9 L 506/09.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
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Der Beschluss des Gerichts im Verfahren gleichen Rubrums 9 L 77/09.A vom 4. März 2009 wird teilweise geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug einer Verbringung des Antragstellers im Verfahren Dublin II nach Griechenland vorläufig auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland im Verfahren Dublin II vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.