Beschluss
1 L 449/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:1002.1L449.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm den am 5. Mai 2009 beantragten Jagdschein zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheines (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Steht - wie hier - die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage, sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Vor dem Hintergrund, dass die Jagdausübung grundsätzlich Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist, begründet der Umstand, dass ein Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Jagd nicht nachgehen kann, keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2003 - 5 S 1899/03 -, NVwZ 2004, 630; siehe auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. Mai 2004 - 4 L 23/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 19 CE 07.358 -, juris. Auch das Vorbringen des Antragstellers, er benötige zur jagdlichen Ausbildung seines Hundes, der sich derzeit in der entscheidenden Prägephase befinde, sofort einen Jagdschein, bei Unterbleiben dieser Ausbildung sei der Hund auch als Zuchtrüde ungeeignet und er werde dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbußen erleiden, konstituiert keinen Anordnungsgrund. Dass er für die Ausbildung des Hundes für die Bau- und Schweißjagd eines Jagdscheines bedarf, hat der Antragsteller ebenso wenig dargetan wie den Umstand, dass diese sowie die darüber hinaus vorgesehene Ausbildung an der lebenden Ente" ausschließlich durch ihn persönlich erfolgen kann. Im Übrigen stünde der Ausbildung an der lebenden Ente" durch den Antragsteller, bei der nach seinen Angaben Besitz und Verwendung von Waffen zwingend notwendig sind, ohnehin das durch bestandskräftigen Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 29. März 2004 verfügte Waffenbesitzverbot entgegen. Darüber hinaus zielt der auf die Erteilung des Jagdscheines im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gerichtete Antrag des Antragstellers auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Die bei Obsiegen im Eilverfahren bestehende Möglichkeit, vorläufig die Jagd ausüben zu können, und die daraus resultierenden Folgen könnten auch bei einem Unterliegen im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat aus den oben genannten Gründen keine irreparablen und schlechthin unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar erschienen ließen. Insbesondere sind wirtschaftliche Nachteile wie die hier geltend gemachten finanziellen Einbußen insoweit nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der nach Ziff. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - zugrundezulegende Streitwert von 8000 Euro zu halbieren.