Beschluss
1 L 529/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:1009.1L529.08.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 19. Juli 2008 gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz des Antragsgegners vom 17. Juni 2008, ein Übergang des Antragstellers zu 1. in die Realschule sei nicht möglich, aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 19. Juli 2008 gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz des Antragsgegners vom 17. Juni 2008, ein Übergang des Antragstellers zu 1. in die Realschule sei nicht möglich, aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller, festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 19. Juli 2008 gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz des Antragsgegners vom 17. Juni 2008, ein Übergang des Antragstellers zu 1. in die Realschule sei nicht möglich, aufschiebende Wirkung hat, ist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Antragsteller haben insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Entscheidung der Versetzungskonferenz wird bereits faktisch vollzogen, indem dem Antragsteller zu 1. ihretwegen die Aufnahme an Realschulen nach Rücksprache mit dem Antragsgegner verweigert wird. Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Ihr Widerspruch vom 19. Juli 2008 gegen die ihnen mit Schreiben vom 18. Juni 2008 mitgeteilte Entscheidung der Versetzungskonferenz hat in Ermangelung einer schulrechtlichen Regelung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und in Ermangelung einer sofortigen Vollziehungsanordnung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller zu 1. bis zu den in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkten oder bis zu einer etwaigen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung nach Wahl seiner Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule übergeht. Die Entscheidung der Versetzungskonferenz ist ein Verwaltungsakt, der in das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW (Erziehungsrecht der Eltern), Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW (Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung) resultierende - vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, NWVBl 2008, 185 = NVwZ-RR 2008, 539 - und nach § 12 Abs. 3 Satz 2 APO-S I grundsätzlich uneingeschränkt gewährleistete Recht der Antragsteller auf freie Schulformwahl eingreift. Nach der letztgenannten Vorschrift gehen nicht versetzte Schüler des Gymnasiums, die die Klasse 6 nicht nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wiederholen können, (grundsätzlich) nach Wahl ihrer Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der Übergang in die Realschule nicht möglich ist. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren müssten die Antragsteller folglich nicht eine positive Entscheidung der Versetzungskonferenz zur Realschultauglichkeit des Antragstellers zu 1. erstreiten, sondern vielmehr im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung dieses belastenden Verwaltungsakts beantragen, um ihr ursprüngliches Wahlrecht zurückzuerlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.