Beschluss
9 L 97/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann ein Antragsteller im Eilverfahren glaubhaft machen, dass zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen, wenn die Kapazitätsunterlagen dies überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
• Lehrauftragsstunden sind nach § 10 KapVO nur dann von der Kapazitätsberechnung auszunehmen, wenn sie ausschließlich aus Mitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; eine Saldierung mit vakanten Stellen ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.
• Zusatzzugänge aus Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulpakt) sind als in die Kapazitätsberechnung einzubeziehende, verbindliche Ausbildungskapazität zu behandeln und erhöhen die Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 KapVO.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung bei Feststellung verfügbarer Studienplätze im Kapazitätsverfahren • Bei summarischer Prüfung kann ein Antragsteller im Eilverfahren glaubhaft machen, dass zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen, wenn die Kapazitätsunterlagen dies überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. • Lehrauftragsstunden sind nach § 10 KapVO nur dann von der Kapazitätsberechnung auszunehmen, wenn sie ausschließlich aus Mitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; eine Saldierung mit vakanten Stellen ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. • Zusatzzugänge aus Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulpakt) sind als in die Kapazitätsberechnung einzubeziehende, verbindliche Ausbildungskapazität zu behandeln und erhöhen die Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 KapVO. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zulassung als Studienanfänger zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der FH Münster für das Sommersemester 2009. Das MIWFT hatte die Zulassungszahl für das SS 2009 auf 150 Plätze festgesetzt; die Hochschule meldete tatsächlich 152 Einschreibungen. Die Hochschule hatte in ihren Kapazitätsunterlagen eine Erhöhung der jährlichen Zulassungszahl wegen Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulpakt) vorgeschlagen. Streitgegenstand war, ob weitere Studienplätze tatsächlich verfügbar sind und ob Lehrauftragsstunden in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind. Das Gericht prüfte die vorgelegten Kapazitätsdaten, Deputatskürzungen, Lehrauftragsstunden und die Auswirkungen der Vereinbarungen zum Hochschulpakt. Ergebnis der Prüfung war, dass rechnerisch mehr Plätze vorhanden sind als bisher vergeben worden sind. • Rechtsgrundlage ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) mit ihren Regelungen zur Ermittlung der Aufnahmekapazität (§§ 1, 5, 8, 10 KapVO) und die Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) für Deputatsanpassungen. • Das Gericht hielt die vorgelegten Angaben zum Lehrdeputat und zu den Kürzungen aus individuellen bzw. funktionsbezogenen Gründen für zutreffend und nachvollziehbar; das so ermittelte Deputat wurde nicht beanstandet. • § 10 Satz 1 KapVO sieht die Einbeziehung von Lehrauftragsstunden vor, soweit sie in den beiden vorangegangenen Semestern tatsächlich zur Verfügung standen; eine Saldierung mit vakanten Stellen ist für Lehraufträge nicht vorgesehen, soweit diese nicht ausschließlich aus Mitteln für unbesetzte Stellen finanziert wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). • Die Hochschule konnte nicht nachweisen, dass die Lehraufträge ausschließlich aus Mitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden; vielmehr waren die Mittel teils aus dem Globalhaushalt, teils aus Studienbeitragsmitteln finanziert, sodass die Lehrauftragsstunden in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen waren. • Nach Einrechnung der Lehrauftragsstunden und Abzug für dienstleistungsbezogene Lasten ergab sich ein bereinigtes Jahreslehrangebot, das unter Zugrundelegung der Curricularnormwerte eine rechnerische Jahresplatzzahl von 261 ergab. • Die vom Ministerium aufgrund der Ziel- und Leistungsvereinbarung (Hochschulpakt) genehmigte Erhöhung von 56 jährlichen Studienanfängerplätzen ist als verbindliche zusätzliche Kapazität in die Berechnung einzustellen, sodass sich für das Studienjahr 2008/2009 317 Plätze und für das SS 2009 eine Zulassungszahl von 158 ergaben. • Da lediglich 152 Studienanfänger eingeschrieben waren, standen noch mindestens 6 Plätze zur Verfügung; damit ist die vorläufige Zulassung der fünf Eilantragsteller ohne Durchführung eines gerichtlichen Losverfahrens geboten. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war begründet. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Sozialen Arbeit (Bac.) für das SS 2009 zuzulassen, sofern er binnen zwei Wochen nach Zustellung die Immatrikulation beantragt und die übrigen Einschreibevoraussetzungen nachweist. Das Gericht stellte fest, dass neben den bereits eingeschriebenen 152 Personen noch mindestens 6 Studienanfängerplätze verfügbar sind, weil Lehrauftragsstunden einzubeziehen und die durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen geschaffene Mehrkapazität zu berücksichtigen ist. Deshalb reichte die vorhandene Kapazität aus, die fünf Antragsteller vorläufig aufzunehmen, ohne ein Verteilungsverfahren anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.