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Beschluss

22 L 501/08.PVL

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1008.22L501.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne Anhörung durch den Vorsitzenden. 3 Vgl. dazu Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Band 2, § 83 Rdnr. 103, m.w.N.; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst, GKÖD, Band V, Teil 3, Anh. 7 zu § 83, Rdnr. 105 m.w.N. Der Antrag des Antragstellers, 4 dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Personalratsmitglied C. mit 75 % und das Personalratsmitglied B. mit 25 % von seiner jeweiligen dienstlichen Tätigkeit für die Tätigkeit des Antragstellers gemäß §§ 53, 51 i.V.m. § 42 Abs. 3 LPVG NRW freizustellen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller den Erlass einer zeitlich unbeschränkten einstweiligen Verfügung erstrebt, fehlt es schon an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Er hat nicht dargetan, dass ihm ohne die Gewährung unbeschränkten vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen. Die ohne zeitliche Einschränkung angestrebte Teilfreistellung der Personalratsmitglieder C. (zu 75 %) und B. (zu 25 %) führte auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Beschränkung des Begehrens auf eine vorläufige Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wäre zur Vermeidung der geltend gemachten Nachteile ausreichend. Vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 20 L 390/08.PVL -, NRWE. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den Erlass einer - sinngemäß vom Antrag auch umfassten - vorläufigen Regelung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Beteiligte verpflichtet wäre, die Personalratsmitglieder C. (zu 75 %) und B. (zu 25 %) von ihren jeweiligen dienstlichen Tätigkeiten teilweise freizustellen. Gemäß § 53 i.V.m. § 51 LPVG NRW ist § 42 Abs. 3 LPVG NRW die maßgebliche Rechtsgrundlage für die begehrte Teilfreistellung der vom Antragsteller (Gesamtpersonalrat) benannten Mitglieder. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für das Maß einer Freistellung Folgendes: Soweit der Umfang der Freistellung es zulässt, sind die Mitglieder des jeweiligen Personalrats in der gesetzlichen Reihenfolge von ihren dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich ganz freizustellen. Eine teilweise Freistellung kommt in aller Regel nur dann in Betracht, wenn sich eine ganze Freistellung nach dem Arbeitsanfall nicht rechtfertigen lässt oder sich bei einer ganzen oder mehreren Freistellungen ein Überhang ergibt, für den eine teilweise Freistellung genügt. Der jeweilige Personalrat kann jedenfalls nicht von sich aus die sich aus der Aufgabenerfüllung ergebende Zahl an Freistellungen ohne ersichtliche Notwendigkeit und unter Anführung sachlich nicht einsichtiger Gründe prozentual so aufteilen, dass außer dem Vorsitzenden jedes Mitglied der Personalvertretung teilweise freigestellt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 1983 - 6 P 15.80 -, ZBR 1983, 212, juris Rdnr. 20; dem folgend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. November 1998 - A 5 S 11/96 -, juris Rdnr. 27 ff. Gemessen daran hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich vorgesehenen Vollfreistellung im hier konkret begehrten Umfang hat. Vielmehr hat der Beteiligte insoweit substantiiert und plausibel vorgetragen, dass insbesondere die Teilfreistellung des Personalratsmitglieds C. (zu 75 %) mit dienstlichen Belangen nicht vereinbar ist. Nach der Stellungnahme des Abteilungsleiters Liebig vom 31. Juli 2008 würde eine 75 %-Freistellung von Herrn C. von seiner dienstlichen Tätigkeit die Belange der Abteilung 60 stark beeinträchtigen. Die Herrn C. obliegende Aufgabe „Hilfeplanung" könne in einem Umfang von knapp 10 Stunden pro Woche weder inhaltlich noch organisatorisch realistisch wahrgenommen werden. Andere für Herrn C. vergütungsangemessene Stellen, die mit einem 25 %-Anteil wahrgenommen werden könnten, stünden nicht zur Verfügung. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Planung und Organisation des Dienstbetriebes sowie der damit verbundene sachgerechte Einsatz der Beschäftigten in erster Linie dem Organisationsrecht des Beteiligten vorbehalten bleiben muss. Anhaltspunkte für eine insoweit sachwidrige Einschätzung des Beteiligten sind nicht erkennbar. Das Gericht sieht nach dem Inhalt der Antragsbegründung und dem daraus hervortretenden Willen des Antragstellers die Begehren der beiden Teilfreistellungen als (untrennbar) miteinander verknüpft an. Vor diesem Hintergrund geht es davon aus, dass die isolierte bzw. alleinige Teilfreistellung des Herrn B. (zu 25 %) nicht gewollt ist. Diese Sichtweise dürfte namentlich mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen sachgerecht sein. Denn zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist das Gericht mit Blick auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beteiligten auf Folgendes hin: Die Ansicht des Beteiligten, dass eine teilweise Freistellung „nur dann" (also ausnahmslos) in Betracht komme, wenn sich eine ganze Freistellung nach dem Arbeitsanfall nicht rechtfertigen lasse oder sich bei einer ganzen oder mehreren Freistellungen einen Überhang ergebe, für den ein teilweise Freistellung genügt, dürfte sehr zweifelhaft sein. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht geht insoweit wohl nur vom „Regelfall" der Vollfreistellung aus; Ausnahmen sind mithin zulässig. Nach Auffassung des Gerichts ist die etwaige Gewährung von Teilfreistelllungen von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig zu machen. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann die Aufteilung eines Freistellungskontingents auf mehrere Teilfreistellungen durchaus sachgerecht sein und dem Interesse des Personalrats und der Dienststelle Rechnung tragen. Vgl. dazu eingehend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 2004 - 18 PC 04.2243 -, juris, insbesondere Rdnr. 19 „Die Vollfreistellung ist kein Dogma". Mit Blick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die dem Antragsteller und dem Beteiligten obliegende Verpflichtung, sich jederzeit um eine Einigung zu bemühen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 63 Satz 3 LPVG NRW), dürften eingehende Erörterungsgespräche angezeigt sein. Darin sollten die Möglichkeiten etwaiger Teilfreistellungen und deren Umfang sowie deren Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen geprüft werden. Im Rahmen dieser Prüfung könnte beispielsweise berücksichtigt werden, dass der Abteilungsleiter M. ausweislich seines Schreibens vom 31. Juli 2008 für das Personalratsmitglied C. eine sachgerechte Beschäftigung bei einer Freistellung von 50 % von seiner dienstlichen Tätigkeit durchaus für möglich hält. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 5