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Urteil

5 K 29/07

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 RettG NRW ein Anspruch; maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Die Behörde darf die Genehmigung versagen, wenn die erwartete Erteilung die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 19 Abs. 4 RettG NRW beeinträchtigen könnte. • Die Leistungsfähigkeit des beantragten Betriebes ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW anhand einer nachvollziehbaren, realistischen Kalkulation nachzuweisen; Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Versagung einer Genehmigung für einen Krankenkraftwagen mangels Leistungsfähigkeit • Zur Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 RettG NRW ein Anspruch; maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Die Behörde darf die Genehmigung versagen, wenn die erwartete Erteilung die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 19 Abs. 4 RettG NRW beeinträchtigen könnte. • Die Leistungsfähigkeit des beantragten Betriebes ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW anhand einer nachvollziehbaren, realistischen Kalkulation nachzuweisen; Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers. Der Kläger beantragte die Beteiligung am Rettungsdienst bzw. hilfsweise die Genehmigung zum Betrieb eines Krankenkraftwagens zur Notfallrettung und Krankentransporte für die Stadt P. laut § 13 und § 18 RettG NRW. Der Beklagte lehnte beides ab, weil der Bedarfsplan keinen zusätzlichen Rettungswachenstandort vorsieht und der Betrieb des Klägers voraussichtlich nicht leistungsfähig sei; außerdem wurde eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes befürchtet. Die Bezirksregierung bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid, insbesondere wegen unzureichender Kalkulation des Klägers und fehlender Ausgleichsmöglichkeiten durch Krankentransporte. Der Kläger legte später eine überarbeitete Kalkulation vor und klagte auf Erteilung der Genehmigung. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. Zentrale Tatsachen sind Einsatzzahlen, Gebührenannahmen des Klägers und die vom Beklagten vorgebrachten Abweichungen bei Einnahmen- und Kostenansätzen. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Für die Genehmigung nach § 18 RettG NRW ist § 19 RettG NRW maßgeblich; besteht die gesetzliche Anspruchsgrundlage nur bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. • Funktionsschutz (§ 19 Abs. 4 RettG NRW): Die Behörde darf versagen, wenn durch die Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst (§ 6 RettG NRW) beeinträchtigt wird; insoweit kann die Prognose der Behörde die Erteilung verhindern. • Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW): Leistungsfähigkeit verlangt eine nachvollziehbare, realistische Kalkulation von Aufwand und Ertrag sowie Nachweis vorhandener Anlage- und Betriebsmittel; langfristige Deckung der Ausgaben ist erforderlich. • Beweis- und Darlegungslast: Zweifel an der Tragfähigkeit der Kalkulation gehen zu Lasten des Antragstellers, weil die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft Schutzgüter wie Leben und Gesundheit sichert. • Prüfung der vorgelegten Kalkulation: Die Kalkulation des Klägers rechnet mit zu hohen Gebühreneinnahmen und zu niedrigen Ausgaben; insbesondere sind Leitstellengebühren von 37 Euro pro Einsatz, realistischere Personalkosten und Nebengebühren zu berücksichtigen. • Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung: Selbst bei optimistischen Annahmen erreicht der Kläger nicht die vom Gericht als erforderlich erachteten Einnahmen; gegenübergestellte Ausgaben führen zu einem nachhaltigen Defizit. • Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte: Vor diesem Hintergrund sind der ablehnende Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 18 RettG NRW, weil er die erforderliche Leistungsfähigkeit seines Betriebes nicht hinreichend dargelegt hat. Die vom Kläger vorgelegte Kalkulation weist erhebliche Mängel auf: zu optimistische Einnahmenannahmen und zu niedrige Kostenansätze (insbesondere Leitstellen- und Personalkosten). Aufgrund der Gegenüberstellung von realistischen Einnahmen- und Ausgabewerten ergibt sich ein nachhaltiges Defizit, sodass die ordnungsgemäße und dauerhafte Betriebsführung nicht gewährleistet ist. Wegen dieser fehlenden Leistungsfähigkeit durfte die Behörde die Genehmigung versagen; damit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.