Urteil
3 K 6/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0408.3K6.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Festsetzung höherer Elternbeiträge für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2006, in dem der Sohn der Kläger eine Tageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten besucht hat. 3 Nachdem der Beklagte die Einkommensverhältnisse der Kläger nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 überprüft hatte, setzte er durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 den monatlichen Elternbeitrag für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2006 unter Zugrundelegung der Einkommensgruppe 4 neu auf 73,11 Euro fest. Der Bescheid vom 3. Dezember 2007 enthält einen Hinweis auf folgende Rechtsgrundlagen: § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 (GV.NRW S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 17. Mai 2006 und Kindergarten-Beitragssatzung des Kreises X. vom 22. Juni 2006. 4 Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Einordnung in die Einkommensgruppe 4 unzutreffend sei. Denn zum einen seien die negativen Einkünfte der Klägerin nicht berücksichtigt worden und zum anderen sei ein 10%iger Beamtenzuschlag bei der Einkommensermittlung des Klägers nicht gerechtfertigt. Zudem weisen die Kläger darauf hin, dass die Kindergarten-Beitragssatzung des Beklagten vom 22. Juni 2006 erst am 1. August 2006 in Kraft getreten sei und somit für den Beitragszeitraum Januar 2004 bis Juli 2006 nicht maßgeblich sein könne. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2007 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er ist der Auffassung, der Beitragsbescheid sei rechtmäßig und beruft sich hierzu auf § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 GTK sowie § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Das Gericht entscheidet ferner ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ebenfalls ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Kläger zu Recht durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 zu höheren Elternbeiträgen herangezogen. 14 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist allein § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder -GTK- (in der für den Beitragszeitraum Januar 2004 bis Juli 2006 geltenden Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 704). 15 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass die Kindergarten-Beitragssatzung des Beklagten vom 22. Juni 2006 nicht Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung sein kann, da sie erst am 1. August 2006 in Kraft getreten ist. Zudem ist § 17 GTK im angefochtenen Bescheid nicht in der zutreffenden Fassung zitiert worden. Insofern enthält der Bescheid vom 3. Dezember 2007 einen Begründungsmangel im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Zu den rechtlichen Gründen gehört die Angabe der (zutreffenden) Ermächtigungsgrundlage. 16 Dieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, denn der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 14. März 2008 zutreffend auf § 17 GTK in der von Januar 2003 bis Ende Juli 2006 gültigen Fassung (Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des GTK vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 704) abgestellt. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das Jahreseinkommen der Kläger in den Kalenderjahren 2004 bis 2006, auf die angesichts des strittigen Beitragszeitraumes abzustellen ist, zu Recht der der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Einkommensgruppe 4 (Einkommen über 36.813 Euro bis 49.084 Euro) der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK (in der Fassung des Art. 42 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen -EuroAnpG NRW-, GV. NRW. S. 708) zugeordnet. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Die in den Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2006 ausgewiesenen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich der Werbungskosten hat der Beklagte zu Recht als positive Einkünfte und damit als Einkommen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK zugrunde gelegt. Eine Reduzierung dieser positiven Einkünfte im Wege des Verlustausgleichs mit den negativen Einkünften der Klägerin scheidet nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK aus. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig. Durch diese Regelung, die dem Vorbild des § 21 BaföG folgt, soll vermieden werden, dass steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, die in Wirklichkeit keiner verschlechterten wirtschaftlichen Situation entsprechen, das Einkommen mindern. Die Abweichung vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff dient damit der sozialen Gerechtigkeit. Sie mag zwar im Einzelfall als ungerecht empfunden werden, wenn die Verluste -wie vorliegend- nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es handelt sich jedoch um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Vgl. Moskal/Foerster, GTK NRW, 18. Aufl. Stuttgart 2004, Erl. § 17, S. 204 ff. Der von dem Beklagten vorgenommene 10%-ige Zuschlag auf das so ermittelte Einkommen ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK. Nach dieser Vorschrift ist eine Hinzurechnung in Höhe von 10% der Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen dem Elternteil für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist, vorzunehmen. Der Kläger gehört als Polizeibeamter zu diesem Personenkreis mit Anspruch auf eine lebenslängliche Versorgung. Durch die Erhöhung um 10% wird gegenüber den sozialversicherungspflichtig tätigen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte) der Nachteil ausgeglichen, dass sie bei vergleichbarer Tätigkeit durch den zusätzlichen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge wesentlich weniger Netto-Entlohnung erhalten. Auch diese zwar sehr grobmaschig gestaltete Regelung soll zu mehr Beitragsgerechtigkeit beitragen. Zugleich ist sie mit dem einfachen Maßstab verwaltungspraktikabel. Vgl. Moskal/Foerster, GTK NRW, 18. Aufl. Stuttgart 2004, Erl. § 17, S. 207. Die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen zur Einkommensermittlung verstoßen nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen Verfassungsrecht. Sie stehen insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. 17 Vgl. nur die zahlreichen Nachweise im Urteil des OVG NRW vom 19. August 2008 -12 A 2866/07-, NWVBl. 2009, 61 (62). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18