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Urteil

8 K 489/07

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt besteht nicht, wenn die beabsichtigte Zufahrt die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. • Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind die Vorschriften über Zufahrten und Anbauten (§§ 20 Abs.1 Satz2, 18 Abs.1 Satz2, 25 StrWG NRW) maßgeblich; konkrete Gefährdungsprüfungen sind vorzunehmen. • Besteht bereits eine ausreichende anderweitige Erschließung des Grundstücks, kann dies die Verweigerung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen. • Gewohnheitsmäßige Duldungen unrechtmäßiger Nutzungen begründen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz oder Anspruch auf nachträgliche Genehmigung.
Entscheidungsgründe
Keine Sondernutzungserlaubnis für private Zufahrt zur Landesstraße bei Verkehrsgefährdung • Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt besteht nicht, wenn die beabsichtigte Zufahrt die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. • Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind die Vorschriften über Zufahrten und Anbauten (§§ 20 Abs.1 Satz2, 18 Abs.1 Satz2, 25 StrWG NRW) maßgeblich; konkrete Gefährdungsprüfungen sind vorzunehmen. • Besteht bereits eine ausreichende anderweitige Erschließung des Grundstücks, kann dies die Verweigerung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen. • Gewohnheitsmäßige Duldungen unrechtmäßiger Nutzungen begründen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz oder Anspruch auf nachträgliche Genehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das bisher rückwärtig über einen Privatweg (G.------weg) erschlossen war. Sie öffneten 2005 einen Stichweg zur Landesstraße L 000 und nutzten diesen zur Zufahrt zu ihrem Carport. Der Beklagte lehnte die beantragte Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer dauerhaften Zufahrt zur L 000 ab mit der Begründung, die Öffnung beeinträchtige Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; der Stichweg liegt in einer Kurve und Sichtfelder seien eingeschränkt. Im Widerspruchsverfahren wurde die Ablehnung bestätigt, unter Hinweis auf fehlende Passivlegitimation für Teileigentümer des Privatwegs und darauf, dass die Wohnbebauung ausreichend rückwärtig erschlossen sei. Die Kläger begehrten vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Bescheids und die Erteilung der Erlaubnis; sie verwiesen auf jahrelange Duldung der Nutzung und praktische Erschließung über die L 000 etwa durch Müllentsorgung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 20 Abs.1 Satz2 StrWG NRW (Sondernutzungserfordernis für Zufahrten), § 18 Abs.1 Satz2 StrWG NRW (Erlaubniserfordernis, Ermessen, Widerruf) sowie die auf Zufahrten anwendbaren Kriterien des § 25 StrWG NRW. • Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt; Maßstab ist die konkrete Gefahrenbeurteilung, ob die gewünschte Zufahrt die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. • Aufgrund der überörtlichen Bedeutung der L 000, des hohen Verkehrsaufkommens (ca. 5000 Kfz/Tag), der baulichen Situation (Kurvenverlauf, Randbegrünung, Lärmschutzwand, Sperrflächen, Nähe zu einer Ampelkreuzung) und eingeschränkter Sichtfelder ist eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit zu befürchten. Ein- und Ausfädeln würde Langsamfahren, Bremsen und riskante Überholmanöver auslösen. • Auch praktische Umstände wie parkende Fahrzeuge am Seitenstreifen verschärfen Sichtbehinderungen und erschweren Anfahren/Ausfahren; das führt zusätzlich zur Versagung der Erlaubnis. • Weiter steht fest, dass das Grundstück bereits über rückwärtige Gemeindestraßen ausreichend erschlossen ist; die fehlende Unabdingbarkeit einer direkten Anbindung an die freie Strecke der Landesstraße darf im Ermessen berücksichtigt werden. • Vorangegangene Duldungen unrechtmäßiger Nutzungen durch Dritte oder Behördenhandeln begründen keinen durchsetzbaren Anspruch oder Vertrauensschutz der Kläger. • Mangels Anspruchs auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und die Klage unbegründet (§ 113 Abs.5 Satz1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt zur Landesstraße L 000. Das Ermessen der Straßenbaubehörde wurde fehlerfrei ausgeübt, da die konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu befürchten ist und das Grundstück bereits ausreichend über rückwärtige Gemeindestraßen erschlossen ist. Jahrelange Duldungen unzulässiger Nutzungen begründen keinen Anspruch oder Vertrauensschutz. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.