Urteil
5 K 29/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0129.5K29.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger beantragte am 12. September 2005 beim Beklagten für den Fall der Feststellung eines Bedarfs eine Beteiligung am Rettungsdienst für das Gebiet der Stadt P. gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW -). Für den Fall, dass der Bedarfsplan für den Rettungsdienst in absehbarer Zeit nicht erweitert werde, beantragte er hilfsweise eine Genehmigung für den Betrieb eines Krankenkraftwagens zur Notfallrettung nach § 18 RettG NRW für das Gebiet der Stadt P. für sieben Tage die Woche zu je 24 Stunden. Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Beteiligung am Rettungsdienst gemäß § 13 RettG NRW sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung nach § 18 RettG NRW ab. Zum Antrag auf Beteiligung am Rettungsdienst nach § 13 RettG NRW führte er aus, der Antrag ziele ab auf die Aufnahme eines Rettungswachenstandorts P. in den Bedarfsplan des Rettungsdienstes des L. D. und die gleichzeitige Übertragung der Aufgaben des Betriebs dieser Rettungswache an den Kläger. Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst im Kreis D. , vierte Fortschreibung, sehe weder im Entwurf noch in der verabschiedeten Endfassung den Rettungswachenstandort P. vor. Die Rettungswache in M. sei in der Lage, den gesamten Ortskern von P. innerhalb einer Hilfsfrist von 12 Minuten zu erreichen. Die benachbarten 24StundenRettungswachen in E. und T. könnten P. genauso schnell erreichen. Unter Berücksichtigung von weniger als 300 Notfalleinsätzen jährlich sei ein Rettungswachenstandort P. nicht bedarfsgerecht. Die Stadt P. fordere auch keine eigene Rettungswache, sondern die Mitversorgung durch die Rettungswache E. des L. S. . Den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die mangelnde Leistungsfähigkeit des beantragten Betriebes, die fehlende fachliche Eignung des Klägers und wegen der Erwartung, dass bei Erteilung der beantragten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst i. S. v. § 6 RettG NRW beeinträchtigt werde, ab. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 5. Dezember 2006, dem Kläger zugestellt am 8. Dezember 2006, zurückgewiesen wurde. Der Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW stehe die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Betrieb des Klägers nicht leistungsfähig sei, weil dieser bei seiner Kalkulation von 333 Notfalleinsätzen in P. ausgehe, tatsächlich im Jahr 2005 aber nur 255 Einsätze in P. gefahren worden seien. Die zu erwartenden Minderbeträge könnten nicht durch eine Teilnahme am Krankentransport ausgeglichen werden. Die kalkulierten 280 Krankentransporte könnten nicht gefahren werden, weil der Rettungswagen dann nicht für den Rettungsdienst zur Verfügung stünde. Dem Kläger fehle überdies die fachliche Eignung. Er verfüge nicht über das notwendige Spezialwissen im Rettungsdienst. Der Kläger hat am 8. Januar 2007 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht (6 L 32/07). Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 20. Februar 2007, in dessen Verlauf die Beteiligten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, hat der Kläger eine Kalkulation - Datenstand 30. April 2007 - unter Berücksichtigung der ihm vom Beklagten mitgeteilten Einsatzzahlen in P. zu den Gerichtsakten gereicht. Ausweislich dieser Kalkulation geht der Kläger von jährlich 338 Notfalleinsätzen und 180 Einsätzen im Krankentransport aus. Berechnet wurden vom Kläger Gebühreneinnahmen in Höhe von 206.904,74 Euro. 50% der Notfalleinsätze wurden als Notarztwageneinsätze mit gegenüber dem normalen RTW-Einsatz höheren Gebühren berücksichtigt. Den Einnahmen standen Ausgaben für die Leitstelle, die Verwaltung und den Betrieb der Rettungswache in Höhe von 206.640,51 Euro entgegen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Die Erteilung der begehrten Genehmigung beeinträchtige nicht die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes. Die nach § 19 Abs. 4 RettG NRW zu berücksichtigende Verträglichkeitsgrenze werde nicht überschritten. Der Beklagte habe eine Unverträglichkeit nicht nachgewiesen. Die vom Beklagten im Falle einer Genehmigung erwartete Gebührensteigerung um ca. 17 Euro in der Notfallrettung und von ca. 2 Euro im Krankentransport lasse unberücksichtigt, dass Einsätze in P. wegen der kreisübergreifenden Zusammenarbeit auch von auswärtigen Rettungswachen gefahren würden. Der Wegfall der Gebühren für diese Einsätze könne der Beklagte nicht zu seinen Lasten berücksichtigen, weil ihm diese Gebühren nicht zustünden. Die Frage, ob der Nachbarkreis im Falle einer Genehmigung noch wirtschaftlich ausgelastet sei, sei für die Frage, ob ihm, dem Kläger, die Genehmigung zu erteilen sei, nicht relevant. Im Übrigen sei sein Betrieb leistungsfähig. Die von ihm in seiner Kalkulation angegebenen 7,5 Planstellen seien vom Beklagten vorgegeben worden. Aufgrund der in seinem Betrieb üblichen Stundensatzkalkulation, der geplanten (Personal-)Mischkalkulation mit anderen Tätigkeitsbereichen seines Betriebes und der bislang nicht berücksichtigten eigenen Mitarbeit sehe die Kostenrechnung noch deutlich günstiger aus. Der Kläger, der seinen schriftsätzlich angekündigten Klageantrag im Erörterungstermin am 11. Dezember 2008 klargestellt hat, beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 5. Dezember 2006 zu verpflichten, ihm die Genehmigung für einen Krankenkraftwagen zur Notfallrettung einschließlich Krankentransport mit Betriebssitz in P. und dem Betriebsbereich der Stadt P. sowie auf Anforderung der Leitstelle auch für andere Rettungswachenbereiche gemäß § 18 RettG NRW zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass ein funktionsfähiger Rettungsdienst im Gebiet des L. D. bestehe. Nachdem der Kläger den Nachweis über seine fachliche Eignung durch die Vorlage eines Zertifikats über die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildung zum Lehrrettungsassistenten geführt habe, werde die Ablehnung der Genehmigung nicht mehr auf die fehlende fachliche Eignung gestützt, im Übrigen werde sie aber aufrecht erhalten. Die gegenwärtige notwendige Vorhaltung im Rettungsdienst führe kreisweit nicht zu einer Auslastung der Rettungsmittel. Jegliche Zulassung Privater wirke sich auf die Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes negativ aus, weil der Rettungsdienst wegen der ländlichen Struktur des L. D. geprägt werde durch Vorhaltekosten. Das Gebiet der Stadt P. , für das der Kläger die Genehmigung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporte begehre, gehöre zum Rettungswachenbezirk M. . Für den südlichen Bereich des Stadtgebietes und den südlichen Außenbereich des Stadtgebietes P. sehe der Rettungsbedarfsplan eine kreisübergreifende Zusammenarbeit mit dem benachbarten Träger der Rettungswache der Stadt E. , dem Kreis S. , vor. Für diese zunächst als einjähriges Projekt eingeführte Zusammenarbeit sei die Rettungswache E. aufgestockt worden. Die Aufstockung solle zugleich in E. und in den benachbarten Rettungswachenbezirken X. und P1. -F. zur Verbesserung der Eintreffzeit führen. Da die Zusammenarbeit erst am 1. Juli 2008 gestartet sei, liege ein Erfahrungsbericht noch nicht vor. Für das Projekt habe der Kreis D. der Rettungswache E. rund 100.000,00 Euro zur Verfügung gestellt. Diese Zuwendung sei einmalig und in der Gebührenkalkulation für 2008 und 2009 berücksichtigt worden. Eine weitere finanzielle Unterstützung sei für das Jahr 2010 nicht mehr vorgesehen. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass Vorhaltungen in E. abgebaut werden würden, wenn die Versorgung P2. von E. aus entfalle. Die Notfallrettung sei seit Jahren durch steigende Einsatzzahlen geprägt, während die Zahl der Krankentransporte von Rückgängen mit Schwankungen betroffen sei. Zum Einbruch der Zahlen im Krankentransport sei es im Jahre 2005 gekommen, als der Kläger in P. ein Gewerbe für den nicht qualifizierten Krankentransport angemeldet habe. Eine dem Kläger zu erteilende Genehmigung habe zwar zur Folge, dass die variablen Fahrzeugkosten der Rettungswache M. um insgesamt 4.000,00 Euro gemindert würden. Dieser Betrag ergebe sich im Wesentlichen aus einzusparenden Treibstoffkosten und zum geringeren Teil aus reduzierten Wartungskosten. Alle anderen Kosten der Rettungswache M. seien aber fix. Der Wegfall der Versorgung eines Teils des Gebietes der Stadt P. führe damit nicht zu einer Verringerung der Vorhaltekosten im Übrigen. Eine Aufwandreduzierung durch Aufgabe einer der acht Rettungswachenstandorte im Kreis D. sei ebenfalls nicht möglich. Im Falle der Erteilung der beantragten Genehmigung werde mit einem Gebührenausfall von ca. 197.475,00 Euro gerechnet. Dies lasse eine Gebührensteigerung von ca. 17 Euro in der Notfallrettung und von ca. 2 Euro im Krankentransport erwarten. Was die Leistungsfähigkeit des Betriebes angehe, verbleibe es bei der Auffassung, dass der Kläger den Betrieb nicht wirtschaftlich und leistungsfähig führen könne. Zwar sei davon auszugehen, dass das notwendige Eigenkapital zur Aufnahme des Betriebes vorhanden sei. Die zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte erforderlichen finanziellen Mittel seien jedoch nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung der Ein- und Ausgaben ergebe sich ein jährlicher Fehlbetrag in Höhe von 73.921,30 Euro. Der Kläger habe in seiner Kalkulation vom 30. April 2007 die Leitstellengebühren mit 20 Euro zu niedrig festgesetzt. Die Gebühr pro Einsatz sei mit 37 Euro zu berücksichtigen. Auch die Personalkosten seien vom Kläger zu niedrig angesetzt worden. Ausgehend von einer 48-Stunden-Woche sei von einem Personalbedarf von mindestens 8,75 Mitarbeitern auszugehen. Die ermittelten Einnahmen aus den Gebühren, die der Kläger mit 206.000 Euro veranschlagt habe, seien zu hoch bemessen. Soweit der Kläger darauf verweise, mindestens 50% der Notfalleinsätze seien als Notarzteinsatzwagen-Einsätze zu berücksichtigen, für die der Gebührensatz nicht 420 sondern 655 Euro betrage, sei dem nicht zu folgen. Die Gebühr für den Notarztwagen, bei dem es sich um einen RTW mit Notarzt handele, werde nur berechnet, falls ein Krankenhaus einen Patienten unter Begleitung eines Notarztes verlege und damit das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) zum Transport des Patienten nicht zum Einsatz komme. Ein Notarzt werde vom Kläger jedoch nicht gestellt. Im Einzelnen stelle sich die Situation im Rettungsdienst im Kreis D. derzeit wie folgt dar: Organisation des Rettungsdienstes Träger Betreiber Fahrzeuge D. Kreis D. DRK NEF Mo-So 0:00-24:00 RTW Mo-So 0:00-24:00 RTW Mo-So einschichtig KTW Mo-Fr 8:00- 18:00 C. Kreis D. DRK RTW Mo-So 0:00-24:00 I. Kreis D. DRK RTW Mo-So 0:00-24:00 O. Kreis D. DRK NEF Mo-Fr 8:00-17.00 RTW Mo-So 0:00-24:00 KTW Mo-Fr 7:30 -17.30 E1. Stadt E1. Freiwillige Feuerwehr NEF Mo-So 0:00-24:00 RTW Mo-So 0:00-24:00 RTW einschichtig RTW Reserve KTW Mo-Fr 8:00-18.00 T1. Kreis D. DRK RTW Mo-So 0:00-24:00 M. Kreis D. DRK NEF Mo-So 0:00-24:00 RTW Mo-So 0:00-24:00 KTW Mo-So 8.00 - 18:00 B. Kreis D. DRK RTW Mo-So 0:00-24:00 insgesamt 4 NEF 10 RTW + 1 Reserve 4 KTW Einsatzzahlen im Rettungsdienst und im Krankentransport in P. in den Jahren 2004 - 2008 Notfallrettung Krankentransport Jahr Rettungs-dienstein-sätze inkl. Fahrten ohne Sonderrechte davon Duplizitäten (überwiegend VU mit Mehrfachanforderung) davon Vinnum davon Gew.gebiet südlich der alten Fahrt anrechenbar für Rettungsdienst (P. ge-samt abzgl. Dupl.) durchschnittliche Einsatzdauer Notfallrettung Krankentransport Einsätze davon RTW als KTW durchschnittliche Einsatzdauer Krankentransport 2004 328 nicht bekannt 25 nicht bekannt knapp 320 1:18:10 198 57 1:40:50 2005 334 nicht bekannt 25 nicht bekannt knapp 325 1:16:52 200 51 1:40:33 2006 384 11 13 17 373 1:15:26 141 34 1:31:10 2007 390 14 23 14 376 1:14:37 127 43 1:29:29 2008 Hochr. 437 20 30 40 417 1:16:59 107 27 1:16:36 Durchschnitt 2006-2008 404 15 22 24 389 1:15:41 125 35 1:25:45 Ertragslage Rettungsdienst und Krankentransport P. 2004 - 2008 RTW-Einsätze Krankentransport Jahr Rettungsdienst-einsätze RTW-Grundgebühr Einnahmen aus Grundgebühr Einnahmen aus Kilometer- und anderen Gebühren Gesamteinnahmen RTW Krankentransport Einsätze KTW-Grundgebühr Einnahmen aus Grundgebühr Einnahmen aus Kilometer und anderen Gebühren Gesamteinnahmen KTW Gesamt-Erlöse 2004 328 340 € 111.520 € 38.098 € 149.618 € 189 72 € 13.608 € 6.612 € 20.220 € 169.838 € 2005 334 303 € 101.202 € 24.699 € 125.901 € 182 57 € 10.374 € 7.953 € 18.327 € 144.229 € 2006 384 387 € 148.608 € 832 € 149.440 € 128 90 € 11.520 € 1.037 € 12.557 € 161.997 € 2007 390 420 € 163,800 € 1.048 € 164.848 € 114 126 € 14.364 € 1.293 € 15.657 € 180.505 € 2008 Hochr. 437 420 € 183.546 € 1.175 € 184.721 € 93 126 € 11.701 € 1.053 12.754 € 197.475 € Anm: seit dem Jahr 2006 sind die ersten 30 km in der Gebühr für den RTW enthalten Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 32/07 und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 18 RettG NRW. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 5. Dezember 2006 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wer, wie der Kläger, ohne nach dem 2. Abschnitt des Rettungsgesetzes am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes wahrnehmen will, bedarf nach § 18 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale des § 19 RettG NRW grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, juris, und vom 7. März 2007 - 13 A 3700/04 -, DVBl. 2007, 1503. Der Kläger erfüllt die Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 RettG NRW nicht. Dabei kann dahinstehen, ob dem Begehren bereits § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW entgegen steht. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. Vgl. hierzu umfassend OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 - juris -. Offen bleiben kann insbesondere, ob die vom Beklagten getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verträglichkeit zutreffend ist. Dies könnte zumindest deshalb zweifelhaft sein, weil wegen der kreisübergreifenden Zusammenarbeit mit dem Kreis S. die vom Beklagten für den Kreis D. ermittelte Gebührenerhöhung von 17 Euro zu hoch bemessen sein könnte, zumal die Gebührensätze im Kreis S. nach Auskunft des Beklagten niedriger bemessen sind als im ländlich strukturierten Kreis D. , und es weiter an aktuellen belastbaren Zahlenmaterial für die von auswärtigen Wachen gefahrenen Einsätze im Stadtgebiet P. fehlt . Der Erteilung der Genehmigung steht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW jedenfalls entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht gewährleistet ist. Die Leistungsfähigkeit des Betriebes ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW gewährleistet, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, dass die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügbar sind. Grundlage der Annahme der Leistungsfähigkeit ist eine nachvollziehbare und realistische Kalkulation von Aufwand und Ertrag, sowie der Nachweis, dass erstens das zur Führung des Betriebes erforderliche Anlagevermögen vorhanden ist und zweitens auf verlässlicher Grundlage die Prognose getroffen werden kann, dass ausreichende Betriebsmittel verfügbar sind. Letzteres setzt nicht nur das Vorhandensein ausreichender Betriebsmittel in der Aufbauphase voraus. An den zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mitteln fehlt es vielmehr auch dann, wenn absehbar ist, dass die zu erwartenden Einnahmen die Ausgaben langfristig nicht decken werden. Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers bzw. Klägers. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist dies nicht zu beanstanden, weil der Rettungsdienst den Schutz hochrangiger Rechtsgüter - Leben und Gesundheit - sicherstellt und der Unternehmer, sobald er über die Genehmigung verfügt, die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten durchgehend sicherzustellen hat (§ 23 Abs. 1 RettG NRW). Der Kläger hat bislang nicht den Nachweis erbracht, dass die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Der Beklagte hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger vorgelegte Kalkulation Mängel aufweist, die nicht die Annahme rechtfertigen, die zu erwartenden Einnahmen seien ausreichend, um die laufenden Ausgaben für den ordnungsgemäßen Betrieb zu decken. Die Kalkulation des Klägers vom 30. April 2007 basiert auf der Annahme, er werde sämtliche sich zeitlich nicht überschneidende Einsätze in der Notfallrettung und im Krankentransport in P. bedienen können. Einsätze, die ausnahmsweise auf Anforderung der Leitstelle in Bereichen anderer Rettungswachen gefahren werden sollen, bleiben unberücksichtigt. Nach den Ausführungen des Beklagten im Erörterungstermin vom 11. Dezember 2008 ist zwar davon auszugehen, dass dem Kläger die in P. anfallenden Notfalleinsätze übertragen werden, da die Leitstelle regelmäßig das nächst gelegene Rettungsmittel mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung beauftragen wird. Ob diese Annahme auch für den Krankentransport zutrifft, ist indes fraglich, zumal Krankentransporte regelmäßig zeitlich disponibel sind und der Beklagte im Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 dargelegt hat, die notwendige Vorhaltung seiner Rettungsmittel führe nicht zu einer Auslastung der vorhandenen Rettungsmittel. Auch soweit unterstellt wird, der Kläger werde sämtliche, sich zeitlich nicht überschneidende Einsätze in P. fahren, ist nicht mit den einkalkulierten Gebühren in Höhe von 206.904,74 Euro zu rechnen. Dabei werden bei der Berechnung der zu erwartenden Einnahmen die Gebühren des L. D. zu Grunde gelegt (Gebühren nach der Satzung des L. D. über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren vom 20. Dezember 2006 (veröffentlicht unter 0000000 ) die der Kläger eigenen Angaben zufolge übernehmen will. Danach kann der Kläger mit folgenden Gebühreneinnahmen rechnen: Einsatzzahlen nach Maßgabe der vom Bekl. vorgegebenen Zahlen in der Kalkulation aus 2007 Einsatzzahlen ausgehend von den vom Beklagten ermittelten Zahlen für 2007 (ohne Duplizitäten) Einsatzzahlen ausgehend von Hochrechnung des Beklagten für 2008 (ohne Duplizitäten) Einsatzzahlen nach dem Durchschnitt 2006-2008 Einsatzzahlen RTW 338 376 417 389 RTW-Grundgebühr 420 Euro 141.960,00 Euro 157.920,00 Euro 175.140,00 Euro 163.380,00 Euro Nebengebühren RTW i.H.v. 1 % der Grundgebühr 1.419,60 Euro 1579,20 Euro 1.751,40 Euro 1.633,80 Euro Gebühreneinnahmen RTW insgesamt: 143.379,60 Euro 159.499,20 Euro 176.891,40 Euro 165.013,80 Euro Einsatzzahlen KTW 180 127 107 125 Grundgebühren KTW 126 Euro 22.680,00 Euro 16.002,00 Euro 13.482,00 Euro 15.750,00 Euro Nebengebühren KTW i.H..v. 10% der Grundgebühr 2.268,00 Euro 1.600,20 Euro 1.348,20 Euro 1.575,00 Euro Gebühreneinnahmen KTW insgesamt 24.948,00 Euro 17.602,20 Euro 14.830,20 Euro 17.325,00 Euro Gebühreneinnahmen insgesamt 168.327,60 Euro 177.101,40 Euro 191.721,60 Euro 182.338,80 Euro Wie die Übersicht zeigt, kann dahinstehen, ob die Einsatzzahlen, wie sie in der Kalkulation vom 30. April 2007 zu Grunde gelegt wurden, noch zutreffen, da in keinem Fall die angenommenen 206.904,74 Euro erzielt werden. Etwaige Gebührenausfälle - etwa durch die Nichtbegleichung von Rechnungen durch Privatpatienten - sind dabei unberücksichtigt geblieben. Bei der Gebührenberechnung hat das Gericht, ebenso wie der Beklagte, für den Einsatz des Rettungswagens die Gebühren nach Nr. 3 der Anlage zur Satzung in Höhe von 420 Euro (incl. 30 km) berücksichtigt. Der Hinweis des Klägers, bei 50 % der RTW-Einsätze handele es sich um Einsätze mit einem Notarzt, mit der Folge, dass Gebühren nach Nr. 2 der Satzung in Höhe von 655 Euro zu Grunde zu legen seien, trifft hingegen nicht zu. Die Berücksichtigung einer Gebühr in Höhe von 655 Euro, diese setzt sich nach der Gebührenbedarfsberechnung des L. D. (veröffentlicht im Internet unter Kreis D. , Sitzungskalender vom 1. Dezember 2008 - betreffend Satzung des L. D. über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren) zusammen aus einem Betrag in Höhe von 235 Euro für den Notarzt und 420 Euro für den RTW, während der NA-Einsatz (Nr. 1 der Gebührensatzung) sich zusammensetzt aus einem Betrag in Höhe von 235 Euro für den Notarzt und 226 Euro für das Notarzteinsatzfahrzeug, kommt, wie der Beklagte dargelegt hat, nach der Gebührensatzung nur in Betracht, wenn das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) zum Transport des Notarztes zum Unfallort nicht zum Einsatz kommt. Dies wird indes regelmäßig bei Fahrten des Klägers der Fall sein, da dieser keinen eigenen Notarzt stellt, sodass der Notarzt mit einem Notarzteinsatzfahrzeug zum Unfallort gebracht werden muss. Die Höhe der auf der Einnahmenseite anzusetzenden Nebengebühren ergibt sich aus den Erfahrungswerten des Beklagten. Bei diesen handelt es sich um Gebühren, die vom Beklagten neben den eigentlichen Gebühren für den Einsatz der Krankenkraftwagen (KTW und RTW) und des Notarztes nach Nrn. 5 ff der Anlage zur Gebührensatzung abgerechnet werden. Diese gesondert in Rechnung zu stellenden Gebühren für Wartezeiten, Reinigung, Desinfektion etc. sind auf der Einnahmenseite des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen. Die Kalkulation des Klägers vom 30. April 2007 weist auf der Ausgabenseite zu geringe Kosten aus. Dabei kann dahinstehen, ob nach dem Inkrafttreten der 48-Stunden Woche nunmehr ein Personalschlüssel von 8,75 und in Folge dessen Personalkosten in Höhe von 201.819,34 Euro oder wie der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 anerkennt, ein Personalschlüssel von lediglich 8,14 und Personalkosten in Höhe von 187.704,04 Euro zu berücksichtigen sind. Bei den Personalkosten sind jedenfalls die Eigenleistungen des Klägers nicht ausgabenmindernd zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kalkulation kann hingegen nicht unterstellt werden, dass dieser seine Leistungen teilweise oder vollumfänglich und auf Dauer unentgeltlich erbringen kann und wird. Darüber hinaus sind Leitstellengebühren in Höhe von 37 Euro pro Einsatz als Ausgabe zu berücksichtigen, da diese bereits in den vom Kläger eingezogenen Gebühren enthalten sind und für die Inanspruchnahme der Leitstelle vom Kläger abgeführt werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Leitstellengebühr, die vom Beklagten mit 37 Euro angesetzt werden, zu hoch bemessen ist, bestehen nicht. Hierzu hat der Kläger substantiiert auch nichts vorgetragen. Ausgehend hiervon stellen sich die Ausgaben wie folgt dar: Personalkosten 187.704 Euro nach Kläger 201.819,34 Euro nach Bekl. 187.704 Euro nach Kläger 201.819,34 Euro nach Bekl. 187.704 Euro nach Kläger 201.819,34 Euro nach Bekl. Leitstellengebühren: 37 Euro pro Einsatz RTW/KTW (338+180)x 37= 19.166 Euro (376+127)x37= 18.611 Euro (389+125)x37= 19.018 Euro Sachkosten (wie in Kalkulation des Klägers vom 30.4.2007) 3.736,00 Euro 3.736,00 Euro 3.736,00 Euro kalkulatorische Kosten/sonstige Finanzausgaben (wie in Kalkulation des Klägers vom 30.4.2007) 17.236,33 Euro 17.236,33 Euro 17.236,33 Euro Ausgaben insgesamt Kläger: Beklagter: 227.842,33 Euro 241.957,67 Euro 227.287,33 Euro 241.402,67 Euro 224.331,33 Euro 241.809,34 Euro Die Gegenüberstellung der zu erwartenden Ein- und Ausgaben zeigt, dass ein Defizit auf der Einnahmenseite besteht, das schon der Höhe nach die Annahme rechtfertigt, dass der Betrieb mit den vorhandenen Mitteln nicht ordnungsgemäß geführt werden kann.