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Urteil

11 K 957/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0827.11K957.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte von ihm als dem alleinigen Erben seines verstorbenen Vaters F. N. diesem gewährte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zurückfordert. Der ca. 1861 geborene und am 00.00.0000 gestorbene Vater von F. N. und Großvater des Klägers, X. N. , war u. a. Eigentümer des seit langem im Besitz der Familie befindlichen Erbrichtergutes L. (Kreis N1. ). Mit Testament vom 04. März 1938 setzte er seine Ehefrau, die Großmutter des Klägers, als seine alleinige Erbin ein; im Wege eines Vermächtnisses bedachte er seinen ältesten, 1914 geborenen Sohn D. mit dem Erbrichtergut L. . Zuvor, mit notariell beurkundeter Erklärung vom 22. Januar 1938, erkannte der Großvater an, den übrigen vier aus der Ehe hervorgegangenen, noch minderjährigen Kindern - darunter dem 1919 geborenen Vater des Klägers - jeweils 25.000,- Reichsmark für ihre Ausstattung zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung gemäß § 1624 BGB zu schulden, verzinslich jeweils in vierteljährlichen Nachtragsraten mit 4 v. H., und bestellte ihnen wegen der anerkannten Ausstattungsforderungen jeweils eine sodann in das Grundbuch eingetragene Buchhypothek über 25.000,- RM. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Januar 1944 übertrug die Großmutter des Klägers ihrem ältesten Sohn D. - dem ihr inzwischen verstorbener Ehemann es in dem Testament vom 04. März 1938 zur Pflicht gemacht hatte, die auf dem Erbrichtergut lastenden Hypotheken und die damit zusammenhängenden Wirtschaftsschulden im Verhältnis zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern allein zu übernehmen - das Eigentum an dem Erbrichtergut L. . In dem Vertrag übernahm der Sohn D. - unter Bezugnahme auf das Testament seines Vaters - die den zu Gunsten seiner vier Geschwister bestellten Hypotheken zugrunde liegenden Verbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern als Selbstschuldner vom 01. Juli 1944 ab "zur alleinigen Vertretung, Berichtigung und Verzinsung". Er versprach insbesondere die treue und gewissenhafte Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Geschwistern, vor allem die pünktliche Zahlung der Hypothekenzinsen und die rechtzeitige Befriedigung ihrer Forderungen. Weiter heißt es in dem notariellen Vertrag vom 10. Januar 1944, D. N. habe unverzüglich nach dem 01. Juli 1944 dafür Sorge zu tragen, dass seine Gläubiger, insbesondere seine Geschwister, die Übernahme der persönlichen Schulden des Erblassers durch ihn anerkennen würden. F. N. nahm nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft (Oktober 1945) seinen Wohnsitz im westlichen Teil Deutschlands. D. N. , der ebenso wie seine drei Brüder während des Zweiten Weltkrieges in der Wehrmacht Dienst tat, bewirtschaftete sodann das Erbrichtergut L. bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 07. Februar 1953; die Mutter reiste ca. Mitte der fünfziger Jahre in die Bundesrepublik Deutschland aus, wo sich seit einiger Zeit auch ihre Kinder aufhielten. Der Grundbesitz in L. wurde unter dem 30. September 1953 in Volkseigentum überführt; Nutznießer war die "Saatbau L. ". Die zu Gunsten der vier Geschwister eingetragenen Buchhypotheken wurden nach Überführung des Grundstücks in Volkseigentum gelöscht. D. N. verstarb 1955. Mit an den Vater des Klägers gerichtetem Teilbescheid vom 28. Juni 1971 stellte der Oberkreisdirektor des Kreises N. - Ausgleichsamt - (u. a.) einen am 07. Februar 1953 eingetretenen Schaden von 25.000,- M-Ost durch Wegnahme der Hypothek fest. In der Begründung des Bescheides heißt es, F. N. habe (u. a.) einen Schaden in Höhe von 25.000,- M-Ost an einer Hypothekenforderung nachgewiesen. Mit der Hypothek sei der am 07. Februar 1953 enteignete Betrieb seines Bruders D. N. belastet gewesen. Die Hypothekenforderung sei bei der Feststellung des Schadens am landwirtschaftlichen Vermögen als langfristige Verbindlichkeit berücksichtigt worden. Daher könne der Schaden an der Hypothek in Höhe von 25.000,- M-Ost festgestellt werden. Schadenszeitpunkt sei der Tag der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes. Mit an den Vater des Klägers gerichteten Bescheiden des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 28. Juni 1971 und 29. November 1972 und des Oberstadtdirektors der Stadt N. vom 10. August 1984 (Gesamtbescheid) über die Zuerkennung von Hauptentschädigung wurde ein Endgrundbetrag der Hauptentschädigung von 21.030,- DM zuerkannt. Der Anspruch auf Hauptentschädigung wurde in Höhe von insgesamt 31.971,90 DM (davon 10.491,90 DM Zinszuschlag) erfüllt. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 25. Januar 1994 fest, dass der Sohn und Alleinerbe von D. N. , B. N. , mit Bezug auf das Erbrichtergut Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes sei. Die Rückgabe des ursprünglich bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes sei ausgeschlossen. B. N. dürfe die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in dem Eigentum seines Vaters befunden hätten oder an deren Stelle getreten seien. Mit Bescheid vom 22. Juni 1994 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, B. N. habe einen Anspruch auf Entschädigung; einzelne Vermögensgegenstände würden ihm zurückübertragen. Mit Bescheid vom 27. Juni 1994 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, der Berechtigte B. N. habe sich mit der Verfügungsberechtigten - der Gemeinde M. , früher Gemeinde L. - und anderen gütlich geeinigt, und die Verfügungsberechtigte habe B. N. in den Gemarkungen L. und C. gelegene Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 77,1667 ha übertragen; die Gesamtfläche der rückübertragenen Flurstücke war mit derjenigen des Erbrichtergutes weitgehend identisch. Einzelne kleinere Flurstücke seien von der Rückübertragung ausgeschlossen; hierfür stehe B. N. ein Anspruch auf Entschädigung zu. B. N. veräußerte die übertragenen Flächen anderweitig, ohne zuvor als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen gewesen zu sein. F. N. verstarb am 00.00.1998. Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 05. Februar 2007 forderte der Beklagte von dem Kläger als dem alleinigen Erben seines verstorbenen Vaters F. N. 5.809,70 Euro Hauptentschädigung zurück. Mit Bescheid vom 27. Juni 1994 habe das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eigentum an dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb von D. N. auf dessen Alleinerben B. N. zurückübertragen. Damit gelte auch der mit Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 28. Juni 1971 für den Vater des Klägers festgestellte Schaden an der Hypothekenforderung in Höhe von 25.000,- M-Ost als ausgeglichen. Die Hypothekenforderung sei keiner schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlegen. Mit der Rückgabe des ursprünglichen Sicherungsgutes habe die schuldrechtliche Forderung wieder ihre volle Rechtswirkung erlangt. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, mit der er insbesondere sinngemäß geltend machte, eine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Durchsetzung der Forderung gegenüber seinem Vetter B. N. bestehe nicht. Der Aufenthalt seines Vetters sei nicht zu ermitteln; wahrscheinlich halte sich dieser im Ausland auf. Zudem sei bei dem Übergang des Erbrichtergutes in Volkseigentum die Hypothek gelöscht worden. Die Forderung stelle ohnehin schon deswegen keinen wirtschaftlichen Wert mehr dar, weil sie verjährt sei. Die Bezirksregierung N. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 21. Mai 2007 zurück. Die hypothekarisch gesicherte Forderung des Vaters F. N. sei im Zeitpunkt des Schadensausgleichs - 1994 - nicht verjährt gewesen; der Lauf der Verjährungsfrist sei von der Flucht des Onkels D. N. (1953) bis zum 31. Dezember 1992 mit Blick auf die Regelung in dem erst mit Wirkung ab 01. Januar 1993 aufgehobenen § 88 BVFG gehemmt gewesen. Den Einwendungen des Klägers betreffend die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen seinen Vetter B. N. stehe entgegen, dass dieser offensichtlich weiterhin Eigentümer von in Deutschland gelegenem Grundbesitz sei. Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage nimmt der Kläger sinngemäß auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Ergänzend führt er aus: Der Tatbestand der sich aus § 342 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 349 LAG ergebenden Ermächtigungsgrundlage sei nicht gegeben. Der ursprünglich entstandene Schaden - der Verlust der Hypothekenforderung - sei durch die Vorgänge im Jahre 1994 nicht ausgeglichen worden, und zwar schon deshalb nicht, weil B. N. nicht wieder Eigentümer des Erbrichtergutes geworden sei; dieser habe vielmehr stattdessen den Gegenwert des Grundstücks in Geld erhalten. Im übrigen habe er - der Kläger - weder hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Geldforderung noch hinsichtlich der dinglichen Forderung die Möglichkeit wiedererlangt, diese geltend zu machen und auch durchzusetzen. Es sei schon nicht davon auszugehen, dass sein Onkel D. N. , der seinen - des Klägers - Großvater X. N. nicht beerbt habe, persönlicher Schuldner der Forderung gewesen sei. Es sei im übrigen nicht zu ermitteln, ob sein Vetter B. N. gegenwärtig noch lebe und wo er sich aufhalte; dieser habe für das Erbrichtergut L. einen eine Million DM übersteigenden Kaufpreis erhalten und dürfte in der Folgezeit nach Spanien ausgereist sein. Von einer realen Möglichkeit der Geltendmachung einer gegebenenfalls bestehenden Geldforderung gegen B. N. sei mithin für ihn, den Kläger, nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang könne rechtlich nichts anderes gelten als die an das Tatbestandsmerkmal einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit i. S. v. der Regelung in § 839 BGB zu stellenden Anforderungen. Dem geltend gemachten Eintritt der Verjährung der Forderung stehe § 88 BVFG schon deswegen nicht entgegen, weil der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt sei. Das Motiv für die Ausreise seines Onkels D. N. aus der DDR im Jahre 1953 sei in erster Linie dessen schwere Erkrankung gewesen, die ihn daran gehindert habe, das Erbrichtergut weiterhin zu bewirtschaften. Im übrigen sei die Forderung auch dann im Jahre 1994 verjährt gewesen, wenn man einmal das Vorliegen des Tatbestandes von § 88 BVFG unterstelle. Es könne ferner nicht zu seinen - des Klägers - Lasten gehen, dass das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen es unterlassen habe, vor einer Rückübertragung des Erbrichtergutes an B. N. die erneute Eintragung der zu Gunsten seines - des Klägers - Vaters F. N. bestellten Buchhypothek sicherzustellen. Ebenso wenig könne es zu seinen - des Klägers - Lasten gehen, dass das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen 12 Jahre dafür gebraucht habe, dem Beklagten als Ausgleichsbehörde die 1994 erfolgte Rückübertragung des Grundstücks an B. N. mitzuteilen. Im übrigen sei ohnehin davon auszugehen, dass der Beklagte hiervon nicht - wie er behaupte - erst im Jahre 2006 Kenntnis erlangt habe. Vor dem Hintergrund des seit der Rückübertragung an B. N. im Jahre 1994 verstrichenen Zeitraums von mehr als 12 Jahren bei Erlass des Rückforderungs- und Leistungsbescheides vom 05. Februar 2007 sei die angegriffene Rückforderung auch im Hinblick darauf rechtswidrig, dass sie gegen Treu und Glauben verstoße. Der Kläger beantragt, den Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 05. Februar 2007 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Bezirksregierung N. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - vom 21. Mai 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sinngemäß die Gründe der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 05. Februar 2007 in der Fassung des Beschwerdebescheides der Bezirksregierung N. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - vom 21. Mai 2007 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der angegriffenen Bescheide ist § 349 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LAG . Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind in den Fällen des § 342 Abs. 3 die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern; § 342 Abs. 3 LAG weist für den Fall, dass nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird, auf die in § 349 LAG vorgesehene Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen hin. Gemäß § 349 Abs. 4 Satz 1 LAG ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Abs. 4 Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern, wenn der zuerkannte und erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag übersteigt. Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. Februar 1996 - 3 B 49.95 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 1; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 1997 - 3 C 38.96 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 2. Dass nach § 349 Abs. 4 Satz 1 LAG auch der Zinszuschlag zurückzufordern ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u. a. -, BVerfGE 102, 254. Die Voraussetzungen für die Rückforderung der Hauptentschädigung und des Zinszuschlags sind erfüllt. Der mit Teilbescheid über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 28. Juni 1971 festgestellte Schaden - soweit hier von Belang - ist als nach dem 31. Dezember 1989 ausgeglichen anzusehen. Wie die gebotene Auslegung des Teilbescheides vom 28. Juni 1971 unter Einbeziehung von dessen Begründung in die Würdigung ergibt, besteht der festgestellte Schaden in einem mit der 1953 erfolgten Enteignung des Erbrichtergutes entstandenen Wegnahmeschaden hinsichtlich der Ausstattungsforderung des Vaters des Klägers und der diese sichernden Buchhypothek an dem Erbrichtergut. Die Ausstattungsforderung richtete sich seit dem Tod des Großvaters des Klägers (17. Februar 1941) gegen dessen Alleinerbin, die Großmutter. Hingegen war der älteste Sohn D. N. , der sich bei der gebotenen Auslegung des notariellen Vertrages mit seiner Mutter vom 10. Januar 1944 allerdings - Nr. VI des Vertrages - offenkundig seiner Mutter gegenüber verpflichtet hatte, diese von den Ausstattungsforderungen seiner Geschwister freizustellen (vgl. auch § 415 Abs. 3 Satz 1 BGB), nicht Schuldner der Ausstattungsforderung. Zwar lässt sich Nr. VI des notariellen Vertrages vom 10. Januar 1944 bei der gebotenen Auslegung ohne weiteres eine von ihm mit seiner Mutter vereinbarte Schuldübernahme gemäß § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Ausstattungsforderung seiner vier Geschwister entnehmen. Diese bedurfte zu ihrer Wirksamkeit jedoch, wie ebenfalls aus § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB hervorgeht, jeweils der Zustimmung der Geschwister - u. a. derjenigen des Vaters des Klägers -, deren Einholung zwar in Nr. VI des notariellen Vertrages vom 10. Januar 1944 vorgesehen war; jedoch lässt sich bei der gebotenen Würdigung des Inhalts der Akten nicht davon ausgehen, dass der Vater des Klägers und seine Geschwister die vorgesehene Zustimmung zu der Schuldübernahme ihres ältesten Bruders in der sich anschließenden Rest- und Nachkriegszeit erteilt haben. Der - festgestellte - Wegnahmeschaden betreffend die gegen die Mutter gerichtete Ausstattungsforderung des F. N. , verursacht durch die Enteignung des Erbrichtergutes im Jahre 1953, ergibt sich daraus, dass die Ausstattungsforderung in Folge der Enteignung wirtschaftlich wertlos geworden war. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Mutter dem Ausstattungsanspruch als Einrede ein letztlich aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches - das in der DDR bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches mit hier nicht interessierenden Modifikationen fortgalt - herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten konnte, solange das Erbrichtergut nicht wieder auf ihren ältesten Sohn D. bzw. dessen Erben unter Rückgängigmachung der Enteignung zurückübertragen war. Dem liegen im einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: Den von X. N. in dem Ausstattungsversprechen vom 22. Januar 1938 i. V. m. dem Testament vom 04. März 1938 getroffenen Regelungen lag erkennbar seine dahingehende Intention zu Grunde, dass nach seinem Tod der älteste Sohn D. , der das Erbrichtergut erhalten sollte, gewissermaßen im Gegenzug hierzu aus den mit dem Erbrichtergut erzielten Einkünften die Ausstattung seiner vier jüngeren Geschwister finanzieren sollte. Die Ehefrau des Großvaters - die ganz wesentlich jünger war als dieser - sollte daher nach seinem Tod von der Übertragung des Erbrichtergutes auf den ältesten Sohn D. an aus ihrem Erbe (bzw. aus ihrem sonstigen Vermögen) für die in dem Versprechen vorgesehene Ausstattung der vier jüngeren Kinder, auch wenn sie diese als Alleinerbin von X. N. schuldete, im praktischen Ergebnis nicht aufkommen; vielmehr sollte der älteste Sohn D. sodann die Verpflichtung zur Ausstattung der jüngeren Geschwister an Stelle seiner Mutter übernehmen und sie bis zur Wirksamkeit der Schuldübernahme bereits hiervon freistellen. Vor dem skizzierten Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass dem ältesten Sohn D. mit Blick auf die entschädigungslose Enteignung des Erbrichtergutes im Jahre 1953 von dessen Wegnahme an - bis zu dessen eventueller künftiger Rückgabe, die allerdings ohne den vorherigen Zusammenbruch des Regimes in der DDR praktisch nicht vorstellbar war - ein letztlich aus § 242 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einem auf ihre Freistellung von der Geltendmachung von Ausstattungsansprüchen der jüngeren Geschwister gerichteten Begehren seiner Mutter zustand. Denn solange seine Enteignung Bestand hatte, konnte er schon aus diesem Grund mit dem Erbrichtergut keine Einkünfte mehr erzielen und deshalb auch nicht mit derartigen Einkünften für die Ausstattung seiner jüngeren Geschwister aufkommen. Auch liegt auf der Hand, dass die Mutter einem Ausstattungsbegehren der vier jüngeren Kinder, mithin auch von F. N. , vom Zeitpunkt der Enteignung des Erbrichtergutes an - bis zu dessen eventueller künftiger Rückgabe - ebenfalls ein auf § 242 BGB gestütztes Leistungsverweigerungsrecht entgegen halten konnte. Sie konnte nämlich als Einrede offensichtlich nunmehr mit Erfolg geltend machen, dass sie nach dem Sinn der am 22. Januar und 04. März 1938 von ihrem verstorbenen Ehemann getroffenen Verfügungen ihrer Zahlungspflicht hinsichtlich der Ausstattungsforderung nur nachkommen musste, solange mit dem Erbrichtergut L. Einkünfte zu erzielen waren, die den ältesten Sohn D. in die Lage versetzten, sie von der Forderung seiner jüngeren Geschwister freizustellen, was nunmehr mit Blick auf die erfolgte Enteignung nicht mehr möglich war. Zur Klarstellung weist das Gericht in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass es keiner Erörterung bedarf, ob der 1938 begründete Ausstattungsanspruch des F. N. - ebenso wie diejenigen seiner Geschwister - bereits vor der 1953 erfolgten Enteignung des Erbrichtergutes unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - etwa vor dem Hintergrund, dass F. N. (wie andere Geschwister auch) nach dem Krieg in den westlichen Teil Deutschland übergesiedelt und bereits deutlich über 30 Jahre alt war, seine Ausbildung(soweit bis 1953 noch nicht abgeschlossen) in D-Mark (West) zu finanzieren war und die mit dem Erbrichtergut L. im Wirtschaftssystem der DDR in Ostmark zu erzielenden Einkünfte (auch vor dem Hintergrund der höheren Steuerlast) ganz wesentlich niedriger gewesen sein dürften als die damit noch im Jahre 1938 erzielbaren Einkünfte, was den Fortbestand der anlässlich des Ausstattungsversprechens aus dem Jahre 1938 vorausgesetzten Leistungsfähigkeit des ältesten Sohnes D. N. als (künftiger) Gutsherr des Erbrichtergutes (auch vor dem Hintergrund der sich allein hinsichtlich der Zinsen auf einen jährlich 4.000,- RM für jedes der vier Geschwister entsprechenden Betrag belaufenden Ausstattungsversprechen) äußerst fraglich erscheinen lassen muss - entfallen war. Zwar wäre die Schadensfeststellung rechtswidrig, wenn der Ausstattungsanspruch des F. N. im Jahre 1953 - schon vor der Enteignung - unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr fortbestanden hätte, was im übrigen auch den Wegfall der - gemäß § 1153 Abs. 2 BGB akzessorischen - Hypothek mit sich gebracht hätte. Jedoch spielt es für die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung nach § 349 LAG keine Rolle, ob die ursprüngliche Schadensfeststellung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der - zu Recht oder zu Unrecht - bestandskräftig festgestellte Schaden jedenfalls ausgeglichen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 3 C 5.00 -. Letzteres ist hier der Fall. Der festgestellte Wegnahmeschaden hinsichtlich der Geldforderung des F. N. ist mit der seitens des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 27. Juni 1994 festgestellten Rückübertragung der das frühere Erbrichtergut ausmachenden Flächen auf den Sohn und Alleinerben von D. N. , B. N. , ausgeglichen worden. Zwar würde etwas anderes dann geltend, wenn - wie der Kläger meint - hinsichtlich der Ausstattungsforderung bereits zuvor Verjährung eingetreten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. In der Zeit von 1938 bis 1953 ist die offenkundig aus § 195 BGB - in der damals maßgeblichen Fassung - herzuleitende maßgebliche dreißigjährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. In der Folgezeit bis zum Erlass des Bescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen war die Verjährung im Hinblick darauf gehemmt, dass der jeweils Verpflichtete - solange der durch die Enteignung des Erbrichtergutes herbeigeführte Rechtszustand andauerte - aus den schon dargelegten Gründen zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (vgl. §§ 242, 202 Abs. 1 a. F. BGB). Etwas anderes würde zwar offenkundig auch dann gelten, wenn die Geschäftsgrundlage des Ausstattungsversprechens - von deren Wegfall vor der 1953 erfolgten Enteignung aus den schon dargelegten Gründen jedenfalls nicht mit der lastenausgleichsrechtlichen Folge ausgegangen werden kann, dass die, wie festgestellt, weggenommene Forderung schon vor der Enteignung überhaupt nicht mehr bestanden hat - als jedenfalls in dem Zeitraum zwischen der Enteignung (1953) und der Rückgabe (1994) weggefallen angesehen werden müsste und dies zur Folge hätte, dass die Forderung als zu einem in dem genannten Zeitraum gelegenen Zeitpunkt erloschen anzusehen wäre; dann hätte die 1994 erfolgte Rückübertragung des Erbrichtergutes auf B. N. mit Bezug auf die - erloschene - Forderung nichts und deshalb auch keinen Schadensausgleich bewirken können. So verhält es sich jedoch nicht. Ausgangspunkt der Überlegungen muss insoweit sein, dass aus den in dem bestandskräftigen Bescheid vom 28. Juni 1971 getroffenen Feststellungen - wie ausgeführt - lastenausgleichsrechtlich herzuleiten ist, von einem Fortbestehen der Forderung sei jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Enteignung des Erbrichtergutes (1953) auszugehen. Wie aus den bisherigen Ausführungen hervorgeht, kommt es nämlich lastenausgleichsrechtlich ebenso wenig darauf an, ob in der Zeit von 1938 bis zur Enteignung (1953) bereits die Geschäftsgrundlage der Ausstattungsforderung weggefallen war oder nicht, wie darauf, ob dies bejahendenfalls die Forderung des F. N. zum Wegfall gebracht oder aber ob stattdessen die Forderung sich etwa nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rahmen der gebotenen Anpassung an die veränderten Umstände in eine Geldforderung ohne die ihr bislang zugrunde liegende Zweckbestimmung einer Ausstattung des 1953 schon 34 Jahre alten F. N. umgewandelt hat, und zwar derart, dass Gegenstand der Forderung die Auszahlung eines 25.000,- RM nebst Zinsen entsprechenden Betrages an ihn für den Fall einer Veräußerung des Erbrichtergutes nach einem eines Tages erfolgenden Zusammenbruch des Regimes in der DDR war; dafür, dass die Geldforderung im Falle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - hier: zwischen 1938 und 1953 - nicht einfach als erloschen anzusehen wäre, sondern sich lediglich - etwa mit Bezug auf ihre Zweckbestimmung - umgewandelt hätte, spricht jedenfalls der Umstand, dass die jüngeren Geschwister pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben des X. N. waren und bei Annahme eines durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirkten Erlöschens ihrer jeweiligen Forderung - in einer den ältesten Bruder D. einseitig begünstigenden Weise - im Anschluss an den Tod des Vaters im praktischen Ergebnis letztlich "leer ausgegangen" wären. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht in dem vorliegenden lastenausgleichsrechtlichen Verfahren sachgerecht, die Frage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der Zeit zwischen 1953 und 1994 auf eine - lastenausgleichsrechtlich mit Blick auf die in dem Bescheid vom 28. Juni 1971 getroffenen Feststellungen zu unterstellende - jedenfalls 1953 noch bestehende Geldforderung des F. N. hinsichtlich eines 25.000,- RM nebst Zinsen entsprechenden Betrages zu beziehen, für die allerdings eine auf die erstmalige Ausstattung des F. N. gerichtete Zweckbestimmung schon 1953 (vor der Enteignung) nicht mehr bestand. Hieraus folgt, dass sich ein zwischen 1953 - als F. N. 34 Jahre alt war - und 1994 - als er 75 Jahre alt war - eingetretener Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht auf eine dahingehende Würdigung stützen lässt, das Ziel einer Ausstattung des F. N. zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung habe sich jedenfalls ab einem in dem genannten, 41 Jahre umfassenden Zeitraum gelegenen Zeitpunkt nicht mehr erreichen lassen, weil der bis zu seiner Pensionierung als (Vorsitzender) Richter am Landgericht N. tätige F. N. seit einem jedenfalls nach 1953 und vor 1994 gelegenen Zeitpunkt einer Ausstattung zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung überhaupt nicht mehr bedurfte. Von einem in dem Zeitraum von 1953 bis 1994 eingetretenen Wegfall der Geschäftsgrundlage lässt sich darüber hinaus auch nicht mit Blick auf den Tod des D. N. (1955) ausgehen; nichts anderes gilt für den Fall, dass die Großmutter des Klägers zu einem vor der 1994 erfolgten Rückgabe gelegenen Zeitpunkt gestorben sein sollte. Dass der Tod des D. N. nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt haben kann, folgt ohne weiteres daraus, dass - wie aus den bisherigen Ausführungen des Gerichts hervorgeht - es auch Bestandteil der Geschäftsgrundlage der F. N. und den anderen jüngeren Geschwistern mit der Erklärung des Vaters vom 22. Januar 1938 eingeräumten Geldforderungen war, ein völliges "Leer-Ausgehen" der jüngeren Geschwister im Verhältnis zu dem ältesten Bruder zu vermeiden. Es liegt auf der Hand, dass diese Zielsetzung - zu Ende gedacht - ebenso im Verhältnis der jüngeren Geschwistern zu dem Erben ihres ältesten Bruders D. - B. N. - gelten muss. Die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit dem Tod des ältesten Bruders D. hätte nämlich offenkundig eine entsprechende Benachteiligung der jüngeren Geschwister im Verhältnis zu dem Erben des ältesten Bruders zur Folge gehabt. Vor diesem Hintergrund war der 1955 eingetretene - Tod des Bruders D. schon im Ansatz keinesfalls geeignet, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Geldforderung des F. N. gegen seine Mutter herbeizuführen. Dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Forderung auch nicht für den Fall eingetreten ist, dass die Großmutter des Klägers vor der 1994 erfolgten Rückgabe des Erbrichtergutes L. an B. N. gestorben sein sollte, beruht auf folgenden Erwägungen: Für diesen Fall richtete sich die Geldforderung des F. N. von ihrem Tod an gegen ihre Erben. Dieser Wechsel kann schon im Ansatz einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Forderung nur dann bewirkt haben, wenn es den Erben der Großmutter unzumutbar war, noch für die Forderung aufzukommen. Für eine solche Unzumutbarkeit ist jedoch nichts ersichtlich, zumal den Erben - ebenso wie zuvor der Großmutter - ein Leistungsverweigerungsrecht zustand, solange der Erbe des D. N. - B. N. - die Erben der Großmutter nicht aus mit dem Erbrichtergut L. erzielten bzw. erzielbaren Einkünften von der Zahlungspflicht freistellen konnte. Mit der Rückübertragung der Flächen auf B. N. - vgl. den genannten Bescheid vom 27. Juni 1994 - ist der festgestellte Wegnahmeschaden an der Forderung ausgeglichen worden, weil F. N. damit die objektive Möglichkeit wiedererlangt hat, seine Geldforderung der Mutter bzw. ihren Erben gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen Dass schon die Wiedererlangung der objektiven Möglichkeit, die Forderung dem Schuldner gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, den Schadensausgleich darstellt, wenn Lastenausgleich für einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung geleistet worden ist, folgt aus § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG, wonach bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen gilt. Das ist in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 - 3 C 28.05 - überzeugend dargelegt. Eine entsprechende Fallgestaltung ist hier gegeben. Der festgestellte Schaden hinsichtlich der Geldforderung hat sich, wie ausgeführt, daraus ergeben, dass mit der Enteignung des Erbrichtergutes der Sohn D. einem Begehren seiner Mutter auf Freistellung von der Ausstattungsforderung des F. N. ein letztlich auf § 242 BGB zurückzuführendes Leistungsverweigerungsrecht entgegen halten konnte, was die Mutter wiederum berechtigte, aus den dargelegten Gründen einem Ausstattungsbegehren des Vaters des Klägers ein ebenfalls auf § 242 BGB gestütztes Leistungsverweigerungsrecht entgegen zu halten. Mit der Rückübertragung der Flächen auf diesen (vgl. den Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Juni 1994) ist das entsprechende Leistungsverweigerungsrecht des B. N. - als Erbe seines Vaters - entfallen und damit ebenso - worauf es ankommt - das angesprochene Leistungsverweigerungsrecht der Großmutter des Klägers bzw. ihrer Erben gegenüber einer Geltendmachung der Geldforderung durch F. N. . Dass für den Wegfalls des zuvor zu Gunsten von B. N. gegebenen Leistungsverweigerungsrechts die angesprochene Rückübertragung der Flächen ausreichte - mit der sich die Grundstücksflächen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betragung auch ohne seine Eintragung als Eigentümer des Erbrichtergutes im Grundbuch uneingeschränkt wieder in seinem Vermögen befanden -, versteht sich von selbst. Damit hat der Vater des Klägers die objektive Möglichkeit, die Forderung seiner Mutter bzw. ihren Erben gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, offenkundig in dem dargelegten Sinne wiedererlangt. Darauf, dass F. N. zu diesem Zeitpunkt (1994) - wie im übrigen auch in der Folgezeit bis zu seinem Tod - von den den Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts seiner Mutter bzw. ihrer Erben begründenden Umständen - Rückübertragung des Erbrichtergutes an B. N. - keine Kenntnis gehabt hat, kommt es für das Tatbestandsmerkmal der Wiedererlangung der Möglichkeit, die Forderung dem Schuldner gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen, nicht an. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, was angesichts der überzeugenden Ausführungen in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2007 nicht zweifelhaft sein kann, allein die - hier zu bejahende - objektive Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung F. N. gegen seine Mutter bzw. deren Erben infolge der Rückübertragung des Guts an B. N. im Jahre 1994. Die objektive Möglichkeit, die Forderung geltend zu machen und durchzusetzen, hätte für F. N. unter dem von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt nur dann im Jahre 1994 nicht bestanden, wenn es für F. N. objektiv überhaupt nicht möglich gewesen wäre, sich von der Rückübertragung des Erbrichtergutes L. an B. N. Kenntnis zu verschaffen. Für eine derartige objektive Unmöglichkeit ist jedoch nichts geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Mit dem 1994 erfolgten Schadensausgleich - jedenfalls was die Forderung angeht - ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten gegen F. N. gemäß § 349 LAG - jedenfalls insoweit - (das noch darzulegende Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 349 LAG einmal vorausgesetzt) entstanden, der sich seit dem Tod F. N. (1998) gegen den Kläger als seinen Alleinerben richtet. Es liegt auf der Hand, dass vor diesem Hintergrund die Darlegungen des Klägers dazu, ob sein Vetter B. gegenwärtig noch lebt oder nicht und ob dieser bejahendenfalls für ihn - den Kläger - gegenwärtig erreichbar ist, für die Beantwortung der Fragen nach einem Ausgleich des festgestellten Schadens - jedenfalls was die Wegnahme der Geldforderung betrifft -und damit auch nach dem Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs - jedenfalls insoweit - im Ergebnis nicht von Belang sein können. Nicht nur mit Bezug auf die Wegnahme der Geldforderung, sondern vielmehr hinsichtlich der - wie den in dem Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 28. Juni 1971 getroffenen Feststellungen durch Auslegung zu entnehmen ist - Wegnahme der Geldforderung einschließlich der diese sichernden Buchhypothek ist mit der dem Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Juni 1994 zu entnehmenden Restitution des Erbrichtergutes an B. N. der festgestellte Schaden als ausgeglichen anzusehen. Dem liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: Ausgangspunkt der Überlegungen muss sein, dass der mit dem genannten bestandskräftigen Bescheid festgestellte Schaden nicht nur, was die Geldforderung angeht, sondern hinsichtlich der Geldforderung einschließlich der diese sichernden Buchhypothek mit der in der Enteignung des Erbrichtergutes L. liegenden Wegnahme des Grundstückes eingetreten ist. Letztere hat nicht nur die Geldforderung des F. N. - aus den dargelegten Gründen - mit Blick auf das infolge der Enteignung entstandene, auf unbestimmte Zeit gegebene Leistungsverweigerungsrecht des D. N. wirtschaftlich wertlos gemacht, sondern diese Geldforderung einschließlich der sie sichernden Buchhypothek an dem Erbrichtergut; gemäß § 1137 Abs. 1 Satz 1 des im Jahre 1953 - mit hier nicht interessierenden Modifikationen - in der DDR fortgeltenden Bürgerlichen Gesetzbuches kann nämlich der Eigentümer gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden geltend machen. Der Umstand, dass sich die in dem Bescheid festgestellte Wegnahme aus der wirtschaftlichen Wertlosigkeit auch der Hypothek - ebenso wie aus derjenigen der Geldforderung - infolge der Enteignung des Erbrichtergutes ergibt, macht auch deutlich, dass die von dem Kläger angesprochene sodann erfolgte Löschung der Hypothek mit Blick auf die in der DDR geltenden Bestimmungen, denen zu Folge an einem in Volkseigentum überführten Grundstück Grundpfandrechte nicht bestehen konnten, nicht geeignet war, den schon mit der Enteignung des Grundstücks eingetretenen Wegnahmeschaden mit Bezug auf die schon damit - ebenso wie die Forderung - wertlos gewordene Hypothek in irgendeiner Weise noch zu vergrößern. Ist der festgestellte Schaden sowohl hinsichtlich der Forderung als auch bezüglich der Hypothek mit der Enteignung des Erbrichtergutes L. entstanden, so ist dieser mit der Restitution des Erbrichtergutes an den Erben des Eigentümers zur Zeit der Enteignung (an B. N. gerichteter Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Juni 1994) nicht nur mit Bezug auf die Forderung, sondern auch hinsichtlich der diese sichernden Hypothek wieder ausgeglichen worden. Der Umstand, dass die - im Anschluss an die Enteignung im Grundbuch gelöschte - Hypothek bei der Restitution des Erbrichtergutes an B. N. - im übrigen ebenso wie dessen Eigentum an dem Grundstück - nicht wieder in das Grundbuch eingetragen worden ist, steht der Annahme eines mit der Restitution eingetreten Schadensausgleichs hinsichtlich Forderung und Hypothek nicht entgegen. Dies folgt - ebenso wie hinsichtlich der Forderung - aus § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG, wonach bei Rückgabe von Vermögenswerten, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen gilt. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass nach dem Sinn der in der genannten Vorschrift getroffenen Regelung mit der - hier, wie schon ausgeführt, zu bejahenden - Wiedererlangung der vollen Verfügungsrechte über eine Geldforderung auch die vollen Verfügungsrechte über eine diese sichernde Hypothek dann wiedererlangt sind, wenn aufgrund der bestehenden zivilrechtlichen Anspruchslage die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs auf erneute Bestellung der - sodann wieder in das Grundbuch einzutragenden - Hypothek objektiv möglich ist. Das Gericht vermag sich der Auffassung des Klägers, in einer Fallgestaltung der vorliegenden Art sei der mit der Wegnahme der Hypothek eingetretene Schaden stets erst dann ausgeglichen, wenn die Hypothek wieder bestellt und im Grundbuch eingetragen sei, nicht anzuschließen. Diese Auffassung ist mit dem Wortlaut und insbesondere auch mit dem Sinn der Regelung in § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG unvereinbar. Auch lässt die Auffassung des Klägers unberücksichtigt, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der festgestellte Wegnahmeschaden an Forderung und Hypothek allein durch die Wegnahme des Sicherungsgutes herbeigeführt worden ist, sich ganz wesentlich von solchen Fallgestaltungen unterscheiden, in denen das Grundpfandrecht seitens des die Enteignung vornehmenden Staates auf diesen selbst übertragen worden ist. In Fallgestaltungen der letztgenannten Art mag der so begründete Wegnahmeschaden grundsätzlich nur durch Restitution des Grundpfandrechts seitens des Staates, der das Grundpfandrecht auf sich übertragen hatte, bzw. seines Rechtsnachfolgestaates auszugleichen sein. Kennzeichnend für Fallgestaltungen der vorliegenden Art ist hingegen, dass die erneute Bestellung und Eintragung des die Forderung sichernden erloschenen Grundpfandrechts allein im Wege der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Privatpersonen möglich ist. Würde ein Schadensausgleich - insoweit - den Erfolg entsprechender Aktivitäten des Empfängers der Ausgleichsleistungen - bzw. seines Erben - gegenüber Privatpersonen voraussetzen, so hätte der Empfänger der Ausgleichsleistungen - bzw. sein Erbe - es selbst in der Hand, ob er die Voraussetzungen eines gegen ihn gerichteten Rückforderungsanspruchs nach § 349 LAG herbeiführt oder nicht. Ein solches Ergebnis kann nicht mit der § 349 LAG - insbesondere auch § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers in Einklang stehen. Im Übrigen führt die Auffassung des Klägers zu einer nach der Zielsetzung der Regelung in § 349 LAG gerade zu vermeidenden Besserstellung derjenigen Opfer staatlichen Unrechts in der DDR, die in den Westen geflohen sind und dort Lastenausgleich erhalten haben. Wer die DDR nicht in Richtung Westen verlassen hat, kann in einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die Wiedereintragung seines Grundpfandrechts - und damit die Beseitigung eines sich aus der Löschung des Grundpfandrechts durch die DDR im Zusammenhang mit einer Enteignung ergebenden Vermögensnachteils - auch nur im Wege der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche gegen Privatpersonen erreichen, ohne bei Unterbleiben bzw. Erfolglosigkeit entsprechender eigener Bemühungen staatliche Ausgleichsleistungen mit der Begründung in seinem Vermögen behalten zu dürfen, der ihm zugefügte Wegnahmeschaden sei nicht ausgeglichen worden. Dass F. N. mit der 1994 erfolgten Restitution des Erbrichtergutes an B. N. aufgrund seiner zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seiner Mutter - bzw. deren Erben - sowie der Rechtsbeziehungen der Mutter (bzw. ihrer Erben) zu B. N. als Erbe von D. N. die objektive Möglichkeit erlangt hat, die Wiedereintragung seiner Hypothek zu betreiben und auch durchzusetzen, liegt auf der Hand. Dass es - auch insoweit - auf seine Unkenntnis vom Bestehen dieser Möglichkeit nicht ankommt, folgt aus den Ausführungen des Gerichts hierzu im Zusammenhangt mit der Geldforderung. Der Rechtmäßigkeit der Rückforderung steht auch § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht entgegen, wonach die Rückforderung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensaugleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ausgeschlossen ist. Das Gericht sieht bei der gebotenen Würdigung des Inhalts der Akten keine Veranlassung, den Vortrag des Beklagten als unzutreffend anzusehen, wonach er vor der im Jahre 2006 erfolgten Mitteilung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen an ihn keine Kenntnis von der 1994 erfolgten Restitution des Erbrichtergutes an B. N. gehabt hat. Auch die sonstigen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung greifen nicht durch. Das von ihm angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 - 3 C 40.07 - betrifft offenkundig - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - überhaupt nicht die Fallgestaltung eines - denkbaren - Schadensausgleichs nach - festgestellter - Wegnahme einer Forderung. Es kann dahinstehen, ob es - was allerdings fern liegt - eine Rechtsnorm gibt, aus der sich die von dem Kläger angenommene Rechtspflicht des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zur Sicherstellung einer Eintragung der Buchhypothek zugunsten des F. N. vor einer Restitution des Erbrichtergutes an B. N. herleiten ließe. Denn jedenfalls ist ein rechtlicher Gesichtspunkt, unter dem sich ein Verstoß der genannten sächsischen Landesbehörde gegen eine solche Rechtspflicht dem Beklagten als nordrhein-westfälischer Ausgleichsbehörde entgegenhalten ließe, und zwar mit der Rechtsfolge eines Wegfalles der sich aus § 349 LAG ergebenden Ermächtigung zur Rückforderung dem Vater des Klägers gewährten Lastenausgleichs nach Ausgleichs des Schadens, weder von dem Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. Ebensowenig ist eine Rechtsnorm ersichtlich, aus der sich herleiten ließe, dass - wie der Kläger meint - die 12 Jahre lang unterbliebene Mitteilung der Restitution des Erbrichtergutes seitens des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen an den Beklagten die schon genannte gesetzliche Ermächtigung des Beklagten als Ausgleichsbehörde zum Wegfall gebracht hätte. Dies würde im übrigen voraussetzen, dass das angesprochene Verhalten des Sächsischen Landesamtes dem Beklagten rechtlich zuzurechnen wäre, wofür nichts ersichtlich ist. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die angegriffene Heranziehung des Klägers nach § 349 LAG mit Blick auf den vorstehend schon angesprochenen Sachverhalt, wie der Kläger meint, wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben rechtswidrig wäre, was ebenfalls eine entsprechende Zurechenbarkeit des angesprochenen Verhaltens des Sächsischen Landesamtes voraussetzt, für die nichts spricht. Dass es auf die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang sowohl mit § 839 BGB wie auch mit § 88 BVfG für die Entscheidung über die Klage nicht ankommen kann, geht ohne weiteres aus den bisherigen Ausführungen des Gerichts hervor. Dass sich die gesetzliche Ermächtigung zur Rückforderung gegen den Kläger als Erben seines Vaters, des Empfängers von Ausgleichsleistungen, richtet, geht aus § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG hervor. Durchgreifende Bedenken dahin, dass die angegriffene Heranziehung des Klägers lediglich in Höhe eines niedrigeren Betrages als 5.809,70 Euro rechtmäßig wäre, sind weder von dem Kläger substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. §§ 339 Abs. 1 LAG, 135 VwGO.