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Urteil

20 K 351/08.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0529.20K351.08O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Münster vom 9. Januar 2008 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit. Er ist Studiendirektor und zuletzt tätig gewesen am F. -Gymnasium in C. . Zur Zeit ist er seit ungefähr zwei Jahren beurlaubt zur Pflege seiner 86-jährigen Mutter. 3 Mit Verfügung vom 15. März 2007 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde zur Last gelegt, für die Firmen D. , D1. und B. , die Segeljachten produzierten bzw. vertrieben, als Geschäftsführer, Handelsvertreter oder Generalimporteur ohne Nebentätigkeitsgenehmigung tätig gewesen zu sein. Des Weiteren wurden ihm mit der Einleitungsverfügung folgende ungenehmigte Nebentätigkeiten vorgeworfen: Er habe Yachten zum Chartern angeboten, im Rahmen der Ausstellung I. -C1. 2005, 0000 0 und auf der C1. 2007 eine Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Auch soll er gegenüber seinem Schulleiter wahrheitswidrig am 24.10.2006 angegeben haben, keine Nebentätigkeit auszuüben. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, auch am 26.01.2007 während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgegangen zu sein. 4 Der Kläger erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 9. Januar 2008 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verhängt. Mit Klage vom 11.02.2008 hat der Kläger fristgerecht Klage gegen diesen Bescheid erhoben. 5 Er bestreitet, unzulässige Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben. Seine Ehefrau sei Inhaberin der Firma D. , die Boote der Firma D1. und B. vertreibe. Wenn er tätig gewesen sei, habe er lediglich familiäre Hilfeleistungen gegenüber seiner Ehefrau erbracht, die keinesfalls in Art und Umfang eine Nebentätigkeit darstellt. Seine Tätigkeit sei nicht über die gelegentliche Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, die Entgegennahme von englischsprachigen Telefonaten oder der persönlichen Anwesenheit bei Messeterminen hinausgegangen. Der Kläger habe vielmehr sein Hobby, welches sich mit den geschäftlichen Interessen seiner Ehefrau überschnitten habe, ausgelebt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Disziplinarbescheid der Bezirksregierung Münster vom 9. Januar 2008 aufzuheben. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger habe Nebentätigkeiten ausgeübt in einem Umfang, der disziplinarisch relevant sei und mit einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro angemessen zu ahnden sei. 11 Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Disziplinarakte Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung vom 9. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 Landesdisziplinargesetz - LDG -, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Der Disziplinarbescheid enthält keinen Sachverhalt, aus dem sich ein Dienstvergehen des Klägers ergibt. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob und inwiefern der Kläger im Einzelnen ein Dienstvergehen begangen haben könnte. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung dürften nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in den Gründen der Disziplinarverfügung dem Kläger vorgeworfen werden. 15 Vgl. Köhler/Ratz, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz 3. Auflage 2002 § 33 Anmerkung 13 und § 55 Anmerkung 7; Gansen, Kommentar zum Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 33 Anmerkung 11; Weiss in Kommentar zur BDO § 30 Anmerkung 31 (zur ehemaligen Bundesdisziplinarordnung). Eine derartige Konkretisierung des Vorwurfs eines Disziplinarvergehens in der Disziplinarverfügung ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein Beamter anders gegen den Vorwurf nicht hinreichend verteidigen kann. Auch die Erziehungsfunktion einer Disziplinarverfügung erfordert eine derartige Klarstellung. Daneben ist sie auch hinsichtlich der Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Doppelverfolgung, erforderlich und darüber hinaus zur Bestimmung von Verjährungs- und Verfolgungsfristen. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29/02 -; vergleichbar zur Disziplinarklage: Köhler/Ratz, a. a. O. § 55 Anmerkung 7. Daraus folgt, dass der Sachverhalt des Disziplinarvorwurfs, insbesondere Tatzeit und -ort konkret benannt werden müssen und die Disziplinarverfügung aus sich heraus verständlich sein muss. Zur Auslegung dürfen keine Akten, insbesondere nicht die Disziplinarakten herangezogen werden müssen. 17 Vgl. Weiss, a. a. O. 18 An einer derartigen Konkretisierung fehlt es hier, bzw. die wenigen ausreichend konkret erhobenen Vorwürfe stellen ein Disziplinarvergehen nicht dar. Im Folgenden wird auf die einzelnen Vorwürfe eingegangen, wie sie in dem Disziplinarbescheid beziffert wurden: 19 Zu 1.): „Sie übten ohne Besitz der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein eine genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit aus, indem Sie Yachten zum Charter anboten". 20 Ob das Verchartern eines eigenen Segelbootes - wie vorgeworfen - eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darstellen kann oder zulässige Eigenvermögensverwaltung darstellt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn eine ausreichende Konkretisierung des disziplinaren Vorwurfs ist in dem Disziplinarbescheid schon deshalb nicht enthalten, weil ein Zeitraum nicht angegeben ist. Soweit der Klägervertreter im Verhandlungstermin die Ansicht vertreten hat, der Vorwurf sei zeitlich dadurch konkretisiert, dass angegeben wurde, wann die Ehefrau des Klägers beim Gewerbeamt der Stadt C. ihr Gewerbe zur Vermietung von Booten angemeldet habe, kann dies nicht ausreichen. Zum einen wird aus dem Wortlaut der Verfügung schon nicht deutlich, dass die Gewerbeanmeldung durch die Ehefrau den Beginn des vorgeworfenen Disziplinarvergehens des Klägers kennzeichnen soll. Das erscheint schon deshalb abwegig, weil es sich um eine Handlung der Ehefrau handelt. Im Übrigen ist dies auch nur eine von mehreren denkbaren Interpretationsmöglichkeiten der Disziplinarverfügung in zeitlicher Hinsicht. Zwingend ist sie aber keinesfalls, da durchaus weitere Zeitpunkte angegeben wurden, so z.B. der 01.03.2007, an dem Vermietungsanzeigen im Internet festgestellt wurden, der 01.09.2003 als Zeitpunkt zu dem rückwirkend das Gewerbe angemeldet wurde, oder der 11.10.2006, bis zu dem der Kläger als Verantwortlicher im Web-Auftritt der Firma seiner Ehefrau genannt wurde. 21 Letztendlich fehlt es auch an konkreten Vorwürfen, was der Beamte im einzelnen als Tathandlungen für eine Nebentätigkeit vorgeworfen werden soll. Die Verwendung der allgemein gehaltenen Umschreibung „Yachten zum Charter" anbieten, reicht dafür nicht aus. 22 Zu 2.): „Sie übten ohne im Besitz der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit aus, indem Sie für die Firmen D. , D1. und B. - u.a. im Rahmen der Ausstellungen I1. te water 2005, I. C1. 2005 in Hamburg, C1. 2006 und C1. 2007 in Düsseldorf - in einem Umfang tätig waren, der nach dem Nebentätigkeitsrecht Genehmigungspflicht ausgelöst hat." 23 In den 13 Seiten zur Begründung dieses Disziplinarvorwurfes finden sich praktisch keine konkreten Tatsachenvorwürfe, mit denen die vorgeworfene Nebentätigkeit begründet wird. Die Begründung erschöpft sich weitgehend in der Wiedergabe von Zeugenaussagen. Konkrete Vorwürfe im Hinblick auf Tätigkeiten für die Firmen finden sich lediglich im Hinblick auf die vier Messeveranstaltungen: 24 So soll der Kläger bei der I1. 0000 2005 in Holland „an einem Wochentag auf der Messe an diesem Tage einige Stunden auf dem D1. -Messestand" seiner Ehefrau gewesen sein. Die Tatsache, dass der Kläger als Ehemann sich einige Stunde am Messestand seiner Ehefrau aufgehalten hat, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Ausübung einer Nebentätigkeit zu. 25 Im Hinblick auf die I. C1. 2005 in I2. wird dem Kläger konkret vorgeworfen, um seiner Ehefrau „bürokratischen Aufwand zu ersparen" sei er ihr bei der Meldung dieser Messe behilflich gewesen. Er habe „zwei oder drei Telefonate im Umfang von ca. 10 - 15 Minuten mit der Messe" geführt. Auch habe er das „ein- bis zwei DIN-A 4 Seiten bestehende Anmeldeformular" ausgefüllt, „was ca. 5 - 10 Minuten dauerte". Des Weiteren sei er an einem Tag nach I2. gefahren, um seine Ehefrau abzuholen und sei „einige Stunden auf deren Messestand D1. „ gewesen. Das Ausfüllen eines Anmeldebogens und das Führen von zwei bis drei Telefonaten liegt sicherlich noch im Rahmen zulässiger familiärer Unterstützung und stellt keine Nebentätigkeitsausübung dar, bzw. es fehlt an der erforderlichen disziplinaren Relevanz. 26 Im Hinblick auf die C1. 2006 in E. wird die Aussage des Sohnes des Klägers M. angegeben, wonach dieser auf der Messe von seinem Vater an dem B. -Stand besucht worden sei, sowie die Tatsache, dass der Kläger selbst „eingeräumt" habe, „einige Stunde auf dem Messestand" seiner Ehefrau gewesen zu sein und an zwei Nachmittagen mit dem Sohn des stellvertretenden Schulleiters zur Messe gefahren zu sein, „um diesen ... in Kontakt zu bringen, damit sich diese gegebenenfalls gemeinsam eine berufliche Zukunft erarbeiten könnten". Auch diese Tatsachen lassen keinerlei Schluss auf eine Nebentätigkeit zu. 27 Hinsichtlich der C1. 2007 findet sich als konkreter Vorwurf, dass der Kläger seiner Ehefrau erneut „bei der Meldung zu dieser Messe behilflich gewesen" sei. Er habe auch „zwei oder drei Telefonate im Umfang von ca. 10 bis 15 Minuten mit der Messe" geführt und „veranlasst", dass er „als Aussteller benannt wurde". Des Weiteren habe er seine Ehefrau an drei Tagen zur Messe „begleitet" und sich „stundenlang" dort aufgehalten. Auf dem Messestand D1. seiner Ehefrau habe er sich jeweils einige Stunden aufgehalten und „an Gesprächen mit bisher unbekannten Personen, die sich für das C1. der Firma D1. interessierten", teilgenommen. Bei diesen Gesprächen habe er auch technische Details des Bootes und darauf indirekt bezogene nautische Fragen erörtert. Schließlich habe er auch den B. - Stand seines Sohnes besucht. Sämtliche dieser Tatsachen lassen ebenfalls keinen Rückschluss auf eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit zu. Das Führen der zwei bis drei Telefonate und das Ausfüllen eines Anmeldeformulars verlässt wiederum nicht den Rahmen zulässiger familiärer Unterstützung bzw. überschreitet noch nicht den Bereich disziplinarer Relevanz. Die Begleitung der Ehefrau und die Teilnahme an Gesprächen, sowie der Besuch des Sohnes auf der Messe bei dessen B. -Stand lässt keine Rückschlüsse auf eine Nebentätigkeit zu. 28 Auch in der Gesamtschau lassen die wenigen konkreten Vorwürfe in keinster Weise den Rückschluss auf eine ausgeübte Nebentätigkeit des Klägers für eine der benannten Firmen, insbesondere nicht für die Firma seiner Ehefrau, zu. 29 Zu 3.): „Sie sagten im Zusammenhang mit möglichen Nebentätigkeiten gegenüber Ihrem Schulleiter am 24.10.2006 die Unwahrheit." 30 Hier ist der konkrete Vorwurf, der Kläger habe gegenüber seinem Schulleiter am 24.10.2006 wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, das Katamaran-Geschäft sei Angelegenheit seiner Ehefrau und mit diesen Angelegenheiten hätte er rein gar nichts tun, was gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hätte. Da, wie oben ausgeführt, es bislang an jeglicher Feststellung fehlt, dass der Kläger tatsächlich einer Nebentätigkeit für die Firma seiner Ehefrau nachgegangen ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Aussage gegenüber dem Schulleiter der Unwahrheit entspricht. 31 Zu 4.): „Sie gingen auf der oben unter Punkt 2 aufgeführten Ausstellung C2. 2007 am 22., 25. und 26.01.2007 Ihrer Nebentätigkeit während einer Krankschreibung nach." 32 Wie oben bereits im Einzelnen dargelegt, stellen die Tätigkeiten, die dem Kläger mit der Disziplinarverfügung auf der C1. 2007 vorgeworfen werden, keine Nebentätigkeit dar. 33 Selbst wenn man die Ausführung in der Disziplinarverfügung entgegen der Überschrift unter 4.) so versteht, dass dem Kläger ein Verstoß gegen die Verpflichtung vorgeworfen werden soll, während der Krankschreibung jegliches Verhalten zu vermeiden, welches geeignet ist, die Genesung zu verzögern oder zu verhindern, stellen die gemachten Vorwürfe einen derartigen+ Verstoß nicht dar. Die konkreten Vorwürfe lauten, der Kläger sei trotz der akuten Erkrankung, die auf einen zurückliegenden Bandscheibenvorfall basierte, in einem PKW von C. nach E. und zurück gefahren. In E. sei er auf der C1. 2007 gewesen und habe dort stundenlang an einem Messestand zwecks Beraten/Informieren verweilt, Gespräche in einer Sitzecke geführt und stundenlang über die Messe geschlendert. Damit habe er ein Verhalten an den Tag gelegt, das aus objektiver Sicht geeignet sei, der Wiederlangung seiner Gesundheit abträglich zu sein. Jedoch hat die Bezirksregierung in dem angegriffenen Disziplinarbescheid selbst auf die ärztlichen Verhaltensmaßregeln hingewiesen, die der behandelnde Arzt dem Kläger erteilt habe: - Verzicht zur Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeugführer. - Das Vermeiden von Tätigkeiten oberhalb der horizontalen Höhe des Schultergürtels (z.B. Tafelarbeit), keine EDV-Tätigkeiten. - Keine sportlichen Aktivitäten jeglicher Art. - Kein Heben und Tragen von schweren Gegenständen. - Weitestmögliche Aufrechterhaltung der üblichen Bewegungsmuster zur Vermeidung von falschen Bewegungsstereotypen. 34 Unter Zugrundelegung der ärztlichen Ratschläge stellt das dem Kläger vorgeworfene Verhalten, zur Messe mitgefahren zu sein, dort an einem Messestand verweilt zu haben, Gespräche geführt und über die Messe geschlendert zu sein, kein Verhalten dar, welches aus objektiver Sicht geeignet sein könnte, der Wiedererlangung der Gesundheit des Klägers abträglich zu sein. 35 Dem Disziplinarbescheid vom 09. Januar 2008 ist damit - auch in der Gesamtheit gesehen - kein Vorwurf zu entnehmen, der ein Disziplinarvergehen darstellen könnte. Der Disziplinarbescheid war deshalb als rechtswidrig aufzuheben. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO analog. 37