Urteil
6 K 2424/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1028.6K2424.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1986 geborene Kläger beantragte am 29. Juli 2008, ihm für seine Ausbildung zum Sozialhelfer am Berufskolleg Beckum Ausbildungsförderung zu gewähren. Er gab an, in einer eigenen Wohnung zu leben, für die er monatlich 297 EUR bezahlen müsse. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von August 2008 bis Juli 2009 in Höhe von 107 EUR monatlich als Zuschuss. Zugleich nahm der Beklagte einen zuvor gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ergangenen Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2008 zurück. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 24 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebliche Steuerbescheid der Mutter noch nicht vorlag. Den erhöhten Bedarf für eine auswärtige Unterbringung berücksichtigte der Beklagte nicht und führte dazu aus, dass dies nur möglich sei, wenn unter anderem von der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils aus eine entsprechende Ausbildungsstätte in zumutbarer Zeit nicht erreichbar sei. Das Berufskolleg des Kreises Warendorf in 59269 Beckum, Kettlerstraße 7, sei auch von der ebenfalls in Beckum gelegenen mütterlichen Wohnung aus in zumutbarer Zeit erreichbar, sodass ein erhöhter Bedarf nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 27. November 2008 wurde über den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung abschließend entschieden und für den Zeitraum von August 2008 bis Juli 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 107 EUR bewilligt. 3 Der Kläger hat am 10. November 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er schon seit mehreren Jahren nicht mehr in der elterlichen Wohnung lebe, nachdem ihn seine Mutter mit anwaltlichem Schreiben aus der Wohnung verwiesen habe. Der Verweis auf die Wohnung seiner Mutter und die Anrechnung von deren Einkommen seien unzumutbar, da er kaum noch Kontakt zu seiner Mutter habe, keine Forderungen dort stellen könne und erst recht keine Möglichkeit habe, in das elterliche Haus zurückzukehren. Auch sei er in der Zeit zwischen seinem Auszug und dem Studienbeginn bereits verschiedentlich abhängig beschäftigt gewesen und habe dadurch eine eigene Selbständigkeit begründet. Der Verweis auf den Grundbedarf sei ihm nicht mehr zuzumuten. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2008 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 30. Oktober 2008 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf der Basis eines Bedarfssatzes für auswärtige Unterbringung zu bewilligen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung trägt er vor, dass der Kläger keinen höheren Anspruch auf Ausbildungsförderung habe und die angegriffenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. So sei mütterliches Einkommen aus dem Jahr 2006 in Höhe von 104,89 EUR zutreffend berücksichtigt worden. Die Auflösung des Vorbehaltes sei mit Bescheid vom 27. November 2008 erfolgt. Die Einwendungen des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, da von der Rechtsverordnungsermächtigung nach § 2 Abs. 1 a S. 2 BAföG bisher kein Gebrauch gemacht worden sei und es deshalb nicht darauf ankomme, ob dem Kläger aus schwerwiegenden sozialen Gründen die Verweisung auf die Wohnung der Mutter/der Eltern unzumutbar sei. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht über den bewilligten Betrag hinaus keine höhere Ausbildungsförderung zu. Der Beklagte hat den Grundbedarf des Klägers unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen seiner Eltern zutreffend berechnet (vgl. dazu 1.). Darüberhinaus besteht kein erhöhter Bedarf an Ausbildungsförderung gemäß §§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, 2 Abs. 1 a S. 1 und 2 BAföG zu (vgl. dazu 2.). 12 1. Nach §§ 1, 11 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Unterlagen einschließlich des Bescheids für 2006 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer betreffend die Mutter des Klägers hat der Beklagte den Bedarf des Klägers zutreffend berechnet. Soweit der Kläger meint, dass das Einkommen seiner Mutter nicht berücksichtigt werden dürfe, da er aufgrund eigener früherer Erwerbstätigkeit bereits eine Selbständigkeit erlangt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, dass dieser lediglich im Rahmen von 1-Euro-Jobs vorübergehend gearbeitet hat. Auch hat der Kläger noch keine Berufsausbildung abgeschlossen, die ihm die Grundlage für eine eigene Erwerbstätigkeit und damit einhergehende Selbständigkeit vermitteln könnte. 13 2. Soweit der Kläger über den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG festgelegten Grundbetrag von 212 EUR hinaus den erhöhten Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wegen auswärtiger Unterbringung geltend macht, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. 14 Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BAföG gelten als monatlicher Bedarf für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen und weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen oder Fach- und Fachoberschulklassen besuchen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, ab dem 1. August 2008 383 EUR. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1 a S. 2 BAföG erlassenen Verordnung erfüllt sind. 15 Die in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung für Fälle, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist, ist bisher nicht genutzt worden. Angesichts dessen können die Gründe, die dem Kläger die Verweisung auf die Wohnung seiner Mutter unzumutbar erscheinen lassen, nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 a S. 2 BAföG enthaltene Ermächtigungsnorm ist es nicht zulässig, Satz. 1 wegen Fehlens einer entsprechenden Rechtsverordnung extensiv auszulegen (so jedoch VG Göttingen, Urteil vom 11. November 2008 - 2 A 62/07 -, juris). Dies würde dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen. Die Frage, ob Schüler auch dann auf die Wohnung der Eltern/des Elternteils verwiesen werden können, wenn dies unzumutbar ist, etwa weil ein Elternteil durch sein Verhalten eine tiefgreifende, dauerhafte Störung der Eltern-Kind-Beziehung herbeigeführt hat, war Gegenstand der Beratungen zum 11. BAföGÄndG. Der Forderung des Bundesrates, eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen (vgl. BT-Drucksache 11/1315, S. 14) ist die Bundesregierung entgegen getreten. Sie hat die Förderung der Schüler auch insoweit als Angelegenheit der Länder betrachtet und darauf hingewiesen, dass die generelle Berücksichtigung sozialer Tatbestände im BAföG zu erheblichen Mehrkosten führen würde (vgl. Bundestagsdrucksache 11/1315, S. 16). 16 Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Interpretation die fehlende Rechtsgrundlage zu schaffen und die Berücksichtigung sozialer Gründe als Rechtfertigung für eine auswärtige Unterbringung in den Begriff Wohnung der Eltern" hineinzulesen. 17 Vgl. so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409 - 413 und VG Oldenburg, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 13 A 1007/05 -, juris. 18 Zum Begriff der Wohnung der Eltern" im Sinne der §§ 12 Abs. 2 S. 1 und 2 und 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG und der Verfassungsmäßigkeit dieser Normen angesichts des Fehlens einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 a S. 2 BAföG hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 19 Beschluss vom 25. August 1993 - 5 L 50/93 -, juris, 20 ausgeführt: 21 Die Härte, die sich für Schüler daraus ergibt, dass ihnen ungeachtet des Fehlens von Eltern-Kind-Beziehungen für die auswärtige Unterbringung der erhöhte Bedarf nach § 12 Abs. 2 S. 1 BAföG nicht zugebilligt werden kann, ist notwendige Folge der typisierenden Regelung, die der Gesetzgeber, was die Möglichkeit des Wohnens des Auszubildenden bei seinen Eltern und die Zumutbarkeit des Unterkunftnehmens in deren Wohnung angeht, in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG getroffen hat. ..." 22 Dieser Ansicht wird gefolgt. Förderleistungen der hier beantragten Art sollen nur dann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber darf Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne bei der notwendigen Typisierung von Normen in Kauf nehmen. Angesichts des Personenkreises der Anspruchsberechtigten des § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG konnte der Gesetzgeber aufgrund des im allgemeinen noch jugendlichen Alters dieses Personenkreises davon ausgehen, dass diese regelmäßig bei ihren Eltern wohnen. Leistungen für Unterkunftsbedarf sind deshalb nur ausnahmsweise vorgesehen, wenn der Auszubildende aus Gründen der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann. 23 Vgl. so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris. 24 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25