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Beschluss

9 L 594/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0107.9L594.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 745,97 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 745,97 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beurteilenden - sinngemäßen - Anträge der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen 9 K 1828 und 1754/08 anzuordnen, soweit mit den (Änderungs-)Bescheiden vom 26. Juni 2008 für die Veranstaltungen am 5., 12. und 26. Januar 2008 sowie 2., 9. und 23. Februar 2008 am Veranstaltungsort "I. " Vergnügungssteuer verlangt wird, 2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 1517/08 anzuordnen, soweit mit den (Änderungs-)Bescheiden vom 26. Juni 2008 für die Veranstaltungen am 19. Januar und 22. Februar 2008 am Veranstaltungsort "G. D. " Vergnügungssteuer verlangt wird haben keinen Erfolg. Das Gericht geht zwar mit der Darstellung in der Antragsschrift davon aus, dass die Antragstellerin vor Stellung ihrer Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechend den Zulässigkeitsanforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO um Vollziehungsaussetzung durch den Antragsgegner nachgesucht hat. Die Anträge sind aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Abgabensachen nur dann, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Für die hierfür erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f., m. w. N. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu Vergnügungssteuern für die in Rede stehenden Veranstaltungen nicht ernstlich zweifelhaft. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den obengenannten und von der Antragstellerin in ihren Vergnügungssteuererklärungen als Konzerte bezeichneten Veranstaltungen um vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltungen i. S. v. § 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt N. vom 18. Mai 2006 in der hier maßgeblichen Änderungsfassung vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der Stadt N. 2007, S. 166) gehandelt hat. § 3 i.V.m. § 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW verleiht den Gemeinden insoweit das Recht, aufgrund gemeindlicher Satzung Vergnügungssteuern zu erheben. Nach der Vorschrift des § 1 Nr. 1 VStS, die auch die Antragstellerin als rechtswirksam zugrundelegt, unterliegt die Vergnügung (Veranstaltung) gewerbliche Tanzveranstaltung im Gebiet der Stadt N. der Besteuerung. Der Begriff der Tanzveranstaltung gewerblicher Art ist in der Satzung nicht näher definiert. Angesichts des inhaltsgleichen Steuergegenstandes "gewerbliche Tanzveranstaltung" im aufgehobenen Vergnügungssteuergesetz NRW (hier § 2 Nr. 1 des Gesetzes) kann jedoch die einschlägige Rechtsprechung zum entsprechenden Begriff des Vergnügungssteuergesetzes NRW herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat insoweit in seinem Urteil vom 11. Dezember 1991 - 22 A 858/91 -, KStZ 1992, 98 f. = DÖV 1992, 885 = NVwZ- RR 1992, 580 dargelegt, dass der Begriff der Tanzveranstaltung gewerblicher Art anhand der Umstände des Einzelfalles zu definieren ist. Eine Veranstaltung erfülle die Merkmale einer "Tanzveranstaltung", wenn ihr inhaltlicher Charakter für den Besucher erkennbar auf das Vergnügen am Tanz gerichtet sei. Weiter führt das Oberverwaltungsgericht aus: "Der normative Begriff "Tanzveranstaltung" erfasst lediglich den "veranstalteten" Tanz. Eine Veranstaltung aber wird typischerweise zweckgerichtet, nämlich auf einen ihren Charakter prägenden Inhalt bezogen, durchgeführt, wobei die Initiative hierfür vom Veranstalter ausgeht. Er entscheidet, was die Besucher der Veranstaltung zu erwarten haben, indem er ausgerichtet an dem von ihm bestimmten Inhalt und Zweck die tatsächlichen Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung setzt. Hierfür trägt er das unternehmerische Risiko, bei dessen Abwägung er u. a. auch die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen hat. Da die Vergnügungssteuer nach ihrem Zweck als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 106 GG die in der Einkommensverwendung für die Teilnahme an einer Vergnügung zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vergnügungssuchenden erfassen will, vgl. BVerfG Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65 325 ff. (345); BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - VII C 22.73 -, BVerwGE 45, 277 ff. (281) ist bei der Auslegung der Merkmale des Steuertatbestandes auch dessen mit der Veranstaltung verbundene und seine Teilnahme hieran auslösende Erwartung zu berücksichtigen. Die Erwartungshaltung des Veranstaltungsbesuchers aber wird geprägt durch die anhand objektiver Kriterien erkennbare tatsächliche Gestaltung der Veranstaltung wie etwa die Werbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung der mit dem "Tanz als rhythmisch geregelter Körperbewegung" i.d.R. notwendigerweise verbundenen musikalischen Begleitung vgl. zum Begriff Tanz: Meyers Enzyklopädisches Lexikon, S. 213 und die sonstigen äußeren (Rahmen-) Bedingungen. Auf die Bezeichnung der Veranstaltung allein kommt es nicht an." Ferner hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 14 B 1228/05 - dargelegt, darauf, inwieweit von der (angebotenen) Tanzmöglichkeit Gebrauch gemacht werde, komme es nicht an, weil seit jeher nicht das (Mit-) Tanzen, sondern die Teilnahme an der Tanzveranstaltung besteuert werde. Mit Blick auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung kann die von der Antragstellerin zitierte finanzgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. August 2005 - 5 R 50/04 -, nicht zur Bestimmung des Begriffs der Tanzveranstaltung - die dann hier unzweifelhaft als gewerblich einzustufen ist - im Vergnügungssteuerrecht zugrundegelegt werden. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofes dazu, dass ein Konzert im Sinne der maßgeblichen - die Umsatzsteuer ermäßigenden - Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht nur Aufführungen von Musikstücken sind, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt wird, sondern dazu auch - unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen - Auftritte von Discjockeys (DJs) zählten, wenn diese unter anderem mit Hilfe von Mischpulten die von ihnen ausgewählten Musikstücke individuell bearbeiten und mixen, sind nicht einschlägig. Denn der vergnügungssteuerrechtliche Begriff der gewerblichen Tanzveranstaltung knüpft nach allem nicht - wie es das Umsatzsteuergesetz voraussetzt - an die Art und Form der musikalischen Darbietung, sondern vielmehr an dem Ziel und Zweck der Veranstaltung an. Ist die Veranstaltung darauf ausgerichtet, zum Tanz(-vergnügen) aufzurufen, handelt es sich vergnügungssteuerrechtlich um eine Tanzveranstaltung auch dann, wenn die Gelegenheit zum Tanzen von den Teilnehmern kaum oder nicht wahrgenommen wird. Umgekehrt bedeutet der Umstand, dass Teilnehmer der Veranstaltung zu der dargebotenen Musik Tanzbewegungen machen, nicht, dass es sich bereits deshalb um eine Tanzveranstaltung im vergnügungssteuerrechtlichem Sinne handelt. Danach ist es unbeachtlich, dass - wie die Antragstellerin in der Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat - an den von ihr in der Vergnügungssteuererklärung als "Konzert" angegebenen Veranstaltungstagen der Auftritt der engagierten DJs als "Live-Act" der Veranstaltung jeweils das Gepräge gegeben haben mag. Ebenso wenig ist es für die Frage der Vergnügungssteuererhebung von Bedeutung, dass speziell die an den Veranstaltungsorten der Antragstellerin aufgetretenen DJs selbst neue Musikstücke schaffen, indem sie die in den Räumen der Antragstellerin vorhandenen technischen Einrichtungen (Mischpulte, Plattenspieler etc.) zur Erzeugung neuer Klangfolgen genutzt haben. Schließlich ist es unerheblich, dass das Publikum (auch) wegen des Bekanntheitsgrades der DJs an der Veranstaltung teilgenommen hat. Vielmehr kann nach den obigen Rechtsausführungen und entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung zur Frage der Einstufung als Tanzveranstaltung nicht allein auf den Auftritt der DJs abgestellt werden. Vielmehr ist für die Vergnügungssteuererhebung entscheidend, ob nach dem äußeren Rahmen eine Tanzveranstaltung angeboten wurde. Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die in Rede stehenden Veranstaltungen als "Tanzveranstaltungen" im Sinne eines Diskothekenbetriebs vgl. zur Vergnügungssteuerpflicht des Diskothekenbetriebs als organisierter Tanzveranstaltung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 13 L 3443/95 -, NVwZ-RR 1999, 675 und OVG Koblenz, Urteil vom 26.01.1993 - 6 A 10320/92 -, GewArch 1993, 429 einzuordnen, da sich aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben: Wie die Antragstellerin selbst einräumt, war an den Veranstaltungsorten "I. " und "G. D. " jeweils eine Tanzfläche vorhanden, so dass ausreichende Möglichkeit zum Tanzen bestand. Alle in Rede stehenden Veranstaltungen begannen erst am späten Abend zwischen 22:00 und 23:00 Uhr. Dieser Umstand entspricht der heutigen Gewohnheit der jungen Leute - dieser Zielgruppe dürfte die hier angebotene Musik entsprochen haben -, die Veranstaltungsorte zum Feiern und Tanzen anders als bei einem ausschließlich auf das Zuhören ausgerichteten Konzert erst spät aufzusuchen. Ferner wurden in den Veranstaltungen - dies ergibt sich aus vom Antragsgegner vorgelegten Fotos von einzelnen Veranstaltungen, die aus der im Internet befindlichen Fotogalerie von beiden Veranstaltungsorten stammen - jedenfalls Getränke ausgeschenkt. Legt schon diese äußere Gestaltung den Eindruck eines diskothekenähnlichen Rahmens nahe, bestätigt sich dies dadurch, wie die Veranstaltungen von der Antragstellerin beworben worden sind. Auch insoweit hat der Antragsgegner entsprechende Ausdrucke aus dem Internet zu den beiden Veranstaltungsorten vorgelegt, in denen ebenfalls die DJs genannt und beschrieben werden. Die Veranstaltungen am 12. Januar 2008 (DJ K. N1. .E..) und am 26. Januar 2008 (DJ N2. X. ) im "I. " sind seinerzeit mit der Bemerkung beworben worden, jeden 2. und 4. Samstag im Monat werde mit der "FULL HOUSE NIGHT Münsters erfolgreichste Partyreihe präsentiert". Schon der Sprachgebrauch "Partyreihe" verspricht nach allgemeinem Verständnis nicht nur musikalische Darbietungen, sondern beinhaltet gleichzeitig auch die Gelegenheit, tanzen zu können. Angesichts ähnlicher Rahmenbedingungen bei der Veranstaltung am 5. Januar 2008 (DJs XF. ) im "I. " ist auch diese Veranstaltung als Tanzveranstaltung einzuordnen. Das gilt auch für die weiteren Veranstaltungen im "I. ". Die Veranstaltung am 2. Februar 2008, in deren Rahmen der DJ U. O. aufgetreten ist, wird mit der Bemerkung angekündigt, dass seit 20 Jahren die ersten HipHop und House Events nach N. gebracht worden seien und dies schon eine "Riesensause" wert sei. Bei den Veranstaltungen am 9. und 23. Februar 2008 (DJs O1. M. und F1. -C) handelt es sich wiederum um "Münsters erfolgreichste Partyreihe", wie sie bereits für Januar beworben wurde. Angesichts solcher Aussagen erwartet der potentielle Veranstaltungsbesucher, dass für ihn - im Sinne eines Diskothekenbetriebs - die Möglichkeit besteht, zur dargebotenen Musik zu tanzen. Vergleichbar liegt es bezüglich der beiden Veranstaltungen am 19. Januar 2008 und 22. Februar 2008 am Veranstaltungsort "G. E. . ". Die erstgenannte Veranstaltung (DJ N3. E1. C. ) wurde mit den Worten angekündigt, "Willkommen im neuen Jahr! Wir schicken euch mit der ersten Party auf eine Reise durch die letzten 15 Jahre elektronischer Kompositionen", die letztgenannte Veranstaltung mit der Bemerkung, die beiden DJs (DJs M1. &L. -Q. ) stünden für eine grandiose Party. Auch diese Werbung lässt ausgehend vom Erwartungshorizont des Veranstaltungsbesuchers nur den Schluss zu, an einer Tanzveranstaltung - im Sinne eines Diskothekenbetriebs - teilnehmen zu können. Sprechen der äußere Rahmen und die von der Antragstellerin selbst lancierten Werbeaussagen für das Angebot einer Tanzveranstaltung, kommt dem Umstand, dass die Musik von - wie die Antragstellerin angibt - bekannten und in der Szene als bedeutend eingestuften DJs dargeboten worden ist, kein maßgebliches Gewicht zu. Er ist dann eher Ausdruck des Bemühens der Antragstellerin, aufgrund des Bekanntheitsgrads der engagierten DJs möglichst viele Gäste an den Veranstaltungstagen zu gewinnen. Zudem geht aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen hervor, dass an den Veranstaltungstagen neben den als besonders prominent erachteten DJs auch weitere - eher lokal bekannte - DJs für die musikalische Beschallung gesorgt haben. Auch dies unterstreicht die gewonnene Auffassung, dass es sich bei den Veranstaltungen um Tanzveranstaltungen handelte, und widerlegt die von der Antragstellerin vorgetragene Behauptung, es seien zwar junge, aber aufstrebende und populäre DJs im Sinne eines Konzertes aufgetreten. Vielmehr muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen keineswegs als Musikdarbietung und Konzert zum Zuhören konzipiert worden waren, sondern zweckgerichtet zum Tanzen ausgelegt waren. Letztlich wird dieser Eindruck auch durch die vom Antragsgegner aus der im Internet befindlichen Fotogalerie der Antragstellerin zu den einzelnen Veranstaltungen entnommenen und ausgedruckten Fotos bestätigt, die - entsprechend der werblichen Ankündigung - ausweisen, dass die Teilnehmer das Angebot zum Tanz wahrgenommen haben. Weitere Anhaltspunkte für eine unrichtige Festsetzung der in Rede stehenden Vergnügungssteuer sind weder ersichtlich noch sonst vorgebracht. Dass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es entspricht im Übrigen der Wertung des Gesetzgebers, dass bei Abgabensachen im Zweifel zunächst die Zahlung zu erbringen ist und das Risiko, möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04; Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Im Hinblick auf eine Kartensteuer von 22 % bzw. - im Falle der Steuererhebung für den "G. E. . - einer Pauschsteuer anstelle der Kartensteuer steht insoweit eine Steuerforderung von 2.983,86 EUR in Rede, die das Gericht damit abweichend von der Aufstellung der Antragstellerin in der Antragsschrift ermittelt hat. Der festgesetzte Streitwert entspricht einem Viertel dieses Betrages. Damit ist das im Aussetzungsverfahren verfolgte Interesse an einer lediglich vorläufigen Regelung angemessen berücksichtigt.