Urteil
7 K 1437/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0203.7K1437.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger war Eigentümer von Grundstücken in T. (Gemarkung T. , Flur 0, ehemals Flurstücke G1 - G11 mit einer Gesamtfläche von 94.518 qm). Durch notariellen Kaufvertrag vom 25. Oktober 2002 verkaufte der Kläger Trennstücke aus diesen Grundstücken zur Größe von insgesamt 30.000 qm an die C. C1. T. GmbH. In § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 25. Oktober 2002 heißt es u.a.: Die endgültige Größe der verkauften Trennstücke wird sich aus der amtlichen Vermessung ergeben, die vom Verkäufer in Auftrag gegeben wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auflassung zu erklären, sobald dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist, insbesondere alle für die Wirksamkeit dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen und Bescheide sowie der katasteramtliche Veränderungsnachweis vorliegen und der vereinbarte Kaufpreis gezahlt worden ist. 3 Der Auftrag zur Durchführung der Vermessungsarbeiten wurde dem Beklagten durch die C. C1. T. GmbH erteilt. Am 18. November 2003 fand eine Grenzniederschrift (Umringsvermessung) statt. Unter D.1. dieser Niederschrift heißt es: Der Beteiligte T1. B. -T2. beantragt eine Flurstücksvereinigung. Unter D.3. lautet es: Die Kosten der Vermessung und der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster trägt die C. C1. T. GmbH. Am 16. Januar 2004 wurde die Flurstücksvereinigung der Flurstücke G1 - G11 zum Flurstück G12 mit einer Gesamtfläche von 94.663 qm in das Grundbuch von T. , Blatt G13, eingetragen. Am 17. März 2004 wurde das Flurstück G12 geteilt; daraus entstand u.a. das Flurstück G14 mit einer Gesamtfläche von 53.301 qm. 4 Laut Vermessungsniederschriften führte der Beklagte in der Zeit vom 28. Januar 2004 bis zum 10. Februar 2004 Vermessungsarbeiten auf dem Flurstück G14 und dem im Eigentum der Gemeinde T. stehenden Wegegrundstück G15 durch. Am 10. Februar 2004 fand eine weitere Grenzniederschrift (Teilungsvermessung) statt. Dort heißt es wiederum unter Punkt D.3., dass die Kosten für die Vermessung von der C. C1. T. GmbH übernommen würden. Am 22. April 2004 wurde die Flurstückszerlegung des Flurstücks G14 in 66 Flurstücke (Flurstücknummern G16 bis G32) mit einer Gesamtfläche von 53.128 qm in das Liegenschaftskataster übernommen; am 27. April 2004 fand die Eintragung der Flurstücke im Grundbuch von T. , Blatt G13, statt. 5 Am 14. Juni 2004 erfolgten die Eintragung der C. T. GmbH als Eigentümerin der 61 Flurstücke (Flurstücknummern G16 - G 27) mit einer Gesamtfläche von 27.799 qm auf Blatt G33 des Grundbuches und die Löschung dieser Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Blattes G13. 6 Mit Kostenbescheid vom 3. Januar 2005 hatte der Beklagte gegenüber der C. C1. T. GmbH Gebühren für die Vermessungsarbeiten geltend gemacht. Eine Zahlung durch die C. C1. T. GmbH war nicht erfolgt. Der Beklagte hatte ein Amtshilfeersuchen an die Stadt H. auf Eintragung einer Sicherungshypothek gerichtet. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 11. März 2005 war das Insolvenzverfahren über die C. C1. T. GmbH eröffnet worden. 7 Durch Kostenbescheid vom 26. Oktober 2005 erhob der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Teilungsvermessung auf den Grundstücken Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke G15 und G14 Vermessungsgebühren in Höhe von 65.484,83 EUR. 8 Auf den dagegen erhobenen Widerspruch änderte die Bezirksregierung Münster den Kostenbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 auf 67.846,33 EUR ab und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. 9 Am 23. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Kostenbescheid sei rechtswidrig. Nur die C. C1. T. GmbH sei für die durchgeführten Vermessungsarbeiten kostenpflichtig. Dies ergebe sich aus den Grenzniederschriften, in denen die Kostenübernahme geregelt sei und die der Beklagte unterzeichnet habe. Daneben komme eine Kostenpflicht seiner Person nicht in Betracht. Abgesehen davon habe er den Beklagten nicht beauftragt und deshalb die Amtshandlung nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt des Gebührengesetzes verursacht. Eine Kostenpflicht könne nicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt des Gebührengesetzes hergeleitet werden. Für die Anwendung dieser Vorschrift sei im Falle der Beauftragung eines Vermessungsingenieurs wie dem Beklagten von vornherein kein Raum. Zudem sei er durch die Amtshandlung des Beklagten, die Teilungsvermessung, nicht im Sinne dieser Vorschrift begünstigt worden. Die Vermessung habe für ihn im Zeitpunkt der Vornahme keinen unmittelbaren Vorteil begründet. Durch die Vermessung sei allein die C. C1. T. GmbH begünstigt worden. Diese habe auf den Grundstücken Gebäude errichten wollen und sei daher verpflichtet gewesen, eine Vermessung vorzunehmen. Sie habe eines amtlichen Lageplanes bedurft, um die Teilungsgenehmigung zu erhalten. Hierfür sei der Lageplan dann auch verwendet worden. Diese Verwendung habe gerade nicht seinem Vorteil gedient, denn die Grundstücke seien durch ihn - den Kläger - bereits veräußert gewesen. Er sei weder auf den Lageplan angewiesen noch verpflichtet gewesen, selbst eine Vermessung vornehmen zu lassen. Außerdem sei seine Heranziehung zu den Vermessungskosten ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen bezüglich der Kostenschuldner fehlerhaft ausgeübt. Der Beklagte habe nämlich keine Ermessenserwägungen angestellt, sondern sei davon ausgegangen, dass er die Kosten gegenüber ihm - dem Kläger - erheben müsse. Eine Heilung dieses Ermessensfehlers sei nicht dadurch erfolgt, dass die Widerspruchsbehörde diesbezügliche Erwägungen angestellt habe. Diese habe zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Bescheides den Insolvenzverwalter der C. C1. T. GmbH heranziehen können und müssen. Mit seiner Zusicherung gegenüber dem Zeugen L. und seiner verbindlichen Erklärung in der Grenzniederschrift habe sich der Beklagte hinsichtlich seiner Ermessensentscheidung im Übrigen zur Auswahl des Kostenschuldners gebunden, weil er die Gelegenheit der Übernahme der Vermessungsarbeiten anstelle eines bereits anderweitig beauftragten Vermessungsingenieurs nur mit der entsprechenden Zusage erhalten habe. Eine nachträgliche Missachtung dieser verbindlichen Festlegung auf eine ausschließliche Kostentragungspflicht der C. C1. T. GmbH sei treuwidrig, weil ihm - dem Kläger - zuvor ausdrücklich zugesichert worden sei, für die Vermessungskosten vom Beklagten nicht in Anspruch genommen zu werden. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Kostenbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2005 zur Teilungsvermessung in der Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke G15 und G14 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 10. August 2006 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt er aus: Mit der Bezeichnung der C. C1. T. GmbH als Kostenträger in der Grenzniederschrift habe er keinen Verzicht auf Kostenforderungen gegen andere Kostenschuldner ausgesprochen. Der Kläger sei durch die Vermessung unmittelbar begünstigt, weil er zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Grundstückseigentümer gewesen sei. Sein Auswahlermessen habe er nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Der Kläger sei vielmehr als Gesamtschuldner neben der C. C1. T. GmbH in Anspruch genommen worden. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn O. K. L. . Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf das Protokoll vom 3. Februar 2009 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ergibt sich aus § 13 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng BO NRW). Nach § 13 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW richtet sich die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW sind die Vorschriften der §§ 10 bis 14 und 16 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - entsprechend anzuwenden. 20 Der Beklagte konnte den Kläger auf der Grundlage dieser Vorschriften heranziehen. 21 Der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids steht nicht eine Zusicherung des Beklagten entgegen, den Kläger zu Vermessungsgebühren nicht heranzuziehen. Gemäß § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVfG NRW - bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Daran fehlt es. Eine schriftliche Zusicherung, keine Vermessungsgebühren gegenüber dem Kläger zu erheben, hat der Beklagte nicht abgegeben. In der Unterzeichnung der Erklärung der C. C1. T. GmbH in den Grenzniederschriften, dass diese die Vermessungskosten übernehmen werde, ist eine solche Zusicherung weder ausdrücklich noch konkludent zu sehen. Denn durch die Unterzeichnung hat der Beklagte lediglich zu erkennen gegeben, dass er die Vermessungsgebühren gegenüber der C. C1. T. GmbH festsetzen werde, nicht jedoch, dass er - insbesondere im Falle der Zahlungsunfähigkeit der C. C1. T. GmbH - nicht gegen den Kläger vorgehen und auf die Erhebung der Gebühren verzichten werde. 22 Die Gebührenpflicht des Klägers ergibt sich aus der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 GebG NRW. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW), wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW) oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW). Nach § 13 Abs. 2 GebG NRW sind mehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner. 23 Eine Kostenpflicht des Klägers lässt sich nicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW herleiten. Der Kläger hat die Amtshandlung des Beklagten nicht zurechenbar verursacht. Verursacherin der Amtshandlung ist die C. C1. T. GmbH; diese hat den Beklagten beauftragt. 24 Der Kostentragungspflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass die C. C1. T. GmbH durch die Beauftragung Verursacherin der Amtshandlung und damit Kostenschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW ist. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Danach besteht für das nordrhein-westfälische Landesrecht kein Anlass, die gefestigte Rechtsprechung des OVG NRW zur nebeneinander bestehenden Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers als des Verursachers i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW und derjenigen des Begünstigten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW aufzugeben. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 14 A 3695/06 - unter Hinweis auf die anderslautende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern in den Beschlüssen vom 14. Februar 2006 - 1 L 401/05 - und vom 11. Dezember 2004 - 1 M 251/04 -, Juris. 26 Der Kläger ist durch die Teilungsvermessung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW begünstigt worden. Diese Bestimmung verlangt eine Begünstigung in dem Sinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese eine vorteilhafte Wirkung für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist. Das war der Fall. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung des Beklagten Grundstückseigentümer; diese Amtshandlung war für ihn auch von Nutzen. 27 Die Begünstigung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch unmittelbar eingetreten. Von einer unmittelbaren Begünstigung kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allerdings nur die Rede sein, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - unmittelbarer Vorteil zugute kommt. Denn die Vorschrift zielt ausschließlich auf eine unmittelbare Begünstigung ab. Zwar sagt die Bestimmung - anders als § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) - nicht ausdrücklich, dass nur eine unmittelbare Begünstigung zur Entstehung der persönlichen Gebührenpflicht führt. Nach dem im Abgabenrecht geltenden, den Erfordernissen der Abgrenzbarkeit dienenden Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit belastender Bestimmungen muss aber davon ausgegangen werden, dass lediglich mittelbare Begünstigungen, wie sie bspw. spätere Erwerber des Grundstücks genießen, mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung nicht gemeint sind. Der unmittelbare Vorteil kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein, wobei anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen ist, ob ein derartiger Vorteil gegeben ist. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 -, Juris. 29 Die hier zu beurteilende Teilvermessung beinhaltete für den Kläger jedenfalls einen unmittelbaren Vorteil rechtlicher Art. Infolge der Teilungsvermessung ist eine Parzellierung des Flurstücks G14 mit einer Gesamtfläche von 53.301 qm (und des im Eigentum der Gemeinde T. stehenden Wegegrundstücks G15) in 66 Flurstücke vorgenommen worden. Eine von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgenommene Teilungsvermessung zur Bildung von neuen Baugrundstücken und dazu gehörigen Nebenflächen bewirkt die zur Bejahung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW erforderliche unmittelbare Begünstigung für denjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der betroffenen Grundstücke ist. Sie führt regelmäßig dazu, die (zusätzlich) geschaffenen Möglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen nutzen zu können. Diese unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit des Grundbesitzes objektiv günstige Auswirkung der Teilungsvermessung erfolgt ohne Hinzutreten weiterer Zwischenschritte, mithin unmittelbar, im Rechtskreis des Eigentümers, da ihm die Verfügungsgewalt über die betroffenen Flächen zukommt. 30 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 9 B 1535/02, Juris. 31 Entsprechend verhielt es sich im Fall des Klägers. Nach der Parzellierung des Flurstücks G14 konnte er über die neugeschaffenen Baugrundstücke verfügen und das Eigentum an diesen auf die C. C1. T. GmbH übertragen. 32 Insofern kann er auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe die Grundstücke bereits vor der Vermessung an die C. C1. T. GmbH verkauft und nur diese sei durch die Vermessung begünstigt worden, da diese und nicht er auf den Grundstücken habe Gebäude errichten wollen. Das Vorliegen einer unmittelbaren Begünstigung folgt nicht allein aus der Eigentümerstellung der neugeschaffenen Grundstücke, sondern es ist darüber hinaus erforderlich, dass die abzurechnende Vermessungstätigkeit dem Eigentümer einen konkreten Vorteil vermittelt. Ein solcher ist u.a. daraus hergeleitet worden, dass nach dem Grundstückskaufvertrag die verkaufte Teilfläche noch zu vermessen war. 33 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1997 - 4 A 4178/94 -, in dem der damals zuständige 4. Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts verschiedene Fallgruppen aufgeführt hat, in denen jeweils von einer unmittelbaren Begünstigung des Eigentümers ausgegangen worden ist. 34 Nach § 2 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 25. Oktober 2002 war das der Fall. Denn danach sollte sich die endgültige Größe der verkauften Trennstücke aus der amtlichen Vermessung ergeben. Außerdem hatten sich die Vertragsparteien verpflichtet, die Auflassung zu erklären, sobald der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen war, insbesondere alle für die Wirksamkeit dieses Vertrages erforderlichen Unterlagen wie der katasteramtliche Veränderungsnachweis vorlagen. Erst nach der Vermessung durch den Beklagten konnten also die genaue Größe der verkauften Teilfläche bestimmt werden (nämlich 27.799 qm, geteilt in 61 Flurstücke) und der notarielle Kaufvertrag wirksam werden. Denn nach der Vermessung konnte der für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche katasteramtliche Veränderungsnachweis überhaupt erst vorgelegt werden; der Kläger konnte den danach wirksam gewordenen notariellen Kaufvertrag zudem auch nur wegen der erfolgten Vermessung erfüllen und der C. C1. T. GmbH das Eigentum an den 61 der 66 neu entstandenen Grundstücke übertragen. 35 Abgesehen davon kann der Kläger hinsichtlich der übrigen fünf infolge der Vermessung neu entstandenen Flurstücke G34 - G38 mit einer Gesamtfläche von 25.329 qm mit dem Argument, nur die C. C1. T. GmbH sei unmittelbar begünstigt worden, von vornherein nicht gehört werden. Vielmehr hat er - und nicht die C. C1. T. GmbH - einen unmittelbaren konkreten Vorteil aus der Vermessung ziehen können. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollten diese Grundstücke nicht an die C. C1. T. GmbH veräußert werden. Der Kaufvertrag bezog sich auf eine Fläche von 30.000 qm und nicht auf die Gesamtfläche des 53.301 qm großen und entsprechend der Vermessung parzellierten Flurstückes G14; dementsprechend ist auch das Eigentum an diesen fünf Grundstücken nicht auf die C. C1. T. GmbH übertragen worden. Der Kläger hat über diese im Anschluss an die Vermessung und Eintragung im Grundbuch anderweitig verfügt. So sind bspw. das Flurstück G31 am 5. August 2004 geteilt und das daraus u.a. entstandene Flurstück G39 sowie die Flurstücke G30 und 32 (bzw. die Eigentumsanteile des Klägers an diesen) auf die Gemeinde T. übertragen worden. 36 Der Beklagte hat sein Ermessen bei der Auswahl des Gebührenschuldners nach § 13 Abs. 2 GebG NRW nicht sachwidrig ausgeübt. Der Kläger konnte vom Beklagten neben der Auftraggeberin, die Verursacherin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW war, herangezogen werden; denn beide Kostenschuldner haften gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW als Gesamtschuldner. Das sehr weite Auswahlermessen (§ 421 BGB nach seinem Belieben") wird rechtmäßig ausgeübt, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung in der Regel auf einen solventen Schuldner zugreift. Insbesondere ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur im Falle des Konkurses des Verursachers i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW nicht gehindert, den durch die Vermessungsleistung Begünstigten als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW in Anspruch zu nehmen. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2008, a.a.O.. 38 Der Beklagte musste auch nicht ausnahmsweise wegen des Vorliegens besonderer Umstände von einer Heranziehung des Klägers Abstand nehmen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen L. , der Architekt ist und für den Kläger tätig war, ausdrücklich zugesagt hat, für die Kosten der Vermessung nur die C. C1. T. GmbH und in keinem Fall den Kläger heranzuziehen. Aus den Bekundungen des Zeugen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beklagte die C. C1. T. GmbH als Kostenschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW in Anspruch nehmen wollte, nicht jedoch, dass er sich etwa dahingehend geäußert hätte, den Kläger unter keinen Umständen, auch nicht im Falle der Insolvenz der C. C1. T. GmbH, heranziehen zu wollen. Dies hätte im Übrigen auch einen Verzicht auf die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren bedeutet, der weder vom Kläger gewollt gewesen sein kann, noch ohne weiteres zulässig gewesen wäre. 39 Die streitige Gebührenfestsetzung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.