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Urteil

5 K 758/08.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1104.5K758.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. 3 Der 0000 geborene ledige Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Januar 2008 mit einem gefälschten schwedischen Pass über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. 4 Seinen Asylantrag vom 11. Januar 2008 begründete der Kläger damit, dass er von staatlichen iranischen Stellen gesucht werde, weil er im Juni 2007 vom Militärdienst desertiert sei, nachdem er dabei erwischt worden sei, wie er mit einem anderen Soldaten Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, und weil er nach seiner Flucht aus dem Militärdienst bis zu seiner Ausreise im November 2007 als Schauspieler an regimekritischen Filmen mitgewirkt habe, die bei einer Durchsuchung des Filmstudios im November 2007 beschlagnahmt worden seien. 5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtling ( Bundesamt) lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter durch Bescheid vom 4. März 2008 ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sein sollte, wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen aus, dass die Desertion vom Militärdienst kein fluchtauslösender Vorgang gewesen sei, weil sich der Kläger noch mehrere Monate lang im Iran aufgehalten und in dieser Zeit als Schauspieler gearbeitet habe. Darüber hinaus seien die Angaben des Klägers nicht glaubhaft, so dass für ihn im Falle der Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsgefahr bestehe. 6 Der Bescheid wurde am 10. März 2008 als Einschreiben zur Post gegeben. 7 Der Kläger hat am 19. März 2008 Klage erhoben. 8 Im April 2008 beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Klageverfahren. 9 Durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. April 2008 wurde der Kläger von der Außenstelle T. der Bezirksregierung B. der Gemeinde I. - Bad N. im Kreis M. zugewiesen. 10 Durch richterliche Verfügung vom 7. April 2008 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Vorlage einer Klagebegründung binnen 6 Wochen aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Fristverlängerung von 4 Wochen, die ihm gewährt wurde. 11 Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass das Mandat niedergelegt worden sei. Durch richterliche Verfügung vom 27. Juni 2008 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgefordert, nachzuweisen, dass er den ihm erteilten Auftrag wirksam gekündigt habe. 12 Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Stellungnahme zur Verfügung des Gerichts vom 27. Juni 2008 um eine Fristverlängerung von 1 Monat, weil eine Besprechung mit dem Kläger umzugs- und abwesenheitsbedingt erst in der zweiten Hälfte des Monats Juli erfolgen könne. Dieser Antrag wurde durch richterliche Verfügung vom 3. Juli 2008 abgelehnt, weil nach der behaupteten Kündigung des Mandats eine Besprechung mit dem Kläger nicht erforderlich sei. 13 Mit richterlicher Verfügung vom 8. Juli 2008 wurden sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter unter Hinweis auf § 81 des Asylverfahrensgesetzes aufgefordert, das Verfahren zu fördern, indem die Klage binnen eines Monats begründet werden sollte. Diese richterliche Verfügung wurde sowohl dem Kläger als auch seinem Prozessbevollmächtigten am 10. Juli 2008 zugestellt. 14 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2008 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darum, die Frist um eine Woche zu verlängern, weil noch beglaubigte Übersetzungen sowie Vervielfältigungen von Datenträgern vorgenommen werden müssten. Dieser Schriftsatz war nicht unterschrieben. 15 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde durch richterliche Verfügung vom 11. August 2008 darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung nicht statthaft sei, weil § 81 des Asylverfahrensgesetzes eine gesetzliche Frist enthalte. Auch wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz vom 11. August 2008 nicht unterzeichnet worden sei. 16 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. August 2008 trug der Kläger zur Begründung seiner Klage vor, dass er sowohl wegen der homosexuellen Vorfälle während des Wehrdienstes als auch wegen seiner Mitwirkung an regimekritischen Filmen von den staatlichen Stellen im Iran gesucht werde. Inzwischen sei unter dem Datum des 28. Juli 2008 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, der zwar die Beschuldigung der Körperverletzung und Sachbeschädigung enthalte, in Wirklichkeit aber darauf abziele, ihn wegen seiner Mitwirkung an regimekritischen Filmen zur Verantwortung zu ziehen. 17 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Asylvorbringen wiederholt. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2008 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Falle die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Iran vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absätze 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes besteht, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seinem Fall ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absätze 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 81 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes als zurückgenommen gilt. 22 Nach dieser Vorschrift gilt die Klage in einem Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 23 Eine Betreibensaufforderung darf nur ergehen, wenn bei dem Kläger Anhaltspunkte für einen Wegfall seines Rechtsschutzinteresses bestehen, die einen Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 81 des Asylverfahrensgesetzes als möglich erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, InfAuslR 1993, 307;BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, BVerwGE 71, 213, 218 = InfAuslR 1985, 278, 279). 24 Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich daraus ergeben, dass der Kläger den Kontakt zu seinem Verfahrensbevollmächtigten abgebrochen hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77). Dieser Fall liegt hier vor. 25 Aus den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Juni 2008 und vom 3. Juli 2008 geht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt hatte, weil er nach dem Umzug des Klägers von T. nach I. -Bad N. keinen Kontakt mehr mit ihm hatte. Dies muss sich der Kläger zurechnen lassen, weil er zu Beginn des Asylverfahrens am 11. Januar 2008 ausdrücklich auf die Rechtsfolge des § 81 des Asylverfahrensgesetzes hingewiesen worden ist für den Fall, dass er einen Umzug nicht mitteilt. 26 Es bestand deshalb für das Gericht am 8. Juli 2008 Anlass, den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf § 81 des Asylverfahrensgesetzes aufzufordern, das Klageverfahren binnen 1 Monats durch Vorlage einer Klagebegründung zu fördern. 27 Zwar reicht es für eine Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Regel nicht aus, dem Kläger aufzugeben, seine Klage zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103/02 - a.a.O.). 28 Im vorliegenden Fall war es jedoch ausnahmsweise wegen des zwischenzeitlich erfolgten Anwaltswechsels sachgerecht, den vom Kläger neu beauftragten Anwalt aufzufordern, die Klage nunmehr zu begründen. 29 Die Betreibensaufforderung ist dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten am 10. Juli 2008 zugestellt worden. Die gesetzliche Frist von einem Monat war gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 10. August 2008 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter geäußert. Erst am 11. August 2008 ist ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Gericht eingegangen mit der Bitte, die Frist von einem Monat zu verlängern. Dieser Schriftsatz ist mithin erst nach Ablauf der Frist eingegangen. Zudem war er nicht unterschrieben. Hinzu kommt, dass eine Fristverlängerung ohnehin ausscheidet, weil es sich im Rahmen des § 81 des Asylverfahrensgesetzes um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht vom Gericht verlängert werden kann (Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Auflage 2009, § 81 Rd.-Ziffer 63, S. 1864). 30 Zwar lässt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 81 des Asylverfahrensgesetzes im Wege der Rechtsanalogie im Falle höherer Gewalt zu (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - 8 B 112.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 310, § 92 Nr. 16 und Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, aaO). In dem Schriftsatz vom 11. August 2008 werden allerdings keine Gründe höherer Gewalt dargelegt, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. 31 Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. August 2008 mit Ausführungen in der Sache ist ebenfalls erst nach Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen, als die Klage schon als zurückgenommen galt. 32 Das fehlende Rechtsschutzinteresse des Klägers wird letztlich dadurch bestätigt, dass er die ihm mit dem Zugang der Ladung zur mündliche Verhandlung nach § 87b VwGO gesetzte Frist ebenfalls nicht eingehalten hat 33 Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, das Asylvorbringen des Klägers in der Sache zu überprüfen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b des Asylverfahrensgesetzes. 35 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.