Urteil
3 K 796/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1028.3K796.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des 230,33 m² großen Flurstücks 366 und des 19 m² großen Flurstücks 371, Flur 30, Gemarkung C. mit der postalischen Anschrift H.- -------straße 25" in C. . Die Flurstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Stadt C. . Die Satzung der Stadt C. über die Festsetzung der baulichen Nutzung vom 19.5.2008 bestimmt das Flurstück 366 als Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit und das Flurstück 371 als Wohngebiet mit eingeschossiger Bebaubarkeit. In der H.--------straße wurden bis zum Jahre 1955 ein Mischwasserkanal und im Jahre 1960 die Fahrbahn angelegt. Der Oberbau der Fahrbahn bestand aus etwa 4 bis 9 cm starkem Asphalt, der Unterbau überwiegend aus Schlacke und Sand, teilweise aus Bauschutt. Die Teileinrichtungen Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung wurden im Jahre 1966 über Erschließungsbeiträge abgerechnet, die Teileinrichtung Gehwege im Jahre 1987. Die H.--------straße wurde im März 1985 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Bei einer Kanalinspektion im Jahre 1994 stellte sich heraus, dass der in der H.-------- straße liegende Kanal stark beschädigt war. Seitdem ließ der Beklagte den Kanal etwa alle drei Jahre mittels Hochdruckspülreinigung säubern, um dessen Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt C. beschloss am 30.1.2008, die Kanal- und Straßensanierung an die Firma C1. GmbH & Co. KG in C. zu vergeben. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Beklagte die Kläger darüber, dass demnächst Straßen- und Kanalbauarbeiten in der H.--------straße erfolgen würden. In den folgenden Monaten ließ der Beklagte die Fahrbahn und den Kanal neu herstellen. Die Fahrbahn wurde in den asphaltierten Bereichen mit einer Asphaltbetondecke von 4 cm und einer bituminösen Tragschicht von 10 cm, in den gepflasterten Bereichen mit 8 cm dickem Betonsteinpflaster auf einem Splittbett von 4 cm gebaut, darunter befindet sich jeweils eine Kalksteinschottertragschicht von 30 cm. Der Beklagte setzte gegenüber den Klägern durch Bescheid vom 00.00.0000 einen Straßenbaubeitrag i.H.v. 1.029,28 EUR für die Erneuerung der Fahrbahn und des Kanals in der H.--------straße fest. Am 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass der Beklagte die Instandsetzung des Kanals bewusst verzögert habe. Dies sei rechtswidrig. Wenn der Beklagte den Kanal schon 1994 hätte erneuern lassen, hätten die Kläger dafür keine Ausbaubeiträge zahlen müssen. Da die Straße erst 1985 gewidmet worden sei, beginne die übliche Nutzungszeit auch erst dann zu laufen, so dass diese im Jahre 2008 noch nicht verstrichen sei. Weiter machen sie geltend, dass sie vor den Baumaßnahmen eher hätten informiert werden müssen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. 3 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 4 Er ist der Ansicht, dass die übliche Nutzungszeit des Kanals nach 53 Jahren abgelaufen sei. Maßgeblich sei die tatsächliche Nutzungszeit und nicht die Nutzungsdauer seit der Widmung. Im Stadtgebiet habe es auch andere beschädigte Kanäle gegeben, die in Abhängigkeit von der Funktionstüchtigkeit nach und nach repariert bzw. ersetzt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 5 Entscheidungsgründe 6 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.00 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Kläger zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen vom 9.4.2001, in Kraft getreten am 12.4.2001" (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag in der beanstandeten Höhe für ihre Grundstücke in C. , H.--------straße 25, Flurstücke 366 und 371, Flur 30, Gemarkung C. , herangezogen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt C. Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen). Die abgerechneten Maßnahmen sind beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe e SBS beitragsfähige (nachmalige) Herstellung der Entwässerungseinrichtungen im Sinne einer Erneuerung sowie um eine Verbesserung der Fahrbahn. Die Beitragserhebung für eine nachmalige Herstellung voraus, dass eine Anlage, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 15 B 2268/03 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, juris. 7 Dabei beginnt der Ablauf der üblichen Nutzungszeit mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung und nicht erst mit dem möglicherweise späteren Zeitpunkt der Widmung. Vgl. zum Begriff der üblichen Nutzungszeit OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2009 - 15 A 3137/06 -, KStZ 2009, 118 sowie Urteile vom 20.8.2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150 und vom 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33. 8 Gemessen an diesen Kriterien liegt hier eine beitragsfähige Erneuerung der Entwässerungseinrichtungen vor. Die übliche Nutzungszeit der Straßenentwässerung war 53 Jahre nach ihrer Herstellung abgelaufen. - vgl. zur üblichen Nutzungszeit eines Kanals OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871 - 9 und der Kanal war ausweislich der Kanaluntersuchung aus dem Jahre 1994 an vielen Stellen defekt und verschlissen. Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte den Kanal schon im Jahre 1994 hätte erneuern müssen, als die schweren Schäden festgestellt worden waren, und dass sie in diesem Fall jetzt keine Ausbaubeiträge zahlen müssten. Wenn nämlich eine Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann eine Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten ausführt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.9.1991 - 2 A 1926/91 - . 10 Gemessen daran war es nicht ermessensfehlerhaft, die Funktionsfähigkeit des Kanals durch regelmäßiges Reinigen aufrecht zu erhalten und ihn erst später vollständig zu erneuern, zumal der Beklagte schon aus Kostengründen nicht alle beschädigten Kanäle im Stadtgebiet sofort und gleichzeitig hätte erneuern können. In Bezug auf die Fahrbahn handelt sich jedenfalls um eine beitragsfähige Verbesserung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS. Eine Verbesserung in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionellen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144. 11 Hier ist die Fahrbahn der H.--------straße durch die Ausbaumaßnahmen hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden. Durch den Ausbau der H.--------straße erhielt die Fahrbahn nämlich einen den heutigen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden Straßenaufbau. Vor der Ausbaumaßnahme wies die 48 Jahre alte Fahrbahn ausweislich der vom Beklagten eingeholten Baugrunduntersuchung eine etwa 4 bis 9 cm starke Asphaltschicht und einen Unterbau überwiegend aus Schlacke und Sand, teilweise aus Bauschutt auf. Dieser Aufbau entsprach der Untersuchung zufolge nicht mehr den heutigen technischen Standards, wie sie in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) ihren - wenn auch nicht verbindlichen - Niederschlag gefunden haben. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme im Jahre 2008 wurde der asphaltierte Teil der Fahrbahn der H.--------straße erstmalig mit einer Asphaltbetondecke von 4 cm, einer bituminösen Tragschicht von 10 cm und einer Kalksteinschottertragschicht von 30 cm hergestellt. Die gepflasterten Fahrbahnbereiche bestehen jetzt aus 8 cm dickem Betonsteinpflaster auf einem 4 cm starken Splittbett und 30 cm Schotter. Damit wurde der Unterbau der Fahrbahn in erheblicher Weise verstärkt. Diese Vergrößerung der Tragfähigkeit wie der Frostsicherheit der Fahrbahn stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar, weil die Fahrbahn dadurch höher belastbar wird, weniger frostanfällig ist und infolgedessen weniger oft repariert werden muss, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. Da die Fahrbahn jedenfalls verbessert worden ist, kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine Erneuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS gegeben sind. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Kläger über die beabsichtigte Baumaßnahme nicht eher informiert hat. Dies ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.2.2000 - 15 A 4157/96 -. 12 Andere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Kläger bzw. gegen die Höhe des Beitrags sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 13