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Urteil

10 K 927/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:0905.10K927.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten betreffend den Neubau der Landesstraße 585 n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.-------straße ) im Norden entlang der Westseite des Stadtteils Münster-X. gebaut werden und südlich in die bereits vorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche Trassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die vorhandenen Landesstraßen einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen weitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die Streckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen verschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis aufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene Streckennetz der X1. -M. -F. GmbH (WLE), die noch bis zum Ende des Jahres 2009/2010 die Strecke von Neubeckum nach Münster bedient. Das Plangebiet liegt in der X2. Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um ein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. Die geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet „X3. -F1. -Niederung, Kreuzbach und Angel", im südlichen Trassenbereich wird das Landschaftsschutzgebiet „X2. Tiergarten" in einem Randbereich berührt. Die Klägerin ist Eigentümerin unter anderem der Grundstücke Gemarkung X. -L. Flur Flurstücke und (B. Q.---weg in N1. ). Ihre Grundstücke liegen im nördlichen Streckenabschnitt der geplanten Trasse der L 585n zwischen Bau-km 0+720 und Bau-km 1+530. Das Flurstück 111 ist eine landwirtschaftliche Hoffläche, die von der östlich vorbei führenden Neubautrasse der L 585n ca. 160 m entfernt liegt. Das Flurstück 66 ist eine Acker- und Grünlandfläche, von der 1500 qm für das Straßenvorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Die geplante Trasse führt in diesem Bereich an der westlichen Seite des sich östlich bis zur N2.------straße anschließenden Gewerbegebietes (Bebauungsplan Nr. 365 der Stadt N1. ) vorbei, um dann in nord-/nordöstlicher Richtung in einen Kreisverkehr zu münden. Von dort zweigt wiederum eine Trasse in nord- /nordwestlicher Richtung zum Beginn der planfestgestellten Strecke auf der „Freckenhorster Straße" ab. Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der Beklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung der Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, nachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine lärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen landschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden abgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW a.F.) worden war. Mit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger öffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der L 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt T. , der Stadt N1. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. öffentlich zur allgemeinen Einsicht auslägen und bis zum 22. Dezember 2003 die Möglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Klägerin erhob über ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 - Eingangsstempel der Beklagten vom 23. Dezember 2003 - unter anderem folgende Einwendungen: Da die Trasse nur in einer Entfernung von „120 m" an ihrem Grundstück vorbeigehe, werde sie durch den Lärm erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Eine Nutzung des Gartens und der Terrasse sei nicht mehr möglich. Die Planverwirklichung würde zu einer erheblichen Wertminderung ihres Eigentums führen. Die Belange des Naturschutzes seien unberücksichtigt geblieben. Von der Planung nicht hinreichend berücksichtigt seien die auf ihrem Grundstück vorhandenen Biotope, in denen eine zusammenhängende Laubfroschpopulation lebe. In der das Grundstück umgebende Wallhecke, die durch die Inanspruchnahme des Grundstücks zerstört werde, lebe eine Fledermauspopulation. Bei einer Verschiebung der Trasse nach Osten würden die Beeinträchtigungen vermieden. Die Grundlage der eingeholten Verkehrsprognose sei unzutreffend. So sei eine Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der X4. -M. F. (WLE) nicht berücksichtigt worden. Den Belangen des Überschwemmungsschutzes und des Hochwasserschutzes sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine Planüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene erstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 „Hiltruper Straße" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860, die Verlegung der Oberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die Erweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf. An den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die Planänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu erheben. Ebenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung - IVV - GmbH & Co. KG aus B1. eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der L 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, die mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, der Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde mit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Ortsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „Hiltruper Straße" um bis zu 61 % und den Verkehr in der Ortslage um ca. 54 % entlasten würde. Der Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die damit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein weiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende Planfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die von den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, indem ihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde. Die Klägerin hielt in dem durch den Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 bis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin ihre Einwendungen im Wesentlichen aufrecht. Da es sich bei zwei Ersatzmaßnahmen im landschaftspflegerischen Begleitplan um zentrale Betriebsflächen handele, bat sie um die Herausnahme dieser Flächen für Ersatzmaßnahmen. Die Ersatzmaßnahme E 2.4 stelle einen Eingriff in das Landschaftsbild dar und sei unverhältnismäßig. Sie regte an, die geplante Trasse an das nordöstlich verlaufende Gewerbegebiet anzuschließen. Bereits zuvor hatte der Beigeladene im Zuge der Vorbereitung des Erörterungstermins Gegenäußerungen zu den geltend gemachten Einwendungen der Klägerin gemacht und der Beklagten vorgeschlagen, die Einwendungen zurückzuweisen. Immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen seien für das Grundstück der Klägerin nach der lärmtechnischen Untersuchung sowie nach der Schadstoffprognose bezogen auf das Jahr 2015 nicht zu erwarten. Die Eingriffe in Natur und Landschaft würden durch umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Eine Verschiebung der Trasse sei geprüft, aber für nicht möglich gehalten worden. Die geplante Trasse lehne sich bereits direkt an die Grenze des nordöstlich verlaufenden Gewerbegebietes an. Im März 2006 gab die IVV B1. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere Stellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im Bereich N1. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV- B1. zu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut für den Bereich N1. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege zu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den überregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten verursachten. Auf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der Beigeladene für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte Existenzgefährdungen ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der Beigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, mit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha verlegt wurden, und die er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens machte. Mit Schreiben vom 3. April 2007 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass die im Deckblatt III ausgewiesene Waldfläche u.a. auf dem Grundstück der Klägerin nicht realisierbar sei und er nach Rücksprache mit der Klägerin insoweit auf diese Ersatzmaßnahme verzichte. Es sei vorgesehen, im Rahmen eines weiteren Deckblattes eine Ersatzfläche aufzunehmen. Das Defizit welches dadurch entstand, dass dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III-Erstellung als Ausgleichsflächen nur 12,0520 ha zur Verfügung standen, sollte über ein weiteres noch zu erstellendes Deckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Unter dem 17. August 2007 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass von privaten Umweltverbänden eine Vernetzung der Laubfroschpopulation mit einer Kompensationsmaßnahme im Kreuzbach vorgeschlagen worden sei, welche nunmehr als Ersatzmaßnahme E 3.7 im Deckblatt III aufgenommen worden sei. Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom 6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie wies die Einwendungen der Klägerin zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N1. sowie in den ortsüblichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des festgestellten Plans lagen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 in der Stadt N1. , der Stadt T. und der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. aus. Am 9. April 2008 hat die Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten Klage erhoben. Sie verweist zur Begründung auf ihre im Vorfeld und im Erörterungstermin erhobenen Einwendungen. Namentlich rügt sie, dass die Beklagte den Landschaftsschutz, den Biotopschutz und den Hochwasserschutz bei ihrer Abwägung nicht gebührend berücksichtigt habe. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien nicht hinreichend ausgeglichen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei auch nicht ausgleichbar, weil eine landschaftsgerechte Wiederherstellung unmöglich sei. Der Lebensraum der Laubfrösche, die allein auf ihren Grundstücken vier Biotope hätten, werde zerstört. Eine Begutachtung der Gewässer habe eine hohe Qualität für die Laubfroschpopulation und dort ebenfalls vorkommende Kammmolche ergeben. Letztere seien eine prioritäre Art nach der europäischen Naturschutzrichtlinie. Bei der vorgenommenen Untersuchung der streng geschützten Arten seien die auf ihren Grundstücken befindlichen Biotope nicht untersucht worden. Unbeachtet sei auch die vorgeschlagene Planungsalternative geblieben, die neue Trasse der L 585n im hier maßgeblichen Bereich in Richtung Osten in das vorhandene Gewerbegebiet zu verschwenken. Durch das Planvorhaben seien erhebliche Auswirkungen auf den Hochwasserschutz zu befürchten. Die Überschwemmungsflächen lägen jenseits der geplanten Trasse, die wie eine Staumauer wirke und die Überschwemmungsgefahr für die Grundstücke vor der Trasse deutlich verschärfe. Ihre Einwendungen seien nicht präkludiert. Die Beweiskraft des Stempelaufdrucks auf dem Einwendungsschriftsatz vom 22. Dezember 2003 werde nachhaltig erschüttert, da in einem Parallelverfahren der Eingang des dortigen Einwendungsschriftsatzes seitens der Beklagten auch erst am Folgetag gestempelt worden sei. Üblicherweise würden Schriftstücke ihrer Verfahrenbevollmächtigten, die von Boten übermittelt würden, Auszubildenden der Kanzlei übergeben. Diese hätten sich anschließend bei der Sekretärin zu melden und zu bestätigen, dass die Schriftstücke übermittelt worden seien. Erst danach dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. So sei auch mit ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 durch die angebotene Zeugin E. verfahren worden, deren Zeugenvernehmung sie zum Beweis der Tatsache, dass die Einwendungen am 22. Dezember 2003 bei der Beklagten am „Domplatz abgegeben" worden seien, hilfsweise beantrage. Der Schriftsatz sei durch diese Botin übermittelt worden. Soweit die Beklagte keinen Nachtbriefkasten vorhalte, könne sie sich nicht auf eine Präklusion berufen. Vielmehr sei insoweit der Tag vor dem Eingangsstempel zugrunde zu legen. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Neubau der Landesstraße 585n (L 585n) als Ortsumgehung X. vom 6. Februar 2008 aufzuheben. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen präkludiert. Am Dienstgebäude „Domplatz" habe im Dezember 2003 ein normaler Briefkasten bestanden, der von ihr, der Beklagten, aber als Nachtbriefkasten eingesetzt worden sei. Es habe die Anweisung bestanden, alle Posteingänge, die um 6.30 Uhr bei Dienstbeginn dem Briefkasten entnommen würden, mit dem Datum des Vortages zu stempeln. Beschwerden seien nicht bekannt geworden. Soweit Schriftstücke an der Pforte abgegeben worden seien, hätten sie auf dem Briefumschlag den Eingangsstempel des gleichen Tages erhalten und seien an die Posteingangsstelle weitergeleitet worden. Einen Eingangsstempel desselben Tages erhielten in der Posteingangsstelle sodann die im Umschlag befindlichen Schriftstücke, die dort erst geöffnet würden. Der Eingangsstempel auf den Einwendungen der Klägerin besage daher, dass der Schriftsatz mit den Einwendungen entweder am 23. Dezember 2002 nach 6.30 Uhr oder aber an diesem Tage an der Pforte abgegeben worden sei. Darüber hinaus verteidigt sie den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter anderem vor: Von dem Flurstück 66 der Klägerin mit einer Größe von ca. 12.500 qm würden für die Trasse ca. 1.500 qm und als Sukzessionsfläche weitere ca. 850 qm in Anspruch genommen. Die Klägerin habe lediglich ihre gegen die Straßenbaumaßnahme als solche erhobenen Einwendungen aufrechterhalten. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sei eine Vollkompensation für die Eingriffe in Natur- und Landschaft festgestellt. Eine abschließende Entscheidung über das Maßnahmekonzept sei jedoch vorbehalten worden, da mit Rücksicht auf die Eigentümerinteressen bestimmte Ersatzmaßnahmen aus dem Kompensationsmodell wieder gestrichen worden seien. Die Kleingewässer auf dem Grundstück der Klägerin würden durch das Planvorhaben nicht berührt. Die Laubfroschpopulationen seien durch die Kompensationsmaßnahme E 3.7 im planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan (Nr. 453) berücksichtigt. Eine östliche Verlegung der Trasse in bzw. um das Gewerbegebiet nördlich von X. hätte einen höheren Landschaftsverbrauch mit sich gebracht. Im Deckblatt I seien als Ausgleich für die Verdrängung des Hochwassers durch den Baukörper Abgrabungen erfolgt. Eine Abwägung der betroffenen Belange habe stattgefunden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das klägerische Vorbringen überhaupt eine inhaltliche Prüfung erlaubt, weil die von der Klägerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Einwendungen ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten erst am 23. Dezember 2003 und damit einen Tag zu spät bei der Anhörungsbehörde geltend gemacht worden sind. Deshalb dürfte die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses bereits ausgeschlossen sein. Hierauf ist die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 26. August 2008 hingewiesen worden. § 39 Abs. 3a des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - normiert eine materielle Verfahrenspräklusion. Die Einwendungsfrist hat für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter. Die Präklusion erstreckt sich nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift also auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, B.v. 11. Februar 2000 - 4 VR 17.99 -, juris; U.v. 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1997, 51; B.v. 18. September 1995 - 11 VR 7.95 -, NVwZ 1996, 399 (400). Es spricht einiges dafür, dass die Klägerin ihre Einwendungen verspätet bei der Anhörungsbehörde erhoben hat. Der Eingangsstempel der Beklagten erbringt als öffentliche Urkunde den Beweis dafür, dass die Beklagte den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten mit den Einwendungen vom 22. Dezember 2003 erst am 23. Dezember erhalten hat (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Hierfür spricht auch die Einlassung der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. September 2008. Allerdings hat die Beklagte eingeräumt, im Jahre 2003 über einen Nachtbriefkasten an ihrem Behördenstandort am „Domplatz" nicht verfügt zu haben. Briefpost, die nach Dienstschluss bis zum nächsten Morgen um 6.30 Uhr eingeworfen worden sei, habe grundsätzlich den Eingangsstempel des vorangegangenen Tages erhalten. Insoweit hätte die Klägerin den Urkundsbeweis, dass der Schriftsatz erst am 23. Dezember 2003 eingegangen ist, gemäß §§ 173 VwGO, 418 Abs. 2 ZPO im Wege des Freibeweises erschüttern können. Der erforderliche Gegenbeweis kann durch eidesstattliche Versicherungen geführt werden, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln. Dabei gilt auch bei der Beweiserhebung über die behauptete Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung; den Gegenbeweis allgemein besonders erschwerende Beweisregeln gibt es insoweit nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), B. v. 24. Januar 2003 - 7 B 1685/02 - mit Hinweis auf BGH, B. v. 17. April 1996 - XII ZB 42/96 -, NJW 1996, 2038. Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten dargelegt, dass ihre Einwendungen am 22. Dezember 2003 geschrieben und dann von der Zeugin E. an die Beklagte übermittelt wurden. Damit ist aber schon nicht substantiiert dargelegt, wann, wie und wo das Einwendungsschreiben in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Allerdings hat die Klägerin hilfsweise die Zeugin E. zum Beleg der Tatsache, „dass die Einwendungen am 22.12.2003 bei der Bezirksregierung in N1. am Domplatz abgegeben worden sind", benannt. Einer Stattgabe des hilfsweisen Beweisantrages durch Einvernahme der angebotenen Zeugin E. bedurfte es nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht. Abgesehen davon, dass das Beweisthema zu ungenau ist, um den Urkundsbeweis des Eingangs am 23. Dezember 2003 zu widerlegen, ist nicht unter Beweis gestellt, wann, wo und wie die Zeugin den Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 bei der Beklagten „abgegeben" hat. Der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt. Zum anderen wird der Beweisantrag auch deshalb abgelehnt, weil die Klage aus Rechtsgründen ohnehin keinen Erfolg hat, wie noch auszuführen sein wird. Allerdings findet sich der Eingangsstempel der Beklagten vom 23. Dezember 2003 auch auf einigen Schriftsätzen in den parallelen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss. Dort konnten die Kläger aber den Gegenbeweis erbringen, dass die Schriftsätze trotz des anderslautenden Eingangsstempels bereits am 22. Dezember 2003 in den Zugangsbereich der Beklagten gelangten - sei es per Fax, sei es ebenfalls durch Boten. B. Die Klägerin kann sich unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss darauf gerichtet ist, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, und damit insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkungen zeitigt (vgl. § 42 Abs. 1 StrWG NRW). In einem solchen Fall kommt der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG voll zur Geltung, indem er vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Vgl. BVerwG, U. v. 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, NVwZ 2007, 1074 ff. Für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen können allerdings gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen Gründen des Einzelfalles unbeachtlich sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 ff.). die im vorliegenden Fall der Klägerin aber nicht in Betracht kommen. Gleichwohl hat die Klage auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Prüfungsumfangs in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Er leidet nicht an Rechtsfehlern, die seine Aufhebung rechtfertigten. I. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über eine entsprechende Rechtfertigung. Der Neubau der L 585n ist im gültigen Landesstraßenbedarfsplan als Maßnahme der Stufe 1 enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetzes), GV.NW 1993 S 297 i.d.F. vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. 2007 S. 92) wird für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstrassen in der Straßenbaulast des M. NRW ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt. In den Landesstraßenbedarfsplan (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LstrAusbauG) ist die neue L 585n als Neu- bzw. Ausbaumaßnahme mit aufgenommen. Die dort getroffene Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LstrAusbauG für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr. Vgl. zur bundesfernstraßenrechtlichen Parallele BVerwG, U.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG. Mit der Bedarfsfeststellung hat der Gesetzgeber eine Vorentscheidung getroffen, ob das zukünftige Verkehrsaufkommen die Errichtung der Landesstraße rechtfertigt. Im gerichtlichen Verfahren ist deshalb nur noch zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist aber nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs für die Landesstraße evident unsachlich ist. Vgl. BVerwG, U.v. 21. Mai 2008, a.a.O. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass von der Klägerin die erstellte Verkehrsprognose der IVV B1. angezweifelt wird. Für die Rechtfertigung des aufgestellten Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn das Vorhaben „vernünftigerweise geboten" ist. Dieser grobe Maßstab führt dazu, dass sich die Prüfung der Erforderlichkeit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Es ist gerichtsbekannt, dass sich der überörtliche Verkehr von N1. in Richtung Ahlen/ Hamm und umgekehrt bislang durch das Nadelöhr „Am Steintor" in X. bewegen musste. Durch die Enge, den Begegnungsverkehr und die dortige Ampelanlage kam es zu langen Rückstauungen. Es ist plausibel, dass eine Umgehung dieses Nadelöhrs innerhalb der Ortschaft X. durch die geplante Umgehung des Ortskerns „Am Steintor" zu einer Entlastung führen kann. Dies reicht nach den vorstehenden Ausführungen aber aus. II. Erhebliche Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, sind nicht feststellbar. Ein Verfahrensfehler liegt nicht etwa deshalb vor, weil dem Planfeststellungsbeschluss eine unzureichende Variantenprüfung zugrunde läge oder der Beigeladene als Vorhabenträger keine hinreichende Alternativplanung zu der jetzt planfestgestellten Trassenführung durchgeführt hätte. Die sich aufdrängende konkrete Möglichkeit einer anderen planerischen Entscheidung für die planfestgestellte Gesamtstrecke besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, B. v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris 1. Soweit die Klägerin als Planungsalternative die Verschwenkung der planfestgestellten Trasse in das östlich zur N2.------straße hin orientierte Gewerbegebiet angeregt hat, stellt diese von der Klägerin präferierte Vorstellung keine eindeutig bessere Alternative zur planfestgestellten Trassenführung dar. Zum einen wird die Trasse bereits unmittelbar an das östlich gelegene Gewerbegebiet herangebaut, so dass sich die Linienführung nicht nur was die Immissionen, sondern auch was den Landschaftsschutz und den Naturschutz angeht, an den vorhandenen Örtlichkeiten orientiert. Zum anderen würde eine weitere Verschwenkung nach Nordosten und entlang des bauplanungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebietes auf die bereits bestehende K 36 - N.-------straße - einen deutlich engeren Kurvenradius bedeuten, was zu vermehrten Unfallrisiken oder weiteren baulichen Maßnahmen führen würde, die mit der planfestgestellten Linienführung entfallen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläuterte, als Alternative die nördliche Trassenführung der geplanten L 585n mitten durch das Gewerbegebiet-X. „Windmühle II" (Bebauungsplan der Stadt N1. Nr. 365) und das sich südlich anschließende Gewerbegebiet X. „Windmühle" (Bebauungsplan der Stadt N1. Nr. 307) zu führen, würde diese Alternativ-Trasse die bestehenden Gewerbeflächen und Gewerbeanlagen durchschneiden, was nicht nur zu einer deutlich höheren Beeinträchtigung der dort ansässigen Gewerbebetriebe, sondern auch zu einer höheren Entschädigung und damit zu einer deutlichen Kostensteigerung des Gesamtvorhabens führen würde. Darüber hinaus würde eine solche Trasse auch wesentlich näher an die südlich bestehenden Wohngebiete „H. „ und „F2.---straße „ heranrücken, was wiederum Auswirkungen auf die Immissionsbelastungen hätte. Vor diesem Hintergrund kam eine solche alternative Trassenführung weder für den Beigeladenen noch für die Beklagte in Betracht noch musste sie sich ihnen aufdrängen. 2. Ebenso wenig kann bei der planfestgestellten Linienführung von einer Fehlplanung deshalb die Rede sein, weil sich durch die planfestgestellte Trasse die Situation im Ortskern vom N1. -X. nicht verbessere. Ausweislich des aktualisierten Verkehrsgutachtens aus dem Jahre 2005 - auf welches im einzelnen noch einzugehen sein wird - führt die geplante Ortsumgehung mit der planfestgestellten Trasse zu einer Verkehrsentlastung für die innere Ortslage von X. um bis zu 61 %. Nach den Berechnungen der IVV B1. durchqueren heute ca. 11.000 KFZ den Ortskern von X. , wobei sich die KFZ- Bewegungen aus 16 % Binnenverkehr (ca. 1.800 KFZ), 44 % Quell- und Zielverkehr (ca. 4.800 KFZ) und 40 % Durchgangsverkehr (ca. 4.400 KFZ) zusammensetzen (Beiakte 2 - Verkehrsgutachten S. 6). Bereits hieraus ergibt sich die Möglichkeit, die zentrale Ortsdurchfahrt durch die geplante westliche Ortsumgehung weitgehend, d.h. um mehr als 50 % zu entlasten, wenn man allein den Durchgangsverkehr herausrechnet und davon ausgeht, dass auch Teile des Binnen- sowie des Ziel- und Quellverkehrs auf die Umgehungsstraße ausweichen werden. Zudem hat der Beigeladene vor der planfestgestellten Trassenwahl eine umfangreiche Untersuchung möglicher Varianten zur Umgehung der Ortsdurchfahrt N1. -X. erarbeiten lassen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht (Beiakte 13 - Unterlage 1, S. 4 ff.) ergibt, sind fünf verschiedene Varianten untersucht worden, um die Verkehrssituation im Ortskern einer Entlastung zuzuführen. Neben der sog. Nullvariante (keine Veränderungen und Beibehaltung des status quo) und der sog. Ausbauvariante (PU) unter der Prämisse eines Rückbaus der Ortsdurchfahrten in den umliegenden Orten, einer Reaktivierung der F. -Strecke der WLE nach deren Stilllegung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h in X. selbst wurden drei Neubauvarianten entlang der westlichen Bebauung untersucht, nachdem zuvor schon eine südliche oder östliche Umfahrung des Ortskerns von N1. -X. auf der Basis einer landschaftsökologischen Raumbewertung (Landschaftsschutzgebiete im Süden („Tiergartenheide") und im Osten „Tiergarten") ausschieden (Beiakte 19). Nach Abstimmung der Planungsvarianten durch die Fachbehörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurde die Planungsvariante III nach Abwägung aller verkehrsfunktionalen, landschaftsökologischen und städtebaulichen Gesichtspunkte befürwortet. Damit erwiesen sich die übrigen Planungsvarianten schon im frühen Stadium als weniger geeignet, so dass der Beigeladene als Planungsträger sie schon aufgrund einer Grobanalyse im frühen Stadium ausscheiden konnte. Vgl. BVerwG, U.v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 (149); B.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - juris. III. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch nicht zu Lasten der Klägerin zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die den mit der gesetzlichen Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung eingeräumten Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde eingrenzen. In Betracht kommen insoweit nur naturschutzrechtliche Rechtssätze. Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) vom 25. März 2002 (BGBl. I . S. 1193) i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 I S 47) i. V. m. den die bundesrechtliche Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG), der für die Eigentumsinanspruchnahme kausal geworden ist, vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382 f.), ist nicht ersichtlich. 1. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG. Die durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des Vorhabens vermeidbar ist. Vgl. BVerwG, B. v. 03. März 2005 - 9 B 10.05-, juris. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet und - soweit erforderlich - auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. Es ist nicht feststellbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Die Beklagte hat in ihrem planfestgestellten landschaftspflegerischem Begleitplan die mit der Straßenbaumaßnahme verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe in Natur und Landschaft festgestellt, Möglichkeiten der Konfliktminderung ermittelt sowie anschließend Art und Umfang der dann noch notwendigen Kompensationsmaßnahmen durch Ausgleich oder Ersatz beschrieben. Der durch die L 585n und ihrer Straßennebenflächen in einer Größenordnung von 9,53 ha erfolgten Neuversiegelung der Landschaft stehen 63,811 ha an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenüber, was einem Verhältnis von 1:6 entspricht. 2. Soweit die Klägerin der Beklagten eine Verletzung des Biotopschutzes vorwirft und eine Beeinträchtigung von Tierarten, die wie der Laubfrosch vom europäischen Artenschutzrecht geschützt werden, geltend macht, liegt eine Missachtung von zwingenden Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts, namentlich ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG, ABl. Nr. L 207 S. 7 - Fauna - Flora - Habitat-Richtlinie, nachfolgend FFH - RL) sowie gegen die Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (79/409/EWG), ABl. EG Nr. L 103, S. 1 zul. geändert ABl. EU Nr. L 236, S. 667 - Vogelschutz-Richtlinie - VRL -, nicht vor. Das Artenschutzrecht erweist sich für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der von der Klägerin benannten FFH-RL - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die planfestgestellte Trasse Gebiete durchschneiden oder berühren könnte, die dem Schutz der FFH-RL unterfallen. Gemeldete oder potentielle FFH-Gebiete liegen im Trassenbereich nicht vor, wie sogleich noch ausgeführt werden wird. Dass die Bundesrepublik Deutschland im geplanten Trassenbereich liegende Gebiete europarechtswidrig nicht gemeldet hätte, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden, noch legen dies die Verwaltungsvorgänge der Beklagten nahe. a) Normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge der Klägerin, in dem planbetroffenen Betrieb seien solche in Anhang 4 der FFH - RL genannten Tierarten beheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG gehören, kann auf nationaler Ebene zunächst § 4a Abs. 4 S. 2 LG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich deckungsgleich ist, stellt die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Schutz von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in Biotope dar, die der Vorhabenträger und die Beklagte zu beachten haben. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als Folge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine Tier- und/oder Pflanzenart unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Allein die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa durch die Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, U. v. 13. Juni 2006 - 20 D 80/05.AK - ; B. v. 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK. Für eine solche Störung einer bedrohten oder streng geschützten Tierart in einer signifikanten Anzahl durch die Straßenneubaumaßnahme hat die Klägerin weder substantiiert etwas vorgetragen noch lassen sich aus den vom dem Beigeladenen im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Untersuchungen irgendwelche Anhaltspunkte hierfür erkennen. Soweit die Klägerin auf die im Planbereich vorhandene Laubfroschpopulation verweist, hat die Beklagte Eingriffe in diesen faunistischen Bestand erkannt und im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes durch Vernetzung von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Hinsichtlich der Laubfroschpopulation hat der Beigeladene in Zusammenarbeit mit privaten Umweltverbänden eine Vernetzung mit der Kompensationsmaßnahme im Bereich des Kreuzbaches vorgeschlagen und im Rahmen des Deckblattes III bei der Ersatzmaßnahme E 3.7 (Umwandlung intensiv genutzter Ackerflächen in extensives Grünland, Anlage von drei Grundwasserblänken) berücksichtigt. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein natürliches Verbreitungsgebiet der Laubfrösche erhalten bleibt. Zudem bleiben die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Kleingewässer, in denen sich Laubfrösche angesiedelt haben, von der planfestgestellten L 585n unberührt. Darüber hinaus hat die Beklagte das von dem Beigeladenen erstellte Deckblatt II zur Planfeststellung, mit der eine zum landschaftspflegerischen Begleitplan im Sommer 2003 durchgeführte zusätzliche Untersuchung über die besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wurde, weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgestellt. Im Rahmen der Nachuntersuchung wurden acht zum Teil gefährdete bis stark gefährdete Fledermausarten nachgewiesen (vgl. Beiakte 11 Deckblatt II, S. 6 f). Entsprechendes gilt für die Gattung des Spechts, von der im Plangebiet drei verschiedene Spechtarten nachgewiesen werden konnten (Beiakte 11 - Deckblatt II S. 16 f). Zur Vermeidung von Kollisionen querender Fledermäuse mit dem auf der L 585 n fließenden Kraftfahrzeugverkehr wird die Trasse beidseitig der Straße mit einer Überflughilfe versehen durch Anpflanzung von Hecken, die die Tiere zwingen, die Straße in ausreichender Höhe zu überfliegen. Die Überflughilfen werden im Streckenabschnitt „Am Eschbusch" im Bereich des „U.--------weges „ und im Streckenabschnitt „Tiergarten-Heide" angelegt. Außerdem wird angestrebt, Bäume parallel zur Straße im Abstand von 3 m zu pflanzen, womit ebenfalls erreicht wird, dass bei schnelleintretendem Kronenschluss die Fledermäuse die Straße in ausreichender Höhe überfliegen. Es ist festgesetzt, dass diese Maßnahmen vor Inbetriebnahme der Straße angelegt sein müssen. Aufgrund des besonderen Gefährdungsstatus des Mittelspechtes soll durch Aufforstung mit einem Eichenanteil von mindestens 70 Prozent eine gezielte Habitatverbesserung für die bestehenden Mittelspechtvorkommen erzielt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen. Der von dem Beigeladenden eingeschaltete Biologe hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme, die zu dem Deckblatt II geführt hat, unwiderlegt ausgeführt, dass auf Grund der im Umfeld der geplanten Trasse konzipierten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der Schadensbegrenzung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die streng und besonders geschützten Arten mehr zu erwarten sind. b) Wie erwähnt berührt der Bereich für die planfestgestellte Trassenführung keine gemeldeten oder potentiellen Schutzgebiete nach der FFH-RL oder der VRL. Die planfestgestellte Trasse verläuft in einem Korridor zwischen zwei nach Art. 4 Abs. 1 VRL besonders zu schützenden Vogelschutzgebieten, nämlich dem Vogelschutzgebiet „Davert" (DE - 4111 - 401) und dem Vogelschutzgebiet „X. - Tiergarten" (DE - 4012 - 301), doch ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Das Vogelschutzgebiet „Davert" (DE - 4111 - 401) befindet sich westlich in weiter Entfernung zu der geplanten Neubautrasse in einem Gebiet südlich von Amelsbüren bis Richtung Davensberg. Insoweit wird es von der planfestgestellten Maßnahme überhaupt nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „X. - Tiergarten" (DE - 4012 - 301) liegt ebenfalls nicht vor, befindet sich dieses Vogelschutzgebiet doch östlich der geplanten Trasse der L 585n und auch östlich der L 585 alt und wird von dem Planvorhaben überhaupt nicht berührt. Vgl. Kartenausschnitt unter http://www.naturschutz- fachinformationssysteme-nrw.de:8082/meldedok/?object=DE- 4012-301. IV. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW enthaltene Abwägungsgebot rügt, ist ein solcher ebenfalls nicht gegeben. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Derartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor. Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Abwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür zuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der straßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im Zeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit fortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es eher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten Plans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der Abwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies ist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte Bauleitplanung. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdn. 312 (S. 102). 1. Die von der Klägerin bemängelte Abwägungsentscheidung der Beklagten, die Trasse der L 585n westlich des Ortsteils N1. -X. vorbeizuführen, lässt einen erheblichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Zusammenhang gemachten vorherigen Ausführungen verwiesen. Die Beklagte hat diese Wegstreckenführung, wie sich aus dem Abschnitt B, Nr. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, mit der Begründung ausgewählt, dass sie sich im Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme wertvoller Landschaftssubstanz unter allen in Betracht gezogenen Varianten als die zweckmäßigste Lösung erwiesen habe. Sie hat unter Berücksichtigung der im Linienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen Trassenvarianten die Auswirkungen der möglichen Trassenführungen auf Natur und Landschaft geprüft, die mit den verschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen Belange gewürdigt und hieran anknüpfend die von dem Beigeladenen begründete Wahl der vorgeschlagenen Trasse übernommen. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung oder Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange sind nicht gegeben. 2. Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Landschaftsschutzes bei der Abwägungsentscheidung der Beklagten rügt, bedingt diese Rüge ebenfalls keinen Abwägungsmangel. Die Beklagte hat erkannt, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben, insbesondere mit dem Verlauf der geplanten Trasse im Korridor der Geltungsbereiche der Landschaftsschutzgebiete „X3. -F1. Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolb" der Stadt N1. und der „Werseniederung" des Kreises X5. gravierende Beeinträchtigungen der Landschaft und damit des Landschaftsbildes verbunden sind. Die Beklagte hat aber in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt (S. 78 f. ebenda), warum die „Veränderung des Landschaftsbildes durch die Errichtung landschafts-untypischer und reliefverändernder Straßendämme und Brückenbauwerke" (Planfeststellungsbeschluss Nr. 5.2.7.4, S. 70 ebenda) ausnahmsweise aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG eine Befreiung erfordern. Vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 62 BNatSchG BVerwG, U.v. 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 (1165); U. v. 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 565 ff. Das Planvorhaben dient überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Es steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Landesstraßenbedarfsgesetzes. Es ist - wie bereits ausgeführt - im Landesstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und entspricht damit den Zielsetzungen des § 3 LstrAusbauG. Die Gründe des Allgemeinwohls überwiegen auch die Belange des Landschaftsschutzes. Für diese Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen den genannten Belangen. Es genügt, wenn der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während - wie bereits ausgeführt wurde - für den Landschaftsschutz jedenfalls keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. Vgl. zu den anzulegenden Kriterien BVerwG, U. v. 21. Juni 2006 - 9 a 28.05 -, a.a.O., OVG NRW, B. v. 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, S. 44. Die Landschaftsschutzgebiete behalten auf Grund ihrer Ausdehnung im Planbereich auch noch nach dem planfestgestellten Neubau der Trasse der L 585n ihren Sinn. Sie werden - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Zudem wird der Eingriff in das Landschaftsbild durch umfassende Maßnahmen im Rahmen des zum Planfeststellungsbeschluss gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplans ausgeglichen, zumal ein Verlauf der Straße ganz außerhalb der im Plangebiet liegenden Landschaftsschutzgebiete praktisch nicht zu verwirklichen ist. Die Abwägungsentscheidung der Beklagten verlangt nicht, dem Natur- und Landschaftsschutz uneingeschränkten Vorrang vor öffentlichen Bauvorhaben einzuräumen. Erforderlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange erkennt, gewichtet, gegeneinander abwägt und dann eine vom Abwägungsgebot gesteuerte, in planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Zweckentscheidung trifft. Dies hat die Beklagte offenkundig gemacht. Eine Fehlgewichtung der Belange für das Planvorhaben und solcher des Natur- bzw. Landschaftsschutzes ist dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen. 3. Die von der Klägerin gegen eine gerechte Abwägungsentscheidung ins Feld geführte Problematik des Hochwasserschutzes (Überschwemmungen der im Plangebiet befindlichen Flüsse Angel und X3. ) hat die Beklagte erkannt und bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt, wie sich aus Nr. 5.2.6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 66) ergibt. Zum einen wird über die Angel eine Brücke gebaut, so dass die Trasse nicht durch, sondern über das mögliche Überschwemmungsgebiet verläuft. Zum anderen wird die Straßentrasse über einen eigens zu errichtenden Damm verlaufen, in den Rahmendurchlässe eingebaut werden, so dass das über die Ufer der Flüsse tretende Wasser auf der anderen Seite des Damms weiter abfließen kann und nicht gestaut wird (sog. Prinzip der kommunizierenden Röhren). Zwar hat sich der Retensionsraum für Angel und X3. durch das planfestgestellte Vorhaben verringert, aber der Beigeladene hat durch das ebenfalls zum Planfeststellungsbeschluss eingebracht Deckblatt I (VV Heft 11) zwei weitere Flächen im Bereich des vorgesehenen Kreisverkehrs am „U1.--------weg „ südlich und nördlich der nach Osten abgehenden Kreisstraße 37 mit einem Fassungsvermögen von 1245 m3 und 4740 m3 als Erweiterung des Überschwemmungsgebietes ausgewiesen. Hierdurch wird der Verbrauch wieder ausgeglichen. Auch die nochmalige fachtechnische Überprüfung durch den Beigeladenen vom August 2007 in Abstimmung mit den Fachbehörden der Beklagten hat keine nachteiligen Auswirkungen des Planvorhabens auf mögliche Überschwemmungssituationen der Angel und X3. oder auf den Grundwasserstand ergeben. Im Rahmen eines Bodenaufschlusses hat der Beigeladene festgestellt, dass es sich bei den Böden im Überschwemmungsbereich um gute Grundwasserleiter handelt. Aufgrund der baulichen Gestaltung der Retensionsräume sei damit zu rechnen, dass sich der Grundwasserspiegel auf Dauer in diesem Bereich absenken werde, was wiederum Auswirkungen auf die benachbarten höher liegenden Flächen haben werde. Auch nach Auffassung der beteiligten Wasserbehörden ist eine Gefährdung von privatem Eigentum durch den Neubau der L 585n im Nahbereich des Überschwemmungsgebietes von Angel und X3. nicht gegeben. Die erhobene Einwendung, bei der Abwägungsentscheidung habe auch ein sog. 100jähriges Hochwasser berücksichtigt werden müssen, geht fehl. Nach den vorstehend skizzierten Kriterien für eine Abwägungsentscheidung zielt das Abwägungsgebot auf einen Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es geht darum, die von einer Planung betroffenen Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Hierbei hat der Planungsträger aber ein entsprechendes Planungsermessen, d.h. es ist seine Aufgabe, einzelnen Belangen gegenüber anderen Belangen den Vorzug zu geben oder sie hintanzustellen. Das für die Abwägungsentscheidung notwendige Abwägungsmaterial sind aber nur die Belange, die „nach Lage der Dinge" zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, U. v. 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 -, BVerwGE 100, 238 (251). Hierzu zählen aber nur die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bekannten Belange und die üblicherweise zu erwartenden Ereignisse, nicht aber außergewöhnliche Situationen, wie sie alle 100 Jahre einmal wiederkehrend vorkommen können. Dies würde bedeuten, die Planfeststellung mit Prognosen und Spekulationen über zukünftige Ereignisse und Vorkommen zu überfrachten. 4. Die Beklagte hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten Interessen der Klägerin hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen berücksichtigt. a) Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen und in der gebotenen Weise bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich nicht überschritten. Auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - wurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 des Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den normativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer Entscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens berechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 Satz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird u.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu deren Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz an Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den voraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N. Die für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten Immissionsgrenzwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts für Dorf- und Mischgebiete rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin wohnt nach dem der Kammer vorliegenden Auszug der Grundkarte offenkundig im Außenbereich. Der Außenbereich ist nach der Rechtsprechung aber dem Dorfgebiet zuzurechnen. Vgl. BVerwG, B.v. 12. Dezember 2007 - 9 B 2.07 -, juris. Für das ca. 163 m von der geplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene Wohnhaus der Klägerin („B. Q.---weg 15") wird dieser Beurteilungspegel aber nicht nur eingehalten, sondern nach der eingeholten Lärmprognose um bis zu 14 dB (A) tags und bis zu 12 dB (A) nachts unterschritten. Von einer unzumutbaren Umweltbeeinträchtigung durch das planfestgestellte Vorhaben kann demnach keine Rede sein. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten „Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N1. -X. /T. „ der Ingenieurgruppe IVV-B1. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht durch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B1. . Im Rahmen der aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis zum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem Zeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den Untersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im Rahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B1. auch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit der durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der Verkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der planfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. Da sich der durchschnittliche tägliche Verkehr somit innerhalb des Annahmewertes hält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf die Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der Vergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. Referenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung der Verkehrsbelastung auf der „Hiltruper Straße" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt „Am Steintor/Schloss" in N1. -X. um rund 54% zu rechnen ist. Soweit die Klägerin die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw vor der auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen Fernverkehrssog befürchtet, hat die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre Abwägung eingestellt. Den Belang hat sie vor dem Hintergrund einer weiteren eingeholten Stellungnahme der IVV-B1. vom 23. März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) abgewogen. Die IVV-B1. kommt in einem Vergleich der Verkehrsbelastung im Lkw-Verkehr in den Jahren 2004 und 2005 zu dem Ergebnis, dass im Bereich N1. -X. nach Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen registriert worden seien, bewegten diese sich auf den um N1. -X. herum befindlichen Bundesstraßen. Auch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten Anstieg der Lkw-Verkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut auf Autobahnen, sei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden und der A 2 im Süden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse (Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw- Verkehr zu größeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. Vor diesem Hintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin rügt, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im Rahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der X6. -M. -F. unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem Vorbringen ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die WLE den Streckenabschnitt Neubeckum- N1. als Auslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung der Strecke für das Jahr 2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 geht die WLE jedoch davon aus, dass sich hierdurch an der Trassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage des Beigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der WLE Neubeckum- N1. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke Neubeckum-N1. weiter durch die WLE bedient wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der Schienenstrecke brauchte die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung deshalb nicht auszugehen. Selbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich unzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit nicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW). Vgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris. b) Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die Rüge der Klägerin, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, erfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine „Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. „ vorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). Nach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu erwarten. Die auf der Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV- B1. vorgenommene Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Soweit sich die Klägerin gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B1. wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.