginn dem Briefkasten entnommen würden, mit dem Datum des Vortages zu stempeln. Beschwerden seien nicht bekannt geworden. Soweit Schriftstücke an der Pforte abgegeben worden seien, hätten sie auf dem Briefumschlag den Eingangsstempel des gleichen Tages erhalten und seien an die Posteingangsstelle weitergeleitet worden. Einen Eingangsstempel desselben Tages erhielten in der Posteingangsstelle sodann die im Umschlag befindlichen Schriftstücke, die dort erst geöffnet würden. Der Eingangsstempel auf den Einwendungen des Klägers besage daher, dass der Schriftsatz mit den Einwendungen entweder am 23. Dezember 2002 nach 6.30 Uhr oder aber an diesem Tage an der Pforte abgegeben worden sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierdurch soll die Popularklage, also eine Klage von „Jedermann", der nicht unmittelbar durch einen Verwaltungsakt betroffen ist, ausgeschlossen werden. Ausreichend für die Klagebefugnis ist allerdings die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Es muss nach dem Sachvortrag des Klagenden möglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein, dass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), U. v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 (206); U. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184). Im vorliegenden Fall wohnt der Kläger ca. 710 m östlich des geplanten Verlaufs der planfestgestellten Trasse der L 585n. Er beruft sich im Wesentlichen auf Lärm- und Schadstoffimmissionen, die ihn durch die planfestgestellte Trasse auf seinem Wohngrundstück treffen werden. Damit berühmt der Kläger sich einer Verletzung jedenfalls seines Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -. Eine solche Rechtsverletzung ist aber offensichtlich ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit und damit eine mögliche Rechtsverletzung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG liegt angesichts der Entfernung außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Soweit für planfestgestellte Straßenbauvorhaben § 41 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - bestimmt, dass durch öffentliche Straßen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden sollen, betrifft dies nach dem Gesetzeswortlaut nur den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. Damit ist die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen für die „F.straße", wie sie der Kläger beim Bau der planfestgestellten Trasse befürchtet, schon vom Gesetzeszweck ausgeschlossen. Aber auch die von der planfestsgestellten Trasse selbst herrührenden Lärm- und Schadstoffimmissionen erreichen keine Größenordnungen, die auf 710 m entfernten Grundstücken zu spürbaren Beeinträchtigungen der dort lebenden Wohnbevölkerung führen würden. Dies gilt namentlich für die durch Kfz emittierten Schadstoffe. Insoweit sieht das Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Ausgabe 2002, VkBl. 2002, 624 für die nach der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) zu beurteilende Immissionsabschätzung ein Gebiet von bis zu 200 m neben dem Fahrbahnrand der planfestgestellte Trasse als zu beurteilendes Immissionsgebiet an. Von diesem Beurteilungsgebiet ist der Kläger um die dreifache Weite entfernt. Hinsichtlich des Verkehrslärms, der von neu gebauten oder geänderten öffentlichen Straßen ausgeht, ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) einschlägig, die zur Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 -, VkBl. 1990, Nr. 79 verweist. Diese Richtlinien wiederum nehmen nur einen zu beurteilenden Immissionsraum bis zu 100 m an. Nach Nr. 4.0 Abs. 7 Satz 2 RLS-90 können in Abständen über etwa 100 m deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Vorliegend ist der Kläger aber um die 7fache Weite von der geplanten Trasse der L 585n entfernt, so dass eine spürbare, unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die planfestgestellte L 585n nicht zu erwarten ist. Dass sich Gesundheitsstörungen durch mittelbare Verkehrsverlagerungen, die zudem immer auftreten können (z.B. bei Sperrung von benachbarten Straßen oder Verkehrszügen), ergeben können, ist nicht substantiiert dargelegt. Soweit sich der Kläger auf andere im Erörterungstermin und im Klageverfahren erhobene Einwendungen verkehrspolitischer und ökologischer Natur beruft, kommt eine Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls offenkundig nicht in Betracht, zumal für das Planvorhaben nicht in sein Eigentum eingegriffen wird. Vielmehr macht der Kläger insoweit allgemeine öffentliche Belange geltend, die einem Planvorhaben entgegenstehen können, die aber nicht zu einer möglichen Verletzung ihm allein zustehender subjektiv-öffentlicher Rechte führt. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das klägerische Vorbringen überhaupt eine inhaltliche Prüfung erlaubt, weil die von dem Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Einwendungen ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten erst am 23. Dezember 2003 und damit einen Tag zu spät bei der Anhörungsbehörde geltend gemacht worden sind. Deshalb dürfte der Kläger mit seinem Klagevorbringen zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses bereits ausgeschlossen sein. Hierauf ist der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 25. August 2008 hingewiesen worden. § 39 Abs. 3a StrWG NRW normiert eine materielle Verfahrenspräklusion. Die Einwendungsfrist hat für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter. Die Präklusion erstreckt sich nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift also auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, B.v. 11. Februar 2000 - 4 VR 17.99 -, juris; U.v. 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1997, 51; B.v. 18. September 1995 - 11 VR 7.95 -, NVwZ 1996, 399 (400). Es spricht einiges dafür, dass der Kläger seine Einwendungen verspätet bei der Anhörungsbehörde erhoben hat. Der Eingangsstempel der Beklagten erbringt als öffentliche Urkunde den Beweis dafür, dass die Beklagte den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten mit den Einwendungen vom 22. Dezember 2003 erst am 23. Dezember erhalten hat (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Hierfür spricht auch die Einlassung der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. September 2008. Allerdings hat die Beklagte eingeräumt, im Jahre 2003 über einen Nachtbriefkasten an ihrem Behördenstandort am „Domplatz" nicht verfügt zu haben. Briefpost, die nach Dienstschluss bis zum nächsten Morgen um 6.30 Uhr eingeworfen worden sei, habe grundsätzlich den Eingangsstempel des vorangegangenen Tages erhalten. Insoweit hätte der Kläger den Urkundsbeweis, dass der Schriftsatz erst am 23. Dezember 2003 eingegangen ist, gemäß §§ 173 VwGO, 418 Abs. 2 ZPO im Wege des Freibeweises erschüttern können. Der erforderliche Gegenbeweis kann durch eidesstattliche Versicherungen geführt werden, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln. Dabei gilt auch bei der Beweiserhebung über die behauptete Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung; den Gegenbeweis allgemein besonders erschwerende Beweisregeln gibt es insoweit nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), B. v. 24. Januar 2003 - 7 B 1685/02 - mit Hinweis auf BGH, B. v. 17. April 1996 - XII ZB 42/96 -, NJW 1996, 2038. Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten dargelegt, dass seine Einwendungen am 22. Dezember 2003 geschrieben und dann von der Zeugin E. an die Beklagte übermittelt wurden. Damit ist schon nicht substantiiert dargelegt, wann, wie und wo das Einwendungsschreiben in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Allerdings hat der Kläger hilfsweise die Zeugin E. zum Beleg der Tatsache, „dass die Einwendungen am 22.12.2003 bei der Bezirksregierung in N. am Domplatz abgegeben worden sind", benannt. Einer Stattgabe des hilfsweisen Beweisantrages durch Einvernahme der angebotenen Zeugin E. bedurfte es nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht. Abgesehen davon, dass das Beweisthema zu ungenau ist, um den Urkundsbeweis des Eingangs am 23. Dezember 2003 zu widerlegen, ist nicht unter Beweis gestellt, wann, wo und wie die Zeugin den Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 bei der Beklagten „abgegeben" hat. Der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt. Zum anderen wird der Beweisantrag auch deshalb abgelehnt, weil die Klage aus Rechtsgründen ohnehin keinen Erfolg hat, wie noch auszuführen sein wird. Allerdings findet sich der Eingangstempel der Beklagten vom 23. Dezember 2003 auch auf einigen Schriftsätzen in den parallelen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss. Dort konnten die Kläger aber den Gegenbeweis erbringen, dass die Schriftsätze trotz des anderslautenden Eingangsstempels bereits am 22. Dezember 2003 in den Zugangsbereich der Beklagten gelangten - sei es per Fax, sei es ebenfalls durch Boten. Der Kläger kann sich nicht unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht darauf gerichtet ist, in seinem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, und damit insoweit keine enteignungsrechtliche Vorwirkungen zeitigt (vgl. § 42 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - StrWG NRW -). Ein umfassendes Prüfungsrecht steht dem Kläger auch nicht deshalb zu, weil sich eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung wegen der Auswirkungen der geplanten Neubautrasse der L 585n auf die nach Osten führende „F.straße" wie eine Enteignung auswirken würde. Nach Überprüfung des Gerichts (Abgreifen des Abstandes zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der geplanten Trasse im Maßstab 1 : 5000) ist das Grundstück über 700 m von der westlich seines Wohngrundstücks geplanten Straßentrasse entfernt. Bei dieser Entfernung kommt eine schwere, unzumutbare Beeinträchtigung nicht in Betracht. Der Kläger hat als sonstiger Betroffener nur ein subjektives öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung, welches sich dem Gegenstand nach immer nur auf die rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen bezieht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dies hat unmittelbar Folgen für die verwaltungsgerichtliche Prüfung. Der durch eine straßenrechtliche Planfeststellung Betroffene kann unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche Planüberprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner eigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planüberprüfung erreichen. Vgl. dazu BVerwG, U.v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66); U.v. 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (77); ferner: Wahl, Rechtsschutz in der Fachplanung, NVwZ 1990, 923 (925); Leist/Tams, Einführung in das Planfeststellungsrecht, JuS 2007, 1093 (1094). Insoweit bestimmt der Kläger mit dem, was er unter Berufung auf die Verletzung eigener Belange, die sich aus grundgesetzlichen Gewährleistungen oder dem einfachen Recht ergeben können, gegen den Plan einwendet, jedenfalls mittelbar auch den Umfang dessen, was die Planfeststellungsbehörde an schutzwürdigen Interessen des Klägers richtig erkannt und angemessen gewichtet haben muss. Hierzu gehören keine Belange, die unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen sowie allgemeine öffentliche Belange. So kann sich ein sonstiger Betroffener nicht auf die allgemeinen, das Straßenbauvorhaben selbst betreffenden Planungsgerichtspunkte wie etwa Zweckmäßigkeit von Linienführung und technischer Gestaltung der Straße, ihre Wirtschaftlichkeit in Bau und Unterhaltung, ihre Einwirkung auf ihre Umgebung, ihre Beziehung zur Raum- und Ortsplanung, ihre Rücksichtnahme bei der notwendigen Inanspruchnahme fremden Grundeigentums sowie auf den Landschafts- und Naturschutz berufen und ihre fehlerhafte Abwägung rügen. Vgl. BVerwG, U.v. 14. Februar 1975, a.a.O., S. 67. Die Klage hat unter Berücksichtigung dieses bloß eingeschränkten Prüfungsumfangs auch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Er leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung in Bezug auf die abwägungserheblichen Belange des Klägers rechtfertigte. Ein beachtlicher Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW enthaltene Abwägungsgebot ist nicht gegeben. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Derartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor. Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Abwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür zuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der straßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im Zeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit fortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es eher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten Plans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der Abwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies ist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte Bauleitplanung. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdn. 312 (S. 102). Die Beklagte hat die privaten Interessen des Klägers hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen berücksichtigt. Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich nicht überschritten. Auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - wurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 des Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den normativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer Entscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens berechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 Satz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird u.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu deren Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz an Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den voraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N. Die für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts in Dorf- bzw. Mischgebieten rechtlich nicht zu beanstanden. Für das 710 m von der geplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene Wohngrundstück des Klägers ist ein Beurteilungspegel nicht mehr ausgeworfen, weil das Grundstück des Klägers zum einen außerhalb des Beurteilungsgebietes liegt und zum anderen mit zunehmender Entfernung von abnehmenden Beurteilungspegeln auszugehen ist, die für das Wohngrundstück des Klägers im Bereich des zu Vernachlässigenden liegen. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten „Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N. -X. /T1. „ der Ingenieurgruppe IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht durch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen der aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis zum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem Zeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den Untersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im Rahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. auch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit der durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der Verkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der planfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. Da der durchschnittliche tägliche Verkehr sich somit innerhalb des Annahmewertes hält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf die Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der Vergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. Referenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung der Verkehrsbelastung auf der „Hiltruper Straße" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt „Am Steintor/Schloss" in N. -X. um rund 54% zu rechnen ist. Soweit der Kläger die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw vor der auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen Fernverkehrssog befürchtet, hat die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre Abwägung eingestellt. Den Belang hat sie vor dem Hintergrund einer weiteren eingeholten Stellungnahme der IVV-B. vom 23. März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) abgewogen. Die IVV-B. kommt in einem Vergleich der Verkehrsbelastung im Lkw-Verkehr in den Jahren 2004 und 2005 zu dem Ergebnis, dass im Bereich N. -X. nach Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen registriert worden seien, bewegten diese sich auf den um N. -X. herum befindlichen Bundesstraßen. Auch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten Anstieg der Lkw- Verkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut auf Autobahnen, sei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden und der A 2 im Süden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse (Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw-Verkehr zu größeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. Vor diesem Hintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im Rahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der Westfälisch-M. -F. unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem Vorbringen ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die X2. den Streckenabschnitt Neubeckum-N. als Auslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung der Strecke für das Jahr 2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 geht die X2. jedoch davon aus, dass sich hierdurch an der Trassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage des Beigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der X2. Neubeckum- N. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke O. -N. weiter durch die X2. bedient wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der Schienenstrecke brauchte die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung deshalb nicht auszugehen. Selbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich unzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit nicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW). Vgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris. Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die Rüge des Klägers, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, erfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine „Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. „ vorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). Nach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu erwarten. Die auf der Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV- B. vorgenommene Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Zudem liegt das Grundstück des Klägers um das Dreifache vom Beurteilungsgebiet entfernt, so dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schadstoffe von Kfz auf der L 585n ausgeschlossen sind. Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B. wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.