Urteil
3 K 1311/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:0429.3K1311.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des 847 m² großen Flurstücks 0000, Flur 0000, Gemarkung C. mit der postalischen Anschrift S.--------straße 7". Das Flurstück liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt C. und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Am nördlichen Ende der S.--------straße , angrenzend an die dort querende K.---straße , befindet sich die T. N. , eine private Realschule mit überörtlichem Einzugsgebiet. An der K.---straße sind zwei Schulbushaltstellen vorhanden. Am südlichen Ende mündet die S.--------straße in die C1. Straße, an der - südöstlich gegenüber der Einmündung der S.--------straße - die VR-Bank N1. liegt. In der S.--------straße wurden im Jahre 1961 ein Mischwasserkanal, die Fahrbahn und die Hochbordanlagen angelegt. Die Beleuchtung stammt überwiegend aus dem Jahre 1968. Die Gehwege wurden 1976 bzw. 1982 fertig gestellt. Der Rat der Stadt C. widmete die K.---straße durch Verfügung vom 28.3.2007. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt C. beschloss am 25.4.2007, u.a. die S.--------straße zu erneuern. In den folgenden Monaten ließ der Beklagte die Fahrbahn, die Entwässerungsrinne sowie die Hochbordanlage und die Parkstreifen neu herstellen. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltbetondeckschicht von 4 cm, einer bituminösen Tragschicht von 10 cm und einer Schottertragschicht von 30 cm gebaut. Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 30.4.2008 einen Straßenbaubeitrag i.H.v. 4.060,30 EUR für die Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und der Parkstreifen fest. Dabei stufte er die S.--------straße als Anliegerstraße ein und legte als umlagefähigen Aufwand 50% der Kosten für die Fahrbahn und 60% der Kosten für die Parkstreifen zu Grunde. Am 30.5.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Es hätte ausgereicht, die Fahrbahnoberfläche zu reparieren, statt sie ganz zu erneuern. Die S.--------straße sei ferner eine Haupterschließungsstraße mit der Folge, dass nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt C. der Anliegeranteil geringer ausfalle. Denn die S.--------straße erschließe die Realschule und die anliegende Nachbarschaft, weil sie einen Großteil des Schulbusverkehrs aufnehme. Außerdem werde sie als Durchgangsstraße von und zur VR-Bank N2. genutzt und parkten die Mitarbeiter der Bank in der Straße. Schließlich sei der Einmündungsbereich der T1.--------straße in die S.--------straße gleichfalls erneuert worden. Diese Kosten dürften nicht den Anliegern der S.--------straße auferlegt werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.4.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Es sei aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Fahrbahnoberfläche der S.--------straße zu reparieren, weil die Deckschicht dafür zu dünn gewesen sei. Durch den jetzigen Ausbau sei die Fahrbahn entsprechend dem heutigen Stand der Technik erstellt worden. Die S.--------straße diene ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke und sei daher eine Anliegerstraße. Einen gleichwertigen oder überwiegenden Durchgangsverkehr gebe es nicht. Die Schulbusse verkehrten vor allem über die K.---straße . Der Verkehr zur VR-Bank N2. sei Anliegerverkehr, weil die Bank genau südlich der S.-------- straße auf der anderen Seite der C1. Straße liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.4.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 6.12.1982, 12.11.1986, 17.2.1998" (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 4.060,30 EUR für ihr Grundstück in C. , S.-------- straße 7, Gemarkung C. , Flur 0000, Flurstück 0000, herangezogen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt C. Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen). Die abgerechneten Maßnahmen sind beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Nr. 2.13, 2.14, 2.141 und 2.146 SBS beitragsfähige (nachmalige) Herstellung der Parkstreifen und der Fahrbahn einschließlich der Rinnen und Randsteine im Sinne einer Erneuerung. Die Rinnen und Randsteine dürfen dabei der Teileinrichtung Fahrbahn oder Straßenentwässerung zugeordnet werden. Vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 6. Aufl. 2006, Rdnr. 250. Die Beitragserhebung nach den vorgenannten Regelungen setzt voraus, dass eine Anlage, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 15 B 2268/03 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, juris. Gemessen an diesen Kriterien liegt hier eine beitragsfähige Erneuerung der Parkstreifen und der Fahrbahn einschließlich der Entwässerung vor. Die übliche Nutzungszeit war mit 46 Jahren abgelaufen - vgl. zur üblichen Nutzungszeit OVG NRW, Beschlüsse vom 4.6.2002 - 15 B 745/02 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, a.a.O. - und die Fahrbahn, Rinnen, Randsteine und Parkstreifen waren ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos verschlissen. An vielen Stellen zeigten sich Risse bzw. waren die Steine beschädigt, an anderen Stellen war die Fahrbahndecke bereits geflickt worden. Der Umstand, dass die S.--------straße auch durch den Schulbusverkehr beschädigt worden sein mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Benutzung einer Straße durch Busse zählt regelmäßig zur bestimmungsgemäßen Nutzung und ein Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung lässt die Beitragspflicht unberührt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22.1.2009 - 15 A 3137/06 -, juris, und Beschlüsse vom 7.12.2007 - 15 B 1837/07 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, a.a.O., jeweils zur Abnutzung durch Schwerlastverkehr. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Fahrbahn, Rinnen, Randsteine und Parkstreifen erneuert hat, statt sie nur oberflächlich zu reparieren. Der Gemeinde steht für das Ob und Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2008 - 15 A 3195/07 -. Der Beklagte hat die Grenzen des Ausbauermessens nicht überschritten. Er hat sowohl in der Sitzungsvorlage V 2007/072 vom 17.4.2007 für den Umwelt- und Planungsausschuss als auch in seinem Schreiben an die Anlieger der S.--------straße vom 2.4.2007 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sich Straßen, die - wie die S.--------straße - nur über eine Asphaltdecke von 2 cm bis 3 cm verfügen, aus technischen Gründen nicht mehr abfräsen lassen, um eine neue Verschleißdecke aufzubringen. Die Hochborde mussten in einem Zuge aufgenommen werden, weil sie aufgrund ihres Unterbaus den Auskofferungsarbeiten nicht Stand gehalten hätten, wie der Beklagte in der öffentlichen Erörterung der gemeindlichen Straßenerneuerung am 1.3.2007 plausibel erklärt hat. Vor diesem Hintergrund sprach rechtlich nichts dagegen, die Fahrbahn, Rinnen, Randsteine und Parkstreifen in der abgerechneten Weise zu erneuern. Der Umfang des abgerechneten Aufwandes ist nicht zu beanstanden. Bei den Kosten, die durch den Ausbau im Einmündungsbereich der T1.--------straße in die S.--------straße entstanden sind, hat der Beklagte zutreffend differenziert: Wird eine Straße ausgebaut, in die eine andere Straße einmündet, die nicht gleichzeitig ausgebaut wird, sind alle Kosten der Einmündung einschließlich der Aufwendungen für den Anschluss der ausgebauten Straße an die einmündende Straße Teil des beitragsfähigen Aufwands für die neu ausgebaute Straße, und zwar auch dann, wenn die Anschlussarbeiten Änderungen am Körper der einmündenden Straße erfordern. Vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 14 Rdnr. 56. Dementsprechend hat der Beklagte die Kosten für die Angleichungsarbeiten im Bereich der Fahrbahn, der Rinne und der Bordsteine der S.--------straße an die Saarlandstraße zu Recht zum beitragsfähigen Aufwand der S.--------straße gezählt, während er die übrigen Kosten für Arbeiten an der T2.-------straße herausgerechnet hat. Zu Recht hat der Beklagte einen Anteil der Beitragspflichtigen von 50 % am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn und von 60 % am beitragsfähigen Aufwand für die Parkstreifen angenommen. Er hat die S.--------straße zutreffend als Anliegerstraße i.S.v. § 3 Nr. 3.3, 3.4 SBS eingestuft. Nach dieser Vorschrift gelten als Anliegerstraßen solche, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen kommt es für die Einstufung auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Es ist nicht entscheidend, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Auch kommt es nicht auf etwaigen Umgehungsverkehr Stadtkundiger an, die die Straßen höheren Typs vermeiden, indem sie Anliegerstraßen in Anspruch nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2008 - 15 E 1125/08 - und vom 12.6.2006 - 15 B 803/06 -, juris. Gemessen an diesen Kriterien ist die S.--------straße eine Anliegerstraße. Denn sie dient weder dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr, wie etwa der nördlich verlaufende O.---ring oder die beiden Hauptverkehrsstraßen (C2.----wall und C1. Straße) östlich und südwestlich der S.--------straße , noch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (vgl. § 3 Nr. 3.4 SBS). Der Einstufung als Anliegerstraße steht nicht entgegen, dass die S.--------straße auch Verkehr aus den Nachbarstraßen aufnimmt, weil dies bei allen Straßen der Fall ist, die keine Sackgassen sind. Die S.--------straße liegt in einem Wohngebiet und ist abzweigende Nebenstraße der C1. Straße, einer der nordwestlichen Hauptzufahrtsstraßen in C. . Die S.--------straße befindet sich in einer Tempo 30-Zone ohne spezielle Vorfahrtregelungen. Die S.--------straße wird auch nicht dadurch zu einer Haupterschließungsstraße, dass sie auf die N. zuführt und von Schulbussen befahren wird. Ziel- und Quellverkehr, der von den an die S.--------straße angrenzenden Grundstücken ausgeht, ist Anliegerverkehr. Dies gilt auch für den Schulbusverkehr der N. und den Verkehr von und zur VR-Bank N2. , die jeweils an den Enden der S.--- -----straße auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegen. Vgl. zu besonderen Verkehrssituationen OVG NRW, Urteil vom 3.10.1986 - 2 A 1439/83 -, KStZ 1987, 116; VGH Kassel, Beschluss vom 29.6.1999 - 5 TZ 1251/99 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.2.1998 -, B 2 S 141/97 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2003 - 17 L 4644/02 -, juris. Jedenfalls wird durch den genannten Verkehr nicht die objektive Funktion der S.------- -straße beseitigt, überwiegend" der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke zu dienen (vgl. § 3 Nr. 3.4 SBS). Andere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Klägerin sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.