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Urteil

3 K 2641/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0909.3K2641.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00 und 00, Flur 00, Gemarkung I. mit der postalischen Anschrift „T. Straße 71". Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 00 „T. Straße" der Stadt H. vom 1.4.1987, der sie als Gewerbegebiet mit viergeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. Die Flurstücke 00 und 00 grenzen mit ihrer Nordseite an die M.-----straße , die anderen Flurstücke der Klägerin befinden sich in zweiter bis vierter Reihe dahinter in südlicher Richtung. Der Bebauungsplan Nr. 00 setzt an der Grenze der Flurstücke 00 und 00 zur M.-----straße einen 8 m breiten Streifen mit einem Pflanzgebot für Bäume und Sträucher fest. Durch diesen Pflanzstreifen hindurch führt eine gewerblich genutzte, ca. 7 m breite und 100 m lange betriebliche Zufahrt von der M.-----straße über die Flurstücke 00 und 00 zum Flurstück 00. Diese private Straße hatte der Landrat des Kreises C. durch Bescheid vom 6.8.2003 genehmigt. 3 Die M.-----straße befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 00 „Gewerbegebiet Nord II" der Stadt H. vom 7.9.1994. Sie war zunächst als Baustraße angelegt worden und im Jahre 2006 in einem sehr schlechten Zustand. 4 Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Stadt H. beschloss am 19.9.2007, die M.-----straße als Gewerbestraße mit Rad- und Gehweg auszubauen, wenn die Finanzierung gesichert sei. Nachdem der Beklagte sich mit den Anliegern nicht über die Abrechnungsmodalitäten einigen konnte, beschloss der Finanzausschuss des Rates der Stadt H. am 23.10.2007, den Ausbau der M.----- straße (Teilstück C1.-----weg ) über Erschließungsbeiträge abzurechnen. Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Stadt H. beschloss am 29.10.2008, den Bebauungsplan Nr. 00 in der Weise zu ändern, dass im Bereich des Pflanzgebots entlang der M.-----straße Zufahrten für Betriebsgrundstücke angelegt werden dürfen. 5 Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 28.11.2008 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die M.-----straße i.H.v. 126.756,62 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die viergeschossige Bebaubarkeit sowie die Festsetzung als Gewerbegebiet und berechnete einen Gesamtbeitrag für alle Flurstücksflächen. Mit Schriftsatz vom 29.6.2009 ergänzte der Beklagte die Begründung dieses Bescheides dahingehend, dass er den auf die jeweilige Parzelle entfallenden Erschließungsbeitrag auswies und einzeln aufführte. 6 Am 12.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihre Grundstücke seien nicht über die M.-----straße erschlossen. Denn sie besitze keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur M.-----straße , weil der Bebauungsplan dort ein durchgängiges Pflanzgebot festsetze. Daher hänge die rechtmäßige Erschließung ihrer Grundstücke von einer ungewissen Bebauungsplanänderung ab, so dass der Beklagte keinen Beitrag erheben dürfe. Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2008 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, dass die Anlage bautechnisch noch nicht endgültig hergestellt sei, weil das Straßenbegleitgrün noch nicht in allen Details dem Bauprogramm entspreche. Außerdem sei die Straße bisher nicht gewidmet. Am 15.10.2009 hat der Vorsitzende des Bau- und Planungsausschusses im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung den Ausbaubeschluss des Bau- und Planungsausschusses vom 19.9.2007 aufgehoben und den tatsächlichen Ausbauszustand als Bauprogramm für die M.-----straße beschlossen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte die Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die M.-----straße heranziehen. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Nachdem der Beklagte den angefochtenen Bescheid in seinem Schriftsatz vom 29.6.2009 insoweit ergänzt hat, als er nunmehr den auf jedes einzelne Flurstück entfallenden Beitrag aufgeführt hat, ist der Bescheid ausreichend bestimmt. 14 Die festgesetzte Vorausleistung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 15 Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage M.-----straße ist bisher schon deswegen nicht entstanden, weil die Straße noch nicht gewidmet ist. 16 Die M.-----straße ist eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. 17 Die endgültige Herstellung der Anlage ist innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Vorausleistungsbescheides zu erwarten. Lediglich im Bereich der Grünanlagen sind noch geringe Restarbeiten an der Anlage erforderlich, um die bautechnischen Arbeiten abzuschließen. Dies ist für das nächste Frühjahr geplant. Im Hinblick auf den geringen Umfang der Arbeiten ist davon auszugehen, dass dies plangemäß erfolgen wird. 18 Die herangezogenen Flurstücke der Klägerin sind von der M.-----straße erschlossen. Von einer Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB wird ein Grundstück, für das diese Straße allein, d.h. unabhängig von einer weiteren Straße, das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt. 19 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 63. 20 In (qualifiziert) beplanten Gebieten sind die Anforderungen, die das Bebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen an die verkehrliche Erreichbarkeit eines Grundstücks stellt, dem einschlägigen Bebauungsplan zu entnehmen, und zwar dem, der die Fläche des betreffenden Grundstücks erfasst. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 = DVBl. 1991, 593 = NVwZ 1991, 1090. 22 Für Grundstücke in Gewerbegebieten ist in der Regel für das Erschlossensein ein Herauffahrenkönnen erforderlich. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378 = DVBl. 2007, 177 = NVwZ 2007, 81 = KStZ 2007, 92, vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, a.a.O., und vom 3.11.1987 - BVerwG 8 C 77.86 -, BVerwGE 78, 237 = NVwZ 1988, 354 = KStZ 1988, 30. 24 Über die bebauungsrechtlichen Anforderungen hinaus kann für das Erschlossensein eines Grundstücks i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise maßgeblich sein, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen. Dies kann der Fall sein bei einem Grundstück, dessen plangemäße verkehrliche Erschließung eine Erreichbarkeit in Form des Herauffahrenkönnens erfordert, auf das aber von der abzurechnenden Anbaustraße wegen eines angeordneten Zu- und Abfahrverbots nicht gefahren werden darf, wenn tatsächlich ein genehmigter Zugang zu ihm besteht. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 24.92 -, BVerwGE 96, 116 = DVBl. 1995, 55 = NVwZ 1995, 1211. 26 Ein Hinterliegergrundstück ist dann erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden kann. Es ist auch dann erschlossen, wenn es zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt ist, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn im Fall der Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246 = DVBl 2007, 838 = NVwZ 2007, 823 = KStZ 2007, 173, vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, NVwZ-RR 1998, 67 und vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 = NVwZ 1988, 630 = DVBl. 1988, 896. 28 Gemessen an diesen Vorgaben sind die herangezogenen Flurstücke der Klägerin über die M.-----straße erschlossen. Zwar sieht der Bebauungsplan Nr. 00 an der Grenze der Flurstücke zur M.-----straße hin einen 8 m breiten Pflanzstreifen vor, der verhindert, dass Lastkraftwagen von der M.-----straße aus auf die Grundstücke der Klägerin fahren. Jedoch gibt es eine ca. 7 m breite und 100 m lange betriebliche Zufahrt von der M.-----straße auf die Grundstücke der Klägerin, die der Landrat des Kreises C. unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Pflanzgebotes genehmigt hat und die der Klägerin damit eine rechtliche gesicherte und dauerhafte Zufahrtsmöglichkeit vermittelt. Die Klägerin nutzt diese Zufahrt als private Straße zu ihren Gewerbegrundstücken. Hinzu kommt, dass die Klägerin Eigentümerin aller herangezogenen Flurstücke ist, diese einheitlich als Gewerbefläche nutzt und dass Lastkraftwagen ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Luftbilder von der M.-----straße über diese Zufahrt bis auf die hintersten Flurstücke der Klägerin gelangen können. 29 Diesem Erschlossensein steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung vom 6.8.2003 den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Es ist nämlich ausdrücklich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 bezüglich der Inanspruchnahme des festgesetzten Pflanzgebotes erteilt worden. Es ist auch nicht erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern, um der Klägerin eine rechtlich gesicherte und dauerhafte Zufahrt zu ihren Grundstücken zu verschaffen. Über eine solche verfügt sie bereits. 30 Es kann offen bleiben, ob der Beklagte die Flurstücke der Firma F. U. zu Recht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Da sich dadurch der Beitrag für die Klägerin verringert, wirkt sich diese Einbeziehung sich jedenfalls nicht zu ihren Lasten aus. 31 Hinsichtlich der Höhe der Vorausleistung hat weder die Klägerin konkrete Einwendungen erhoben, noch sind solche sonst ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 33