Urteil
1 K 2087/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines besonders gefährlichen Schulwegs sind Schülerfahrkosten nach SchfkVO notwendig (§ 6 Abs. 2 SchfkVO).
• Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat nach § 12 Abs. 4 SchfkVO grundsätzlich Vorrang; der Schulträger hat innerhalb dieses Rahmens über die wirtschaftlichste Beförderung zu entscheiden.
• Der Schulträger darf die Kostenerstattung nicht pauschal auf eine Wegstreckenentschädigung beschränken, wenn die Beförderung tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen kann und die Voraussetzungen für eine Beschränkung nach § 15 SchfkVO nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Schülerfahrkosten bei gefährlichem Schulweg und wirtschaftlicher Beförderung • Bei Vorliegen eines besonders gefährlichen Schulwegs sind Schülerfahrkosten nach SchfkVO notwendig (§ 6 Abs. 2 SchfkVO). • Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat nach § 12 Abs. 4 SchfkVO grundsätzlich Vorrang; der Schulträger hat innerhalb dieses Rahmens über die wirtschaftlichste Beförderung zu entscheiden. • Der Schulträger darf die Kostenerstattung nicht pauschal auf eine Wegstreckenentschädigung beschränken, wenn die Beförderung tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen kann und die Voraussetzungen für eine Beschränkung nach § 15 SchfkVO nicht vorliegen. Die Kläger sind Eltern zweier Grundschulkinder, die im Schuljahr 2008/2009 die B.-Grundschule besuchen. Der Schulträger hatte zuvor die Fahrkosten für ein Kind übernommen; im Zuge der Einschulung des zweiten Kindes ergab eine Überprüfung einen Schulweg von 1,8 km. Der Beklagte bewilligte daraufhin nur eine Wegstreckenentschädigung von 0,13 Euro/km (insgesamt 155,40 Euro) und forderte die Eltern auf, die Kinder zur Schule zu bringen; die Nutzung des öffentlichen Linienverkehrs (Linie 864 der Westfalen Bus GmbH) lehnte er als zu kostenintensiv ab. Die Kläger rügten, öffentliche Verkehrsmittel hätten nach der SchfkVO Vorrang und die Wegstreckenentschädigung reiche nicht aus; eine gemeinsame Abholung und zusätzliche Belastungen machten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Das Verwaltungsgericht hatte bereits in einem früheren, rechtskräftigen Urteil den Schulweg als besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO qualifiziert. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 1, 4, 6, 12, 15, 16 SchfkVO sowie § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 4 SchfkVO besteht ein Anspruch des Schulträgers, auf Antrag Schülerfahrkosten für das Schuljahr zu übernehmen. • Der Schulweg der Kinder ist nach dem rechtskräftigen Urteil als besonders gefährlich anzusehen, damit entstehen Fahrkosten im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO. • Wirtschaftlichste Beförderung ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO die für den Schulträger kostengünstigste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung; § 12 Abs. 4 Satz 2 gibt der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich Vorrang. • Der Schulträger darf von dieser Vorrangregelung nur abweichen, wenn die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 SchfkVO vorliegen, etwa wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar sind oder die Eltern ein privates Fahrzeug stellen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Die tatsächlichen Kostenberechnungen des Beklagten, die private Beförderung als wirtschaftlicher darstellen, rechtfertigen keine einseitige Beschränkung auf eine Wegstreckenentschädigung, zumal die Kläger kein privates Fahrzeug stellen; die Kostenerstattung darf nicht allein nach der seit 1980 unveränderten Wegstreckensätzepauschale bemessen werden. • Damit verletzt der Bescheid den Anspruch der Kläger: die Beförderung mit der Linie 864 ist wirtschaftlichste und zumutbare Beförderung; der Beklagte hat die darüber hinausgehenden Kosten zu übernehmen. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, die über die bereits übernommenen Kosten hinausgehenden künftigen Kosten der Beförderung der Kinder der Kläger mit der Linie 864 zur A.-Grundschule im Schuljahr 2008/2009 zu tragen. Der Bescheid vom 8. September 2008 ist insoweit aufzuheben, weil die Wegstreckenentschädigung allein nicht den tatsächlichen Kostenanspruch erfüllt und die Voraussetzungen für eine Beschränkung nach § 15 SchfkVO nicht vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.