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Urteil

5 K 1649/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:1027.5K1649.05.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Höhe von 795 Euro zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 verpflichtet, der Klägerin Kosten in Höhe von 4.883,23 Euro zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten, die auf die streitige Entscheidung entfallen, vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Höhe von 795 Euro zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 verpflichtet, der Klägerin Kosten in Höhe von 4.883,23 Euro zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten, die auf die streitige Entscheidung entfallen, vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein genossenschaftliches Unternehmen der Vieh- und Fleischbranche mit Sitz in N. Sie unterhält unter anderem in M einen rechtlich unselbstständigen Schlacht- und Zerlegebetrieb. Am 15. Juni 2004 informierte das Amt für Fleischhygiene M das Fleischcenter der Klägerin, dass bei dem Tier mit der Schlachtnummer 0, Schlachtdatum 14. Juni 2004, ein BSE-Verdacht vorliege. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die Probe des Tieres zur Endbeurteilung an die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in S weitergeleitet werde. Auf Grund dieser Informationen ordnete der amtlich bestellte Tierarzt am 15. Juni 2004 die Sperrung und ein Vorgehen nach dem BSE Krisen-Ablaufplan an. Daraufhin wurden 40 Tierkörper und ein Teil der Innereien vor einem Zugriff gesichert. Leicht verderbliche Nebenprodukte und Innereien wurden unmittelbar als spezifisches Risikomaterial (SRM) entsorgt. Am 18. Juni 2004 teilte das Amt für Fleischhygiene M mit, dass in der Hirnstammprobe des Tieres keinerlei BSE-typische Prionen-Proteine nachgewiesen werden konnten. Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 machte die Klägerin gegenüber dem Veterinäramt des Kreises N1, das den Antrag an die Beklagte weiterleitete, Kosten in Höhe von 6.239,95 Euro geltend. Ihr seien auf Grund der amtlich angeordneten Maßnahmen Verwertungsverluste in Höhe von 2.320,32 Euro und Kühlverluste wegen der verspäteten Verarbeitung der Schlachtkörper in Höhe von 488,29 Euro entstanden. Des Weiteren seien für die SRM-Entsorgung Mehrkosten in Höhe von 2.325,91 Euro angefallen. Weitere Mehrkosten seien durch die erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeiten (Transport, Reinigung, Organisation) bedingt worden. Mit Bescheid vom 30. September 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe ab. Dazu trug sie vor, dass nach den derzeit geltenden Beihilferichtlinien für den Fall der Klägerin keine Beihilfe vorgesehen sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004, der Klägerin zugestellt am 29. Oktober 2004, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat am 29. November 2004 beim Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben. Mit Beschluss vom 18. August 2005 hat das Verwaltungsgericht Minden den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Sie stütze ihren Anspruch auf § 66 Nr. 5 Tierseuchengesetz (TierSG). Der zu ersetzende Wert setze sich gemäß § 67 Abs. 1 TierSG aus dem Kühlverlust an den Schlachtkörpern und den Verlusten zusammen, die durch die erforderliche besondere Entsorgung von Teilen der toten Tiere entstanden seien. Die Kosten für den Entsorgungstransport und sonstige Arbeitskosten seien von der Beklagten gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 TierSG zu ersetzen. Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe von 250 Euro (Transportkosten K) sowie nach Stellung des Klageantrages mit Einverständnis der Beklagten die Klage in Höhe von weiteren 545 Euro (Transportkosten Fettentsorgung) zurückgenommen hat, beantragt sinngemäß noch, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30. September 2004 und vom 26. Oktober 2004 zu verpflichten, ihr Kosten in Höhe von 5.444,95 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es seien weder die Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch noch für einen Beihilfeanspruch gegeben. Eine Leistungsgewährung scheide bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht Mitglied der Solidargemeinschaft Tierseuchenkasse sei und keine Beiträge zahle. Die Vorschrift des § 66 Nr. 5 TierSG sehe ebenso wie die weiter aufgeführten Tatbestände des § 66 TierSG nur eine Entschädigung für den Tierverlust vor. Entschädigt werde der gemeine Wert des Tieres. Die geltend gemachten Schäden erfasse § 66 TierSG nicht. Abgesehen davon komme eine Entschädigung nur auf der Grundlage eines Schätzgutachtens in Betracht. Eine isolierte Erstattung der Verwertungskosten sehe das Gesetz nicht vor. Eine Entschädigung nach § 72c TierSG scheide gleichfalls aus, weil die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) 999/2001 nicht erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Der Klägerin steht insoweit gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung bzw. Kostenerstattung zu, so dass die angefochtenen Bescheide in diesem Umfang rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzten (§ 115 Abs. 5 VwGO). Bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs aus dem Tierseuchengesetz ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 -, NVwZ-RR 2005, 446, und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 3 C 15.95 -. Maßgebend sind daher das Tierseuchengesetz in der Änderungsfassung vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - AGTierSG-NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985, S. 325), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498). Nach § 66 Nr. 5 TierSG ist eine Entschädigung unter anderem für Rinder zu leisten, deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist. Wie sich aus § 68 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz TierSG ergibt, ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Nr. 5 TierSG die Gewährung einer Entschädigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Tiere als Schlachtvieh einer Schlachtstätte zugeführt worden sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Nr. 5 TierSG liegen vor. Die Rinder, für die die Klägerin eine Entschädigung begehrt, wurden einem Schlachthof zugeführt und bei der amtstierärztlichen Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden. § 66 Nr. 5 TierSG setzt weiter voraus, dass das Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist. Eine tierseuchenrechtliche Maßregelung des Fleisches der geschlachteten Tiere liegt in der vom Amtstierarzt durch Verfügung vom 16. Juni 2004 verfügten Sperrung und der Anordnung des Ablaufs des BSE-Krisen-Ablaufplanes. Letzterer sieht bei Vorliegen eines erhärteten Verdachts (Probe wird nach S weitergeleitet) umfangreiche und nicht auf das konkret BSE-verdächtige Tier beschränkte Entsorgungs-, Zugriffssicherungs-, Dokumentations- und Reinigungspflichten vor. Nach § 1 Nr. 34 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen - Tier-SeuchAnzV - nunmehr geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), geändert durch Art. 15 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), fallen alle Formen der Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien unter den Begriff der Tierseuchen. Dazu gehört auch die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE). Dahinstehen kann, auf welche Rechtsgrundlagen die angeordneten Maßnahmen im Einzelnen gestützt wurden, da die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, die in der Verfügung vom 15. Juni 2004 nicht benannt wurden, tierseuchenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 66 Nr. 5 TierSG sind. Gemeinschaftsrechtliche Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gegen BSE enthält die in den Mitgliedstaaten unmittelbar Geltung beanspruchende Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1). Nach deren Art. 11 stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass TSE-verdächtige Tiere unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden. Die zuständige Behörde trifft überdies unverzüglich die Maßnahmen nach Art. 12 sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen. Nach Art. 12 Abs. 2 der genannten Verordnung ist in Fällen, in denen die zuständige Behörde - wie hier - befindet, dass die Möglichkeit einer TSE-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, das Tier, wenn es noch lebt, zu töten; das Gehirn sowie alle anderen von der zuständigen Behörde gegebenenfalls bestimmten Gewebe werden entfernt und zur Untersuchung an das nationale Referenzlabor geschickt. Nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung werden alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres, einschließlich der Haut, bis zur Feststellung des negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß Anhang I Nr. 3 oder 4 beseitigt. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) ist Material der Kategorie 1 nach Maßgabe des Art. 7 grundsätzlich unverzüglich abzuholen, abtransportieren und beseitigen zu lassen. Nach Abs. 1 a) i) des Art. 4 umfasst Material der Kategorie 1 alle Körperteile, einschließlich Häute TSE-verdächtiger Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde. Anhang II der Verordnung enthält darüber hinaus weitergehende Regelungen mit Vorgaben zur Identifizierung, zur Reinigung und zu den auszustellenden Papieren. Auf nationaler Ebene ermächtigen die Regelungen der §§ 18 ff. TierSG, die nach § 62 TierSG auch auf Schlachtstätten anwendbar sind, soweit in den §§ 63 bis 65 keine Sonderregelungen enthalten sind, den Erlass tierseuchenrechtlicher Maßnahmen. Hierzu gehört die Anordnung einer Sperrung (§ 64 TierSG), die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und Abfällen (§ 26 TierSG) und die Reinigung und Desinfektion von Standorten (§ 27 TierSG). § 79 a Abs. 2 TierSG enthält weiter die Ermächtigung des zuständigen Bundesministeriums durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Abs. 1 - also auch soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches nicht erlassen werden können -, im Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung einzelner Regelungen des TierSG zu erlassen. Hierbei darf es insbesondere im Falle des Ausbruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die Tötung von Rindern vorschreiben. Regelungen zur Verfahrensweise bei BSE enthält die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE - BSE-Untersuchungsverordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I 2002, S. 3730), die in Abs. 1 ausdrücklich auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Bezug nimmt. § 4 BSE-Untersuchungsverordnung enthält einen Maßnahmekatalog für Maßnahmen nach Feststellung einer BSE. Über die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten geltenden Regelungen hinaus hat der deutsche Bundesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 der BSE-Untersuchungsverordnung bestimmt, dass zusätzlich zu den in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern grundsätzlich das Fleisch aller derjenigen Tiere als durch die oder infolge der Schlachtung mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, welche nach dem Rind, bei dem die Krankheit BSE nachgewiesen wurde, geschlachtet worden sind. Das danach als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehende Fleisch sämtlicher der Vorschrift unterfallenden Tiere ist nach § 4 Abs. 1 BSE-Untersuchungsverordnung von der zuständigen Behörde zu beschlagnahmen, welche die Beseitigung der Tierkörper nach den für Material der Kategorie 1 im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften anzuordnen hat. Die genannten Ermächtigungen sind tierseuchenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 66 Abs. 5 TierSG. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Regelungen, etwa die BSE-Untersuchungsverordnung, die auf der Grundlage des zwischenzeitlich durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebens- und Futtermittelrechts (BGBl. I 2005, S.1618) aufgehobenen Fleischhygienegesetzes vom 8. Juli 1993 (BGB. I S. 1189) erlassen wurde, dem Verbraucherschutz dienen. Vgl. aber VG Augsburg, Urteil vom 26. Oktober 2007, - Au 7 K 05.593 - und 7 K 06.1492 -, juris, zu § 4 BSE-Untersuchungsverordnung, sowie dazu Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 20 ZB 08.12 -, juris. Bei den genannten Regelungen handelt es sich um tierseuchenrechtliche Vorschriften, weil sie jedenfalls auch die Eindämmung von Tierseuchen im Sinne des § 1 Abs. 1 TierSG bezwecken. Indem sie verhindern, dass infiziertes Fleisch in die Lebens- und Futtermittelkette gelangt, schützen sie Mensch und Tier vor einer BSE-Infektion und tragen - etwa durch die Anordnung bestimmter Beseitigungsverfahren - zugleich für die Tilgung des Erregers Sorge. Die Regelungsbereiche der jeweiligen Vorschriften (Verbraucherschutz und Eindämmung von Tierseuchen) überschneiden sich deshalb, vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 20 ZB 08.12 -, a.a.O., wie letztlich auch die Vorschrift des § 79a TierSG zeigt. Im Falle einer bestätigten BSE bzw. eines BSE-Verdachtes erfordern die gesetzlichen Regelungen zudem eine Vielzahl von Maßnahmen, die ihr Ende nicht im Verbraucherschutz finden. Dies bestätigt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die die weitere Behandlung von nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten Fleisches TSE-verdächtiger Tiere im Sinne der Verordnung (EG) 999/2001 (vgl. Art. 4 der Verordnung) regelt und Reinigungs- und Dokumentationspflichten bestimmt. Ausweislich der Erwägungsgründe 7 und 8 verfolgt die Verordnung auch den Zweck der Eindämmung von Tierseuchen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verbietet daher eine entschädigungsrechtliche Aufsplittung und Zuordnung einzelner Maßnahmen allein zum Verbraucherschutz. Der Wortlaut des § 66 Nr. 5 TierSG zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine Entschädigung nur zu gewähren ist, wenn die Maßregelung ausschließlich der Eindämmung von Tierseuchen dient. Wie § 79a TierSG zeigt, können tierseuchenrechtliche Verordnungen auch zur Vorsorge oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen werden. Dem Wortlaut des § 66 Nr. 5 TierSG lässt sich überdies nichts dafür entnehmen, dass tierseuchenrechtliche Maßnahmen ausschließlich dann erfasst werden, wenn sie ihre rechtliche Grundlage unmittelbar im Tierseuchengesetz finden. Für die Frage, ob eine tierseuchenrechtliche Maßregelung im Sinne des § 66 Nr. 5 TierSG vorliegt, ist ferner unerheblich, ob die vom Amtstierarzt angeordnete Sperrung und die Anordnung des Ablaufs des BSE-Krisen-Ablaufplanes rechtmäßig oder rechtswidrig waren. § 66 Nr. 5 TierSG fordert lediglich das Vorhandensein einer Maßregelung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder eine auf eine solche Vorschrift gestützte behördliche Anordnung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit. Dass die in § 66 Nr. 5 TierSG benannte Maßregelung zu einem (vollständigen) Tier/Fleischverlust führen muss, ergibt sich aus der Regelung ebenfalls nicht. Für eine solche Beschränkung ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich. Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass sie ohne Rückgriffsmöglichkeiten auf die Verkäufer der Rinder vor der Schlachtung das Eigentum an den Tieren erworben hat, ist als Eigentümerin der Schlachttiere entschädigungsberechtigt im Sinne des § 66 TierSG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 -, a.a.O. Die Entschädigungsberechtigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin für die von ihr erworbenen Rinder keine Beiträge zur Tierseuchenkasse gezahlt hat. Nach 71 Abs. 2 TierSG wird für das einem Schlachthof zugeführte Schlachtvieh kein Beitrag erhoben, wenn von den Tierbesitzern Beiträge erhoben werden. Eine Beitragserhebung erfolgte hier von den Tierbesitzern nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - DVO-AGTierSG-NRW -. Der Umfang der Entschädigung bestimmt sich nach § 67 TierSG. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die veranlassten Maßnahmen über die Anordnung des Amtstierarztes vom 15. Juni 2004 hinausgehen. Für die Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen ist nach § 67 Abs. 1 TierSG der gemeine Wert der Tiere, der ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, zu ermitteln ist. Der gemeine Wert bestimmt sich nach dem Verkehrs- bzw. Verkaufswert des Tieres zum Zeitpunkt der behördlichen tierseuchenrechtlichen Maßregelung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1958 - IC 59.57 -, BVerwGE 7, 257. Gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 2 TierSG ist in Fällen des § 66 Nr. 5 TierSG die nach Abs. 1 ermittelte Entschädigung um 20 % zu mindern. Nach § 67 Abs. 4 TierSG sind auf die Entschädigung anzurechnen, die Kosten, die die Klägerin aus der Verwertung erzielt hat. Ausgehend hiervon steht der Klägerin wegen der bei ihr auf Grund der tierseuchenrechtlichen Maßregelung entstandenen Verwertungsverluste (2.320,32 Euro Verwertungsverluste für Euter, Nieren, Lunge, Luftröhre, Talg sowie Kühlverluste in Höhe von 488,29 Euro) ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 2.246,89 Euro zu. Unschädlich ist, dass es an einem von der Kreisordnungsbehörde zu veranlassenden Schätzgutachten des beamteten Tierarztes hinsichtlich des gemeinen Wertes der Tiere und derjenigen Teile des Tieres, die der Klägerin verblieben, fehlt (§§ 17 AGTierSG-NRW). Abgesehen davon, dass sich der Verkaufswert der Tiere ohne Weiteres anhand der von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen ermitteln lässt und eine nachträgliche tierbezogene Ermittlung des jeweiligen Verwertungserlöses auch dem Amtstierarzt nicht (mehr) möglich sein dürfte, hat das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von der Klägerin isoliert ermittelten Verwertungsverluste (2.320,32 Euro zuzüglich 488,29 Euro Kühlverlust) unzutreffend beziffert wurden. Deren Höhe wurde letztlich auch von der Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Klägerin steht überdies ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.636,35 Euro zu (Mehrkosten SRM-Entsorgung 2.325,91 Euro, zusätzliche Arbeitskosten i.H.v. 110,44 Euro, organisatorische Abwicklung 200 Euro). Nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG sind die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten, die nicht zur Entschädigung zählen, zusätzlich zu erstatten. Zu den zu erstattenden Kosten gehören nicht lediglich die unmittelbaren Kosten der Maßregelung, sondern grundsätzlich auch die auf Grund der tierseuchenrechtlichen Maßregelung entstehenden Entsorgungskosten. Vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 10.07 -, NVwZ-RR 2008, 449. Erfasst werden neben den Entsorgungskosten auch die mit der Entsorgung unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten der Reinigung und Desinfektion (vgl. §§ 26, 27 TierSG). Nicht zu erstatten sind hingegen Kosten für die Beseitigung von Körperteilen, zu deren Beseitigung der Eigentümer/Tierhalter kraft Gesetzes grundsätzlich auch dann verpflichtet ist, wenn kein BSE-Fall oder BSE-Verdacht vorliegt, weil diese ohnehin nicht zum Verzehr oder zur Verwertung bestimmt sind. Für solche Körperteile (spezifiziertes Risikomaterial nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Schädel, Wirbelsäule etc.) hat die Klägerin indes keine Kosten in Rechnung gestellt. Die Erstattungspflicht steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Tierkörperbeseitigung und den dort geregelten Kostentragungspflichten. Die Beseitigung ist geregelt im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 - Tierische NBG - (BGBl. I 2004, S. 82). Die in § 11 TierNBG enthaltene Ermächtigung der Länder zur Regelung, inwieweit und in welchem Umfang für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach dem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten zu erheben sind, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift und der des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG nicht miteinander konkurrieren. Die Kostenerstattung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG ist gegenüber den allgemeinen Normen über die Tierkörperbeseitigung die speziellere Vorschrift für den Tierseuchenfall. Sie ist schon begrifflich der gegebenenfalls durch landesrechtliche Regelungen begründeten Kosten- bzw. Entgeltpflicht nachgelagert. Der Tierbesitzer zahlt an die Tierkörperbeseitigungsanstalt, kann diese (Beseitigungs-)Kosten aber später von der Beklagten erstattet verlangen. Vgl. entsprechend zur Rechtslage unter Geltung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 10.07 -, a.a.O. Ob und in welchem Umfang der Klägerin darüber hinaus ein Anspruch aus § 72 c TierSG zusteht, wonach die die §§ 66 ff. TierSG hinsichtlich der Entschädigung für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften entsprechend anzuwenden sind, soweit ein solcher Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, kann offen bleiben, weil ein solcher Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht weiter gehen würde als der der Klägerin nach § 66 Nr. 5 TierSG zustehende Anspruch. Denn als Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft käme insoweit allein die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Geltung beanspruchende Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Betracht. Nach deren Art. 13 Abs. 4 sind die Eigentümer jedoch lediglich für den Verlust von Tieren oder von tierischen Erzeugnissen, die gemäß Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchstaben a) und b) getötet bzw. beseitigt wurden, unverzüglich zu entschädigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.