OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1971/08

VG MUENSTER, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• PCs, die Mitarbeitern an häuslichen Arbeitsplätzen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sind nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn der Arbeitgeber das Gerät tatsächlich zum Empfang bereithält. • Tatsächliches Bereithalten setzt die Verfügungsgewalt über das Gerät und die Bestimmbarkeit des ‚wie‘ und ‚ob‘ der Nutzung voraus. • Ist das Gerät in der privaten Wohnung des Mitarbeiters und entscheidet dieser über Nutzung, ist der Mitarbeiter Rundfunkteilnehmer i.S. des RGebStV und nicht der Arbeitgeber. • Die bloße technische Fähigkeit eines internetfähigen PCs zum Empfang begründet allein noch keine Gebührenpflicht des Arbeitgebers, wenn die Nutzung überwiegend beruflich ist und das Bereithalten beim Mitarbeiter liegt.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenpflicht des Arbeitgebers für PCs in häuslichen Arbeitsplätzen • PCs, die Mitarbeitern an häuslichen Arbeitsplätzen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sind nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn der Arbeitgeber das Gerät tatsächlich zum Empfang bereithält. • Tatsächliches Bereithalten setzt die Verfügungsgewalt über das Gerät und die Bestimmbarkeit des ‚wie‘ und ‚ob‘ der Nutzung voraus. • Ist das Gerät in der privaten Wohnung des Mitarbeiters und entscheidet dieser über Nutzung, ist der Mitarbeiter Rundfunkteilnehmer i.S. des RGebStV und nicht der Arbeitgeber. • Die bloße technische Fähigkeit eines internetfähigen PCs zum Empfang begründet allein noch keine Gebührenpflicht des Arbeitgebers, wenn die Nutzung überwiegend beruflich ist und das Bereithalten beim Mitarbeiter liegt. Der Kläger meldete 682 Personalcomputer als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, die er Mitarbeitern für außerbetriebliche (häusliche) Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt hatte. Die Mitarbeiter wechselten zwischen Büro- und Heimarbeitsplätzen. Der Beklagte verlangte Auskunft über die Standorte; der Kläger verweigerte diese aus Datenschutzgründen. Daraufhin erließ der Beklagte Gebührenbescheide für die PCs für verschiedene Zeiträume. Der Kläger focht die Bescheide an und machte geltend, die Gebührenpflicht für internetfähige Computer sei verfassungswidrig und/oder die Geräte seien gebührenfrei, weil auf den betreffenden Grundstücken bereits herkömmliche Empfangsgeräte vorhanden seien bzw. die Nutzung der PCs überwiegend beruflich sei. Der Beklagte hielt dem entgegen, technische Empfangsmöglichkeit und Bereithalten begründeten die Gebührenpflicht; eine Nachweispflicht zur konkreten Nutzung sei dem Beklagten nicht möglich. • Rechtliche Grundlagen: RGebStV §§ 1, 2 und § 5 Abs. 3 (Begriff der neuartigen Empfangsgeräte) sind maßgeblich für die Gebührenpflicht. • Tatsächliches Bereithalten: Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält; maßgeblich sind tatsächliche Verfügungsgewalt und die Möglichkeit, über ‚wie‘ und ‚ob‘ der Nutzung zu bestimmen. • Anwendung auf den Fall: Die in den häuslichen Wohnungen stehenden Computer unterliegen der tatsächlichen Verfügungsgewalt der jeweiligen Mitarbeiter. Nur der Mitarbeiter kann über Empfangszeitpunkt und -umfang entscheiden; damit ist der Mitarbeiter als Rundfunkteilnehmer anzusehen, nicht der Arbeitgeber. • Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit: Die bloße technische Empfangsmöglichkeit eines internetfähigen PCs allein reicht nicht aus, um den Arbeitgeber als Bereithalter zu qualifizieren, wenn die Geräte primär für berufliche Tätigkeiten bereitgestellt werden und der Arbeitgeber keine realen Verfügungsbefugnisse über Nutzung in der Privatwohnung besitzt. • Begründung der Rechtswidrigkeit der Bescheide: Mangels tatsächlichen Bereithaltens durch den Kläger und damit fehlender Adressateneigenschaft sind die Gebührenfestsetzungen rechtswidrig und verletzen die klägerlichen Rechte. • Verfahrensfolgen: Die Bescheide sind aufzuheben; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgen entsprechend den verwaltungsprozessualen Regelungen. Die Klage ist erfolgreich: Die Gebührenbescheide vom 1. Juni 2008 und 4. Juli 2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2008 wurden aufgehoben. Begründung: Die dem Kläger zugeordneten PCs in den privaten Wohnungen der Mitarbeiter standen nicht in dessen tatsächlichem Bereithalten; die Verfügungsgewalt lag bei den jeweiligen Mitarbeitern, sodass diese als Rundfunkteilnehmer gelten müssen. Folglich war der Kläger nicht der richtige Adressat der Gebührenfestsetzung. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Berufung wurde zugelassen.