Leitsatz: 1. Das Begehren, durch gerichtliche Eilentscheidung einen vorläufigen Studienplatz in einem Masterstudiengang außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu erhalten, setzt voraus, dass der Bewerber glaubhaft macht, jedenfalls mit Beginn des verfahrensbetroffenen Semesters (hier: zum WS 2009/2010 am 1. Oktober 2009) das nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang erforderliche fachlich einschlägige Studium (hier: Bachelorstudium) erfolgreich abgeschlossen hat. 2. Soweit eine Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule bestimmt, dass der Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang sich bereits vor Abschluss des „Erststudiums“ (hier: des Bachelorstudiums) bewerben kann und dabei ein vorläufiges Zeugnis einzureichen ist, in das mindestens die Noten der ersten fünf Fachsemester (entsprechend 150 ECTS-Kreditpunkten) eingegangen sind, ist dies nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Vergleichbares gilt, soweit die Zugangs- und Zulassungsordnung für die Feststellung der „besonderen Eignung“ für das erstrebte Masterstudium weitere qualitative Anforderungen an den Erstabschluss stellt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. G r ü n d e : Der anwaltlich am 10. September 2009 gestellte und in der Folgezeit nicht weiter konkretisierte oder modifizierte Antrag, "der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang Lebensmittelchemie (Master of Science) zuzulassen", hat keinen Erfolg. 1. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte außerkapazitäre Zulassungsanspruch zusteht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Der geltend gemachte Anspruch scheitert schon daran, dass die Antragstellerin die auf ihre Person bezogenen Voraussetzungen zu Aufnahme des betreffenden Masterstudiums (Zulassungs- und nachgehend auch Einschreibungsvoraussetzungen) zu dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt nicht besitzt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit entsprechend der Rechtsbehauptung, Anspruch auf die Aufnahme des begehrten Studiums zum WS 2009/2009 zu haben, derjenige des Semesterbeginns, hier für das WS 2009/2010 also der 1. Oktober 2009. Zu diesem Zeitpunkt, auf den auch die von der Antragstellerin selbst angesprochene Regelung des § 23 Abs. 5 der VergabeVO NRW verweist und dabei fordert, dass der außerkapazitäre Zulassungsantrag bis zur Ausschlussfrist 1. Oktober (hier: 2009) "mit den erforderlichen Unterlagen", mithin auch mit dem für die Studienaufnahme erforderlichen Vorbildungsabschluss, bei der Hochschule eingegangen sein muss, hat die Antragstellerin keinen die Aufnahme des Masterstudiums ermöglichenden einschlägigen (ersten) Studienabschluss besessen. Nach § 3 Abs. 1 der "Zugangs- und Zulassungssatzung für den konsekutiven Masterstudiengang im Fach Lebensmittelchemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 12. August 2008", Abl. WWU Nr. 32/2009, S. 2346 (im Folgenden: ZZO MSc LmC), auf den auch § 4 der einschlägigen Masterprüfungsordnung vom 12. August 2009, Abl. WWU 2009, S. 2309, verweist, ist Voraussetzung für den Zugang zu diesem Studium u.a. die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist. Die Antragstellerin befand sich zu diesem Zeitpunkt des Semesterbeginns, wie unstreitig ist, noch im Bachelorstudium, wenn auch wohl bereits in einer schon fortgeschrittenen Phase der studienbegleitend durchzuführenden Bachelorprüfung (vgl. § 12 der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie mit dem Abschluss Bachelor of Science (BSc) an der WWU Münster vom 14. September 2009, Abl. WWU Nr. 32/2009 vom 14. September 2009, S. 3006). Sie verfügt im übrigen, ohne dass es hierauf ankäme, weder bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Zulassungs- und Auswahlverfahrens (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZZO MSc LmC) über einen solchen Abschluss noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Worauf dies beruhen und db dieser Abschluss evtl. kurzfristig anstehen mag, ist erst recht für die gerichtliche Prüfung im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Dass der für die Aufnahme des gewünschten Studiums als Grundvoraussetzung im gerichtlichen außerkapazitären Zulassungsstreit erforderliche Nachweis des studienberechtigenden Bildungsabschlusses jedenfalls auf den Zeitpunkt des Semesterbeginns bezogen sein muss, ist für die Verfahren, die sich auf die Zulassung zu einem "Erststudium" beziehen, unzweifelhaft. Auch in jenen Verfahren kann ein Studienbewerber, der erst nach Beginn des Semesters seine Hochschulzugangsberechtigung erwirbt oder gar im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung noch nicht nachweist (stichwortartig als sog. Selbstüberholer" bezeichnet), mit seinem Begehren keinen Erfolg haben. Gleiches gilt hier für das erstrebte Masterstudium. Soweit nach den Regelungen der ZZO MSc LmC (dort § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 sowie § 7 Abs. 1 letzter Satz ZZO MSc LmC) im Zugangs- und Zulassungsverfahren der Hochschule Sonderregelungen dazu getroffen worden sind, die es dem Bewerber um einen Studienplatz im Masterstudiengang unter näher bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, ausnahmsweise bereits vor dem Abschluss des "Erststudiums" - hier des Bachelorstudiums - einen - hier zum 15. Juli 2009 fristgebundenen - Zulassungsantrag zu stellen und bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen und nach Maßgabe des erzielten Rangplatzes eine Zulassung zu erreichen, die allerdings bedingt ist durch den Nachweis des Studienabschlusses bei der Einschreibung (vgl. auch § 8 VergabeVO NRW, der auch im Verfahren der Studienplatzvergabe durch die Hochschule gilt, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW), sind diese Regelungen für die gerichtliche Entscheidung über ein Begehren, dass sich auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bezieht, schon nicht einschlägig. Im übrigen erfüllt die Antragstellerin auch die dort bestimmten Voraussetzungen nicht, wie unter 2. dieses Beschlusses dargelegt wird. 2. Soweit der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der Auslegung, gerade auch mit Blick auf die anwaltlichen Ausführungen zum Zugangs- und Zulassungsverfahren - zuletzt im Schriftsatz vom 4. November 2009 -, auch dahin zu verstehen ist, die Antragstellerin begehre die vorläufige Zulassung zum Masterstudium auch unter dem Gesichtspunkt, ihr stehe ein Studienplatz innerhalb der normativ für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahl (10 Studienplätze) zu, kann sie damit gleichfalls keinen Erfolg haben. Das Gericht geht dabei davon aus, dass sich der Antrag insoweit gegen den Dekan des Fachbereichs 12 richtet. Dieser ist für die abschließende Zulassungsentscheidung nach § 7 ZZO MSc LmC außenzuständig und damit der sachliche Streitgegner. Die Antragstellerin hat aber auch hierfür keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie die nach § 2 Abs. 1 ZZO MSc LmC berufene Auswahlkommission in ihrer Sitzung vom 22. Juli 2007 festgestellt hat und der Dekan des Fachbereichs mit Bescheid vom 23. September 2009 abschließend seiner Ablehnungsentscheidung zugrunde gelegt hat, konnte die Antragstellerin auch im Verfahren des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ZZO MSc LmC keine - durch den nachgehenden Erwerb eines entsprechenden Bachelorabschlusses bedingte - Zulassung zum verfahrensbetroffenen Masterstudium erreichen. Ihr innerhalb der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 1 Satz 3 ZZO MSc LmC i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW (hier: bis zum 15 Juli 2009) mit den beigefügten Unterlagen vorgelegter Bewerbungsantrag entsprach, wie aus den von der Hochschule vorgelegten Bewerbungsunterlagen folgt, schon nicht der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ZZO MSc LmC. Danach muss das mangels bereits erteilten Abschlusszeugnisses in diesem Verfahren einzureichende vorläufige Zeugnis die Feststellung über den Eingang der Noten der ersten fünf Semester entsprechend 150 ECTS-Kreditpunkten ausweisen. Die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung des Prüfungsamtes vom 14. Juli 2009 wies jedoch einen "aktuellen Leistungsstand" von lediglich 146 Leistungspunkten aus. Zudem wurde durch die vorgelegten Unterlagen, wie die Kommission ebenfalls zutreffend festgestellt hat, der nach § 5 Abs. 2 ZZO MSc LmC geforderte Nachweis der besonderen Eignung nicht erbracht. Dieser Nachweis ist für das Verfahren des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ZZO MSc LmC für den Regelfall erbracht, wenn das vorläufige Zeugnis eine Note von mindestens 2,5 ausweist. Die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung schloss jedoch mit einer vorläufigen Gesamtnote von lediglich 3,2 ab. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 ZZO MSc LmC lagen gleichfalls nicht vor. Der Nachweis der besonderen Eignung dadurch, dass die Bewerberin/der Bewerber zu den besten 40 % ihres/seines Jahrgangsbesten gehört, scheitert schon an dem Nichtvorhandensein einer Referenzgruppe, an der die Leistungen der Antragstellerin gemessen werden könnten. Sie ist zu diesem Zeitpunkt - vor den Hintergrund ihres persönlichen Studienverlaufs - die einzige Kandidatin gewesen, die sich im Bachelor-Prüfungsverfahren befunden hat. Auch die in Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführte Möglichkeit des Nachweises der besonderen Eignung durch " andere einschlägige Leistungen" brauchte der Ausschuss nicht als gegeben ansehen. Die hierauf bezogen vorgelegten Zeugnisse bzw. Bescheinigungen zeigen nämlich nichts dafür auf, dass aus ihnen vor dem Hintergrund der ausgeworfenen Note die besondere Eignung gerade für das Masterstudium der Lebensmittelchemie abgeleitet werden müsste. Wenn die Antragstellerin anwaltlich die Gültigkeit der genannten Bestimmungen der ZZO MSc LmC (und der genannten Prüfungsordnung für den Masterstudiengang der Lebensmittelchemie) in Zweifel zieht, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Das Gericht hat im Gegenteil vor dem Hintergrund, dass der Landesgesetzgeber in § 49 Abs. 7 Satz 3 des Hochschulgesetzes in der geltenden Fassung gerade die Ermächtigung erteilt hat, durch Prüfungsordnungen zu bestimmen, dass für einen Masterstudiengang ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist, keine durchgreifenden Gültigkeitszweifel. Dass die hier maßgebliche Prüfungsordnung und die dort in § 4 in Bezug genommene ZZO MSc LmC eine gemessen an dem in § 2 der Prüfungsordnung zum Ausdruck gebrachten Studienziel übermäßige Anforderung an die Eintrittsqualifikation für das wissenschaftlich besonders betonte Masterstudium bestimmt, drängt sich jedenfalls nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts in Verfahren um eine vorläufige Studienzulassung.