OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1406/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:1017.1K1406.08.00
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin beantragte am 14. September 2007 bei dem Beklagten, ihren Vornamen Beate in Beatrice zu ändern. Zur Begründung führte sie aus, in französischsprachigen Ländern sei der Vorname Beate nicht bekannt. Das französische Wort „béate" bedeute unter anderem Betschwester, scheinheilig und in Verbindung mit „être" umgangssprachlich Maulauffenfeil halten. Als selbständige Romanistin und Kulturmanagerin stehe sie im Austausch mit französischsprachigen Geschäftspartnern, die - auch soweit es sich um Kollegen aus dem universitären Bereich handele - ihren deutschen Vornamen nicht akzeptierten. Da er für überdies für Engländer und Amerikaner schwierig auszusprechen sei, erstrebe sie mit der Namensänderung eine Internationalisierung ihres Vornamens. Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2008 den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein wichtiger Grund für die Änderung ihres Vornamens sei nicht ersichtlich. Das Namensänderungsgesetz diene nicht dazu, eine Internationalisierung eines Vornamens zu bewirken. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihren zweiten Vornamen als Rufnamen zu benutzen. Im Bundesgebiet führe die Verwendung des Namens Beate nicht zu Missverständnissen oder Schwierigkeiten, ferner biete der Name auch keine Gelegenheit zu unangemessenen Wortspielen. Die Klägerin hat am 13. Juni 2008 Klage erhoben. Sie macht in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend, ihr Vorname Beate löse aufgrund seiner phonetischen Nähe zu dem französischen Wort „béate" in Frankreich Aversionen aus. Sie sei im wesentlichen in Frankreich beruflich tätig und werde dort im erheblichen Maß verulkt. So mache sich beispielsweise der Präsident der Universität W. seit einem Kongress im November 2007 über ihren Vornamen lustig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Vornamen „Beate Christine" in „Beatrice Christine" zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Umstand, dass ein im Bundesgebiet üblicher und nicht anstößiger Vorname im Ausland eine gänzlich andere, möglicherweise lächerliche Bedeutung oder phonetische Nähe zu entsprechenden Begriffen habe, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Das Vorbringen der Klägerin, in akademischen und geschäftlichen Kreisen in Frankreich und Kanada wegen ihres Vornamens verspottet zu werden, sei überdies nicht glaubhaft, da diese Personenkreise erfahrungsgemäß Wert auf gutes Benehmen legten und derartige Zufälle richtig einordnen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens in „Beatrice Christine" aus § 11 in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Nach den vorgenannten Vorschriften kann auf Antrag ein Vorname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig überprüft werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140/61 -, BVerwGE 15, 207. Ein wichtiger Grund setzt zunächst voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers an der Änderung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens gegeben ist. Dieses persönliche Interesse an der Namensänderung muss bei Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange, die sich aus der sozialen Ordnungsfunktion des Namens ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2/84 -, und vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG, Nrn. 53 und 60. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 (NamÄndVwV) als Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung in Betracht zu ziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140/61 -, BVerwGE 15, 207 = DVBl. 1963, 443 = Buchholz 402.10 § 3 FamNamÄndG Nr 15. Danach ist davon auszugehen, dass das Namensänderungsgesetz von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens ausgeht, von dem nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Denn der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 7 B 42/87 -, NJW 1987, 2454 Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von derjenigen eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen in diesem Zusammenhang ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44/81 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 1; Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14/89 -, FamRZ 1989, 616 = NJW-RR 1989, 771 = Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2002 - 5 ZB 01.2014 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein wichtiger Grund für den Wunsch der Klägerin, ihren Vornamen in „Beatrice Christine" zu ändern, nicht vor. Die von der Klägerin behaupteten Reaktionen, die ihr Vorname bei Berufskollegen und anderen Geschäftspartnern in Frankreich aufgrund seiner phonetischen Nähe zu dem französischen Wort „béate" auslöse, stellen keinen derartigen wichtigen Grund dar. Zwar ist eine Namensänderung nach Nr. 62 in Verbindung mit den Nrn. 29, 35 NamÄndVwV gerechtfertigt, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen gibt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist jedoch - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Nrn. 30 und 34 NamÄndVwV ergibt - auf die allgemeine Anschauung im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes abzustellen. Mit der Namensführung im Ausland verbundene Beeinträchtigungen stellen hingegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz dar, da selbst ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland in der Regel nur vorübergehend begründet wird. Eine - lebenslang wirkende - Namensänderung wäre vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Verlagert der Namensträger seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland, wird er in der Regel auch die ausländische Staatsangehörigkeit mit der Folge annehmen, dass die Zuständigkeit für die begehrte Namensänderung auf die ausländischen Behörden übergeht. Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.