Urteil
3 K 1923/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0909.3K1923.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist zu einem Anteil von 8,15/1000 Miteigentümerin des im Grundbuch/Wohnungsgrundbuch B. Blatt 1736 unter der laufenden Nr. 1 eingetragenen Grundstückes P. 75 u.a. (Flur 003, u.a. Flurstücke 1410, 1409 tlw., 892) in N. . Das Grundstück liegt gemäß Satzung der Stadt N. vom 21. September 2005 im Sanierungsgebiet Wohnsiedlung P. und grenzt im Süd- Westen an die C.---straße , welche aber selbst nicht im Sanierungsgebiet liegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau des Gehweges (einseitig, teilweise) an der C.---straße . Im Jahre 2002 ließ der Beklagte den Gehweg (einseitig, teilweise) an der C.---straße ausbauen. Der erstmals wohl im Jahre 1967 bzw. teilweise auch früher hergestellte Oberbau des Gehweges wies zuvor 4,5 cm starke Platten auf, die in 2 bis 4 cm Kalkmörtel verlegt waren; darunter befanden sich ausweislich der am 2. April 2002 durchgeführten Schürfe u.a. ca. 13 cm Hartkalkstein (Höhe Häuser Nr. 29 und Nr. 31) bzw. 5 cm Sand und 15 cm Bauschutt (Höhe Haus Nr. 1) bzw. eine 13 bis 14 cm mächtige Sandschicht. Durch die Ausbaumaßnahme erhielt der Gehweg erstmals 8 cm starke Platten verlegt auf einer 3 cm Splitt-Sand-Bettung und eine 20 cm starke Schottertragschicht. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 15. Oktober 2002. Der Beklage ermittelte einen beitragsfähigen Aufwand von 29.910,78 Euro. Unter Einstufung der C.---straße als Anliegerstraße mit einem Anliegeranteil von 80 % nach der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 15. Dezember 1978 i.d.F. vom 23. März 2002 (SBS) gelangte der Beklagte bei einer Gesamtverteilerfläche von 74.276,60 qm zu einem Verteilerwert von 0,3221577 Euro pro qm vervielfältigter Grundstücksfläche. Durch Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte die Klägerin gestützt auf § 8 KAG NRW i.V.m. der SBS bezogen auf Ihren Miteigentumsanteil am oben genannten Grundstück zur Zahlung eines Straßenbaubeitrages in Höhe von 51,41 Euro heran. Dabei erließ er aus Billigkeitsgründen wegen einer Dreifacherschließung des Grundstücks ein Drittel des rechnerisch festzusetzenden Betrages. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Bescheid sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, da er keiner bestimmten Wohnung zuzuordnen sei. Das veranlagte Grundstück der Wohnsiedlung P. sei von der C.---straße her nicht erschlossen, denn es bestehe insoweit keine Einfahrt und auch kein Eingang. Eine Verbesserung der Erschließung sei nicht erreicht worden, da ein ausreichender Gehweg vor der Baumaßnahme vorhanden gewesen sei. Es liege ein Fall der Flucht in die Verbesserung" vor; der Gehwegausbau sei nur erfolgt, weil Arbeiten an den darunter liegenden Versorgungsleitungen notwendig gewesen seien. Schließlich handele es sich bei der Wohnsiedlung P. um ein ausgewiesenes Sanierungsgebiet; darin gelegene Grundstücke dürften nicht zu Anliegerbeiträgen veranlagt werden. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zur Rückzahlung von 51,41 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 00.00.0000 zu verurteilen. 2 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 3 Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der erstmalige Einbau einer Schottertragschicht stelle eine beitragsfähige Verbesserung dar. Die von der Ausbaumaßnahme betroffene Anlage C.---straße liege außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 4 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 5 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Der Heranziehungsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen der Stadt N. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 22. März 2002 (im Folgenden: SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist formell rechtmäßig. Unter Angabe der Flurnummer und der Flurstücksnummern bezeichnet er das unter einer laufenden Nummer im Grundbuch/Wohnungsgrundbuch B. eingetragene Grundstück im rechtlichen Sinne sowie den daran bestehenden Miteigentumsanteil der Klägerin (8,15/1000), welcher Grundlage für die Heranziehung ist. Der Zuordnung des Miteigentumsanteils zu einer bestimmten Eigentumswohnung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin im Beitragsbescheid nicht. Denn die Beitragspflicht beruht nicht auf dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung sondern auf dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück (vgl. § 5 Satz 2, 2. Halbsatz SBS). 6 Der Heranziehungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der vom Beklagten durchgeführte Gehwegausbau in der C.---straße stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. Das veranlagte Grundstück wird - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch von der C.---straße erschlossen. Für die Annahme einer Erschließung bei einem Wohngrundstück reicht es in der Regel aus, dass man an das Grundstück heranfahren kann und es (unbeschadet etwa eines dazwischen liegenden Geh- oder Radweges) betreten kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, (m.w.N.) ständige Rechtsprechung. 7 Ausweislich der in der Abrechnungsakte befindlichen Fotos (Beiakte 2, Bl. 31, 32 uns 39) sind die vorgenannten Voraussetzungen in Bezug auf das veranlagte Grundstück ohne weiteres gegeben. Die abgerechnete Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen einer beitragsfähigen Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, weil der Gehweg durch den Ausbau einen den heutigen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden Oberbau erhielt, der erstmals durchgängig frostsicher war. Der über 35 Jahre alte Gehweg wies vor dem Ausbau nicht durchgängig eine den technischen Anforderungen entsprechende ausreichende Frostschutzschicht auf. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme erhielt der Gehweg eine 20 cm starke Schottertragschicht und 8 cm dicke Betonplatten in einer 3 cm staken SandSplitt-Bettung. Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein solcher erstmaliger Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit und eine geringe Frostanfälligkeit erreicht wird und infolge dessen die Gehwege wesentlich weniger reparaturanfällig und damit sicherer und leichterer begehbar sind. 8 Vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, in: NWVBl 1996, 144; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 6. Aufl., Rdnr. 97 m.w.N. Gemessen daran führt die Auffassung der Klägerin, der vormalige Gehweg sei ausreichend" gewesen und es liege eine Flucht in die Verbesserung" vor, nicht weiter. Denn das Ob" und Wie" einer Verbesserungsmaßnahme und damit auch die Art und Weise der technischen Ausgestaltung ist in das weite Ausbauermessen der Gemeinde gestellt. Insofern ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Ausbaumaßnahme im Zusammenhang mit den Arbeiten an Versorgungsleitungen durchgeführt wurde; die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind im Übrigen unmittelbar gegenüber den Stadtwerken abgerechnet worden und nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen. Insofern entlastet dieses Vorgehen die Grundstückseigentümer. Vgl.: Dietzel/Kallerhoff, a.a.0., Rdnr. 75 m.w.N. 9 Hinsichtlich des Wie" der Verbesserung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Das Gericht hat vielmehr allein zu prüfen, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal Verbesserung" erfüllt und ob diese Verbesserungsmaßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste Kostenfolge noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d.h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -; in: KStZ 2002, 119 f. 10 Nach diesen Maßgaben ist die vom Beklagten gewählte Art und Weise des Gehwegausbaues ermessensfehlerfrei. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Stärke des Gehwegaufbaues als auch bezüglich des gewählten Plattenbelags. Es unterliegt in straßenbautechnischer Hinsicht keinem Zweifel, dass durch den Einbau einer ausreichend dimensionierten Schottertragschicht die Anfälligkeit eines Gehweges für Frostschäden und damit deren Reparaturanfälligkeit verringert wird. Dieser Vorteil wirkt sich auch in verkehrstechnischer Hinsicht aus. Der Umstand, dass die Oberflächenbefestigung von Gehwegen auch wegen der stetig steigenden Anzahl von Kraftfahrzeugen immer höheren Beanspruchungen ausgesetzt wird (Parken auf dem Gehweg, Ausweich- und Wendemanöver von Lkw, Befahren von Besenwagen etc.), lässt einen Ausbau der Gehwege unter Verwendung einer 20 cm starken Schottertragschicht nebst 8 cm dicken Betonplatten sachlich vertretbar erscheinen. Die vom Beklagten gewählte Ausbauweise orientiert sich zudem an den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01 -. Diese sehen für Böden der Frostempfindlichkeitsklassen F 2 und F 3 einen Aufbau für Geh- und Radwege bestehend aus einer 8 cm Decke (Pflaster/Platten), einer 3 cm Bettung und einer 19 cm bis 29 cm starken Schotterschicht (vgl. Tafel 7, Zeile 3, S. 26) vor. Für die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme ist es ebenfalls unerheblich, ob die Anlage vorher noch in gutem Zustand war oder ob Schäden an ihr infolge mangelhafter Unterhaltung vorhanden waren, da der Tatbestand der Verbesserung auf die vorteilhaftere Ausstattung der Anlage nach der durchgeführten Ausbaumaßnahme gegenüber dem ursprünglichen Zustand abzielt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, a.a.0. 11 Abgesehen davon machte der Gehweg in der C.---straße - wie auf den vor der Ausbaumaßnahme gefertigten Fotos zu erkennen ist - angesichts der erkennbaren Unebenheiten, Absenkungen, Risse in der Decke bzw. deutlichen Fugen zwischen den Platten in weiten Teilen durchaus einen erneuerungsbedürftigen Eindruck. Schließlich führt auch der Einwand, das berücksichtigte Grundstück läge in einem förmlichen Sanierungsgebiet, nicht weiter. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die abgerechnete Maßnahme an der C.---straße außerhalb des Sanierungsgebietes stattgefunden hat. In diesem Fall zählen zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke auch solche des Sanierungsgebietes, die (auch) durch die verbesserte Anlage außerhalb des Sanierungsgebietes - wie hier - erschlossen werden. § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB gewährt eine Privilegierung bei der Beitragspflichtigkeit ausdrücklich nur bezogen auf Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet. Die Vorschrift trägt dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelbelastung Rechnung. Vgl. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band III, Stand 15.01.09, § 154 Rdnr 77; Neuhausen, in: Brügelmann, BauGB, § 156 Rdnr. 11; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10656/05 -, juris Rdnr. 19. 12 Gemessen daran ist die erfolgte Heranziehung zu Ausbaubeiträgen für die Maßnahme an der C.---straße nicht zu beanstanden. Denn die C.---straße liegt außerhalb des förmlichen Sanierungsgebietes Wohnsiedlung P. . Eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer durch Sanierungsbeiträge und Straßenbaubeiträge kann bezogen auf diese Anlage also nicht erfolgen. Sonstige Gründe, die zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, sind nicht ersichtlich. Für die beantragte Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Ausbaubeitrages fehlt es angesichts der dargestellten Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides an einem Rechtsgrund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 13