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Beschluss

10 L 185/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0612.10L185.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 732/09 gegen den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 31. März 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es ist nichts dafür erkennbar, weshalb das Interesse der Antragstellerin, von der Pflicht zur Befolgung der Gebote innerhalb der differenzierten Fristen, die der Bescheid für die einzelnen Anlagen und Maßnahmen nennt, vorläufig entbunden zu sein, überwiegen sollte gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass die im Gesetz geregelte sofortige Vollziehbarkeit (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes) beachtet wird. Entgegen ihrer Ankündigung und trotz Erinnerung durch das Gericht hat die Antragstellerin keine Gründe genannt, die bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung für sie anzuführen und zu gewichten wären; ohne irgendwelche Anhaltspunkte auf die Suche nach mutmaßlichen Fehlern oder sonstigen für die Interessenlage bedeutsamen Gesichtspunkten zu gehen, ist nicht Aufgabe des Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 4