Urteil
6 K 683/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:1119.6K683.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) während ihres Aufenthaltes im Pflegeheim XX" in C. zu zahlen. 3 Die im Jahre 1918 geborene Klägerin lebt seit dem 17. Februar 2006 in einem Alten- und Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Am 20. Februar 2006 beantragte das Heim für die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimkosten sowie Pflegewohngeld (bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen) bei dem Beklagten. Nachdem die Tochter der Klägerin alle angeforderten Unterlagen betreffend die Einkünfte und Vermögensverhältnisse der Klägerin vorgelegt hatte, lehnte der Beklagte nach entsprechender Überprüfung den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld nach vorheriger Anhörung durch an das Heim gerichteten Bescheid vom 16. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, dass Pflegewohngeld nach der gesetzlichen Regelung des Landespflegegesetzes, welches ausdrücklich auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII Bezug nehme, nur gewährt werden dürfe, wenn der Bewohner unter Berücksichtigung seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sei, die von der Pflegeeinrichtung berechneten Investitionskosten zu tragen, ohne durch diese Zahlungsverpflichtung auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Zum Vermögen im Sinne des insoweit einschlägigen § 90 SGB XII gehöre das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu seien auch Forderungen aus Vertrag zu rechnen. Eine solche vertragliche Forderung stehe der Klägerin gegen ihre Tochter zu. Denn die Klägerin habe durch Vertrag vom 17. Dezember 1985 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Hauseigentum auf ihre Tochter übertragen. In § 6 dieses Vertrages sei vereinbart worden, dass die Übernehmerin sich verpflichte, für ihre Mutter, die Übergeberin, zu sorgen, und zwar insbesondere dann, wenn diese auf Grund körperlicher Gebrechen oder aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sein sollte, in ausreichendem Maße für sich selbst zu sorgen. Die Übertragsgeberin solle nach Möglichkeit dort alt werden können, wo sie bisher ihr Leben verbracht habe, wobei geldliche Leistungen mit dieser Verpflichtung grundsätzlich nicht verbunden sein sollten. § 6 Absatz 2 dieses Vertrages laute wörtlich: 4 Sollte allerdings ein Verbleiben in dem übertragenen Haus nicht mehr möglich sein und das Einkommen der Übertragungsgeberin zur Bestreitung der vollen Unterbringungskosten nicht ausreichen, so übernimmt die Erschienene zu 2. den Differenzbetrag zur Finanzierung der Unterbringung und eines Taschengeldes. Dies gilt auch bezüglich der Ausgleichspflicht, falls vorerst durch öffentliche Leistungen (Sozialleistungen) die Unterbringungskosten gedeckt sein sollten. In bezug auf die ärztliche Feststellung der Erforderlichkeit einer solchen Unterbringung reicht die des Hausarztes aus." 5 Ausgehend hiervon sei die Tochter verpflichtet, die durch das Einkommen der Klägerin nicht gedeckten Heimunterbringungskosten zu zahlen. Durch Umsetzung dieses Anspruches sei die Klägerin in der Lage, die Unterbringungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2006 Widerspruch ein, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2006 dahingehend begründete, dass der Beklagte die fragliche Vertragsvereinbarung unrichtig ausgelegt habe. Die Parteien hätten den Zeitwert der übertragenen Grundbesitzung mit 150.000 DM angegeben. Die Übergeberin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht pflegebedürftig gewesen; sie habe ihren Haushalt eigenständig führen können und sei auf Dritthilfe nicht angewiesen gewesen. Etwa im Januar 1988 sei sie erstmals schwer erkrankt, seitdem habe eine umfassende Pflegebedürftigkeit eingesetzt, die sich im weiteren Zeitablauf immer mehr verstärkt habe. Damit sei eine außergewöhnlich umfassende Pflege der Klägerin durch ihre Tochter erforderlich geworden. Die Klägerin habe ihrer Tochter niemals Pflegeleistungen in einem solchen Maße aufbürden wollen, wie diese erforderlich geworden seien. Die Formulierung des Vertragstextes durch den Notar widerspreche der ausdrücklichen Absicht und dem Willen der Klägerin, ihre Tochter vor finanziellem Schaden zu bewahren. Es sei keinesfalls der Wille der Klägerin gewesen, auf öffentliche Leistungen zu verzichten, die anderen Bewohnern von Pflegeheimen selbstverständlich zustünden. Im übrigen habe die Übergeberin durch den Vertrag ihre Tochter, nicht aber den Staat, beschenken wollen. Deshalb habe niemals ein Grund für die Klägerin bestanden, dass ihre Tochter Sozialleistungen tragen sollte, die vom Staat zu tragen seien; dieses käme eher einer Bestrafung als einer Schenkung gleich. Die Übergeberin habe weder die Absicht noch den Willen gehabt, ihrer Tochter eine Pflicht aufzuerlegen, sie über das normale Maß hinaus zu pflegen oder ihr sogar hierdurch bedingt finanziellen Schaden zuzufügen. Der Übernehmerin sei das Risiko einer Inanspruchnahme bzgl. einer umfassenden Pflege und einer Unterbringung in einem Pflegewohnheim der Übergeberin bei Vertragsschluss auch nicht bewusst gewesen. In Kenntnis dieser Auswirkungen hätten sie diesen Vertrag nicht so geschlossen. Insoweit sei jedenfalls die Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag entfallen, was eine Anpassung des Vertrages erforderlich gemacht habe. Eine solche Vertragsanpassung sei mittlerweile auch durchgeführt worden. 7 Ergänzend hierzu legte der Bevollmächtigte der Klägerin einen notariellen Anpassungsvertrag vom 13. November 2006 vor, in welchem es unter Ziffer I heißt: 8 Wir vereinbaren hiermit übereinstimmend und vorbehaltlos folgende Anpassung des zwischen uns am 17. Dezember 1985 geschlossenen Übergabevertrages: Gemäß § 6 Ziffer I des Übergabevertrages ist der Umfang der von der Übernehmerin zu Gunsten der Übergeberin zu erbringenden Betreuungsdienste nicht vereinbart worden. Mit dieser Vereinbarung sollte die Übernehmerin lediglich verpflichtet werden, der Übergeberin im Falle körperlicher Gebrechen oder aus Altersgründen normale tägliche Handreichungen zu erbringen, die einen täglichen Zeitaufwand von allenfalls 60 Minuten erfordern. 9 Bei Abschluss des Übergabevertrages am 17. Dezember 1985 konnten und haben wir den seit Oktober 1988 erforderlichen Umfang der Pflegebedürftigkeit der Übergeberin nicht vorausgesehen. Die Übergeberin wollte weder bei Vertragsschluss noch in der Zeit nach Vertragsschluss die Übernehmerin in einem solchen Maße für Pflegeleistungen, wie unter Ziffer II dieser Urkunde dargestellt, verantwortlich machen. Die seit Vertragsabschluss von der Übernehmerin erbrachten Leistungen, die wir übereinstimmend unter Ziffer II dieser Urkunde dargestellt haben, haben einen solchen Umfang angenommen, der nach den konkreten Umständen von der Übergeberin nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte und auch von der Übernehmerin nur in der Absicht künftiger Entlohnung erbracht wurde. 10 Für die von der Übernehmerin für die Übergeberin seit dem Oktober 1988 bis zum 17. Februar 2006 über ihre im Übergabevertrag übernommenen Betreuungsleistungen hinaus erbrachten Betreuungsdienste hat die Übergeberin der Übernehmerin eine monatliche Vergütung zu zahlen in Höhe von (durchschnittlich) 1000 EUR (in Worten: eintausend Euro). Die Übergeberin anerkennt daher hiermit - vorsorglich unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung - der Übernehmerin für diesen Zeitraum (208, 5 Monate) eine Gesamtvergütung zu schulden in Höhe von 208.500 EUR (in Worten: zweihundertachttausendfünfhundert Euro). 11 Im Übergabevertrag haben wir übereinstimmend den damaligen Verkehrswert der übertragenden Grundbesitzung festgestellt mit 150.000 DM = 76.693,78 EUR, den wir heute noch einmal vertraglich bestätigen. 12 Damit übersteigt die Gegenleistung (Vergütungsanspruch der Übernehmerin) die Leistung (übertragener Grundbesitz) nach Verrechnung bei weitem. Nach dieser Verrechnung, die wir hiermit vereinbaren, verbleibt eine Zahlungsverpflichtung der Übergeberin gegenüber der Übernehmerin, sodass ein mit dem ursprünglichen Übergabevertrag vereinbarter Schenkungsanteil insgesamt entfallen ist. 13 Wir heben daher die von der Übernehmerin im Übergabevertrag vom 17. Dezember 1985 übernommenen vertraglichen Verpflichtungen gemäß § 4 ab dem Umzug in das Seniorenheim sowie gemäß § 6 Ziffer I und gemäß § 6 Ziffer II ersatzlos mit Wirkung zum 17. Februar 2006 vorbehaltlos und übereinstimmend hiermit auf. 14 2. Aus vorgenannten Gründen verzichtet die Erschienene zu 1. gegenüber der dies annehmenden Erschienenen zu 2. auf das der Erschienenen zu 1. mit Übertragungsvertrag vom 17. Dezember 1985, gemäß § 4 eingeräumte Wohnrecht mit sofortiger Wirkung. Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen hiermit die Löschung des in Grundbuch von C. ... eingetragenen Wohnrechts. Der Notar wird mit dem entsprechenden Grundbuchvollzug beauftragt. ..." 15 Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, dass sich auch aus dem vorgelegten Anpassungsvertrag nichts anderes ergeben könne. Dieser Vertrag, mit dem die Klägerin auf sämtliche Rechte, die ihr aus dem ursprünglichen Vertrag zugestanden hätten, verzichtet habe, sei erst nach der Heimaufnahme abgeschlossen worden. Auf Grund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass er alleine zu dem Zweck abgeschlossen wurde, den berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers auf diese Rechte zu vereiteln. Er sei deshalb sittenwidrig und damit nichtig. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass es sich um eine Schenkung handele, die der Schenker, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außer Stande sei, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, nach § 528 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückfordern könne. Die Klägerin könne also entsprechende Rückforderungsansprüche gegenüber ihrer Tochter geltend machen. 16 Daraufhin hat die Klägerin am 4. Mai 2007 - rechtzeitig - die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen, das sie weiter erläutert und vertieft. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Oktober 2006 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007 zu verpflichten, den Träger des XX" für die Klägerin Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung beruft er sich unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide darauf, dass der Klägerin vorrangig einsetzbares Vermögen in Gestalt ihres Anspruches gegenüber ihrer Tochter bzw. in Gestalt eines Schenkungsrückforderungsanspruches gegen ihre Tochter zustehe. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt; sie ist berechtigt, das dem Heim zufließende Pflegewohngeld im eigenen Namen geltend zu machen mit dem Ziel, dass dieses dem Heim in gesetzlicher Höhe bewilligt wird. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440. 26 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet; der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass dem Träger des Heimes, in welchem sie sich seit dem 17. Februar 2006 aufhält, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe gezahlt wird. 27 Dabei versteht das Gericht das Klagebegehren dahingehend, dass es der Klägerin darum geht, ab dem 20. Februar 2006 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu erstreiten. Da das Pflegewohngeld gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) - vom 15. Oktober 2003 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Antragstellung bewilligt wird, richtet sich das Klagebegehren auf den Zeitraum von Ende Februar 2006 bis Ende Januar 2007. Für diesen Zeitraum steht dem Heimträger indes kein durch die Klägerin durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld an das Heim in gesetzlicher Höhe zu. 28 Gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW -) vom 19. März 1996 wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners (und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten) zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. 29 § 12 Abs. 3 S. 2 in der Fassung von Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) vom 16. Dezember 2004 sieht vor, dass die Vorschriften des 1. bis 3. Abschnittes des 11. Kapitels des SGB XII zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens entsprechend gelten. Nach der danach anzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB XII - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Damit verlangt § 90 Abs. 1 SGB XII in Anwendung des Selbsthilfeprinzips den Einsatz und die Verwertung jedweden vorhandenen Vermögens, um dem Nachranggrundsatz Geltung zu verschaffen. Hiervon werden in Absatz 2 mit inummerativen Regelungen Ausnahmen gemacht, § 90 Abs. 3 SGB XII enthält eine Härtevorschrift, um dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit zu geben, atypische Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hilfegemäß zu erfassen. 30 Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehören bewegliche und unbewegliche Güter und Rechte, sofern der zum Vermögenseinsatz Verpflichtete Eigentümer oder Rechtsinhaber ist, sie in Geld schätzbar sind und eine gewisse Wertbeständigkeit aufweisen. 31 Vgl. Grube/Warendorf, Kommentar zum SGB XII München 2005, § 90 Rdn. 6 m. w. N. 32 Zum Vermögen in diesem Sinne zählen insbesondere auch Forderungen. 33 Vgl. Grube/Warendorf, a. a. O., § 90 Rdn. 10; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, zitiert nach juris, m. w. N. 34 Ausgehend hiervon stellt die Forderung, die die Klägerin gegen ihre Tochter aus § 6 des Grundstücksübertragungsvertrages vom 17. Dezember 1985 hat, (vorrangig einzusetzendes) Vermögen i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB XII dar. 35 Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des genannten Übertragungsvertrages ist nach Auffassung des Gerichts zunächst unmissverständlich und geht ohne vernünftigen Zweifel dahin, dass die Tochter der Klägerin diejenigen Kosten tragen sollte, die bei einer Unterbringung der Klägerin in einer Pflegeeinrichtung anfallen würden und aus ihren sonstigen Einkünften nicht gedeckt werden konnten. Aus dem Wortlaut der von den vertragschließenden Parteien gewählten Formulierung geht eindeutig hervor, dass die Klägerin keinesfalls auf Sozialleistungen angewiesen sein wollte. Deshalb sollte sogar eine Ausgleichspflicht der Tochter der Klägerin für etwa vorübergehend in Anspruch genommene Sozialleistungen bestehen. Der insoweit gewählte Wortlaut ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig und gibt weder Anlass zu Zweifeln am Willen der vertragsschließenden Parteien noch zu etwaigen abweichenden Auslegungen. Diese Annahme wird bestätigt durch § 5 des Übertragungsvertrages, in welchem die von der Tochter der Klägerin zu übernehmenden Altenteilspflichten" nochmals als solche ausdrücklich betont werden, die die Gegenleistung für die Übergabe des Hauses darstellen und deshalb sogar zu einer Minderung des der weiteren Tochter der Klägerin zukommenden Erbanspruches führen, da diese keine den Pflegeleistungen entsprechende Gegenleistung erbringt. Die Vereinbarung - Pflege bzw. Übernahme der Unterbringungskosten als Gegenleistung für die Hausübergabe - macht auch Sinn, weil die Tochter der Klägerin mit dem übertragenen Haus einen Vermögenswert erhielt, den sie entweder dahingehend nutzen könnte, dass sie das Haus selbst bewohnt und damit eigene Mietkosten einsparen könnte, oder aber, indem sie jedenfalls nach dem Auszug (oder Ableben) ihrer Mutter, der Klägerin, das Haus in anderer Weise - durch Vermietung oder Verkauf - verwerten könnte mit der Folge, dass ihr hierdurch Einkünfte zufließen. Ausgehend hiervon ist es naheliegend, dass die Mutter ihre Tochter verpflichten wollte, zu ihren - der Mutter - Lebzeiten als Ausgleich für diese Vermögenswerte für die Mutter zu sorgen. Verträge mit derartigem Inhalt sind auch keinesfalls ungewöhnlich, sondern werden vielmehr in einer Vielzahl von Fällen so oder ähnlich abgeschlossen. 36 Die Klägerin kann demgegenüber nicht damit gehört werden, dass sie keinesfalls auf Sozialleistungen, die anderen selbstverständlich zustünden" habe verzichten wollen, weil schon die Annahme fehlt geht, dass Sozialleistungen grundsätzlich jedem selbstverständlich zustünden. Sozialleistungen generell - und auch das von der Klägerin beantragte Pflegewohngeld - stehen vielmehr gerade nur denjenigen Hilfesuchenden zu, die eben nicht in der Lage sind, die entsprechenden Beträge aus ihren eigenen Mitteln zu decken. Aus den bereits erwähnten Grundsätzen der Selbsthilfeverpflichtung und des Nachranges der Sozialleistungen folgt, dass es gerade keine allgemeinen Ansprüche auf Gewährung staatlicher Leistungen geben kann. 37 Der Klägerin kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass sie bei Abschluss des Vertrages nicht mit ihrer Pflegebedürftigkeit und den dadurch entstehenden Belastungen für ihre Tochter gerechnet habe. Der Wortlaut des Vertrages macht vielmehr deutlich, dass die Klägerin zwar möglicherweise nicht die konkreten Umstände ihrer Pflegebedürftigkeit vorhergesehen hat, jedoch grundsätzlich mit dem Eintreten einer solchen Pflegebedürftigkeit und auch der Notwendigkeit einer Unterbringung in einem Pflegeheim gerade gerechnet hat; nur so macht nämlich die abgeschlossene Vereinbarung, wonach im Falle der Pflegebedürftigkeit ihre Tochter diese Pflege übernehmen bzw. für die Kosten aufkommen sollte als Gegenleistung für die Übertragung des Hausgrundstückes, überhaupt Sinn. Soweit allerdings möglicherweise ihre Tochter nicht mit dem Umfang der erforderlich werdenden Pflege bzw. mit der Höhe der aufzuwendenden Kosten gerechnet haben mag, findet dies - entgegen den Behauptungen der Klägerseite - als etwaige Geschäftsgrundlage des Vertrages in dem Vertragswerk selbst keinen Niederschlag. Soweit sich die Tochter der Klägerin insoweit in einem Irrtum über die Folgen aus dem abgeschlossenen Vertrag für sich befunden haben mag, gibt dies nicht einen Anspruch auf entsprechende Abänderung des Vertrages. Das Gericht findet deshalb insgesamt keine Anhaltspunkte für den von der Klägerseite behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage" mit der Folge der Notwendigkeit einer Vertragsanpassung. 38 Dies bedarf aber keiner abschließenden Würdigung. Denn auch ungeachtet des Vorstehenden ist die Vertragsanpassung" durch den vorgelegten Änderungsvertrag vom 13. November 2006 zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls sittenwidrig und damit nichtig. 39 Diese Nichtigkeit ergibt sich zunächst daraus, dass die Klägerin mit diesem Anpassungsvertrag" nachträglich auf ihre sämtlichen Rechte aus dem ursprünglich geschlossenen Grundstücksübertragungsvertrag verzichtet hat und sich darüber hinaus entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut dieses ursprünglich geschlossenen Vertrages zur Bezahlung der bereits erhaltenen Pflegeleistungen durch ihre Tochter verpflichtet hat, wobei die Absicht offenkundig ist, hierdurch die Klägerin als bedürftig erscheinen zu lassen mit der Folge, dass die begehrten Hilfeleistungen in Anspruch genommen werden können. Diese Absicht wird ganz eindeutig aus dem Zeitpunkt, zu welchem der Anpassungsvertrag geschlossen worden ist, erkennbar, nämlich nicht nur erst nach Aufnahme der Klägerin in das Pflegeheim, sondern sogar erst nach Erhalt des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2006, in welchem der Beklagte gerade auf den Grundstücksübertragungsvertrag Bezug genommen hatte. Hätten die von der Tochter erbrachten Pflegeleistungen während der vorangegangenen Jahre das Maß des eigentlich Gewollten bereits bei weitem überstiegen - wie dies nunmehr dargestellt werden soll - hätte es allerdings nahegelegen, auch bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eine entsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen. 40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite als Argument für ihre Darstellung in Bezug genommenen, in dem Übertragungsvertrag - relativ gering - angesetzten Wert des übertragenen Hausgrundstückes; dieser Wert gibt für die Behauptung, die Klägerin habe ihre Tochter nicht mit hohen Leistungen belasten wollen, nichts her, weil dieser Wert nämlich offenkundig keineswegs mit Blick auf die Höhe zu erwartender Gegenleistungen durch die Tochter der Klägerin festgesetzt worden war, sondern vielmehr, um einen Anhaltspunkt für die später vorzunehmende Erbauseinandersetzung mit einer weiteren Tochter der Klägerin festzuschreiben. An eine Wertbestimmung mit Blick auf den Umfang der von der Tochter (Übernehmerin) zu erbringenden Gegenleistungen war nach dem Vertragswortlaut demgegenüber erkennbar nicht gedacht. 41 Die vorstehende Würdigung des Anpassungsvertrages durch das Gericht wird bestätigt dadurch, dass in diesem darüber hinaus - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des ursprünglichen Übergabevertrages - zusätzlich auch noch ein - relativ hohes - Entgeld vereinbart wird, dass die Klägerin an ihre Tochter nunmehr leisten soll, wobei dessen vereinbarte Höhe nicht einmal plausibel belegt wird. Zwar enthält der Vertrag Ausführungen über von der Tochter der Klägerin angeblich in der Vergangenheit erbrachten Hilfeleistungen für die Klägerin; die Beschreibung dieser Leistungen ist allerdings vollkommen allgemein und sehr vage gehalten. Eine konkrete Auflistung der erbrachten Tätigkeiten und vor allem eine genaue Auflistung der tatsächlichen täglichen Beanspruchung nach Stunden, die ein derartiges Entgeld rechtfertigen könnte, ist nicht ansatzweise erstellt. Ausgehend von einem monatlichen Entgeld von 1.000 Euro, wie in dem Anpassungsvertrag festgehalten, hätte die Tochter der Klägerin allerdings einen derartig hohen Pflegeaufwand erbringen müssen, dass sie kaum mehr in der Lage gewesen wäre, ihrer eigenen Berufstätigkeit nachzugehen. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten wird allerdings erkennbar, dass die Tochter der Klägerin während der ganzen Zeit (als Lehrerin) berufstätig gewesen ist. Diese Unstimmigkeiten machen deutlich, dass lediglich ein Grund für den Verzicht der Klägerin auf die ihr nach dem ursprünglichen Vertrag zustehenden Forderungen konstruiert werden sollte, um auf diese Weise öffentliche Mittel in Anspruch nehmen zu können. 42 Aus den vorstehend geschilderten Gesamtumständen ergibt sich insgesamt zur Überzeugung des Gerichts, dass der Anpassungsvertrag vom 13. November 2006 allein zu dem Zweck geschlossen worden ist, die Tochter der Klägerin von ihren finanziellen Verpflichtungen für die Klägerin freizustellen, um für die Klägerin die begehrten öffentlichen Leistungen durchsetzen zu können. Ein Vertrag, der allein zu dem Zweck geschlossen wird, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, ist aber sittenwidrig und damit nichtig 43 vgl. Grube/Warendorf, a. a. O., § 90 Rdn. 12 m. w. N., 44 mit der Folge, dass die ursprüngliche Forderung der Klägerin gegen ihre Tochter weiterhin besteht und geltend zu machen ist. Der Einsatz des Vermögens der Klägerin, dass in dieser Forderung gegenüber ihrer Tochter besteht, ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen. Es liegt kein Fall dieser Vorschrift vor, weil die vertragliche Forderung der Klägerin gegen ihre Tochter nicht zu den nach § 90 Abs. 2 SGB XII von der Verwertung ausgenommenen Vermögenswerten gehört. 45 Es liegt auch schließlich keine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII vor. Der etwaige Wunsch der Klägerin, ihre Tochter von Belastungen freizustellen, vermag schon deshalb keine Härte zu begründen, weil die Härtevorschrift dem Schutz des Hilfesuchenden selbst dient, hier also dem der Klägerin, und nicht dem von Familienangehörigen. 46 Vgl. VG Münster, Urteil vom 20. Juli 2005 - 5 K 4687/03 - m. w. N. 47 Im Übrigen ist auch nicht erkennbar geworden, dass aus der Realisierung der Forderung der Klägerin gegenüber ihrer Tochter etwa eine besondere Notlage resultieren könne. Die von der Tochter subjektiv empfundene Härte, für ihre Mutter Leistungen erbringen zu sollen, haftet Fällen wie den vorliegenden typischerweise inne und ist bei der gesetzgeberischen Regelung berücksichtigt und eben gerade nicht ausgeschlossen worden. 48 Sonstige Härtegründe sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. 49 Nach alledem war wie gesehen zu entscheiden. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei Streitigkeiten nach dem PfG NW um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften handelt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 51