Beschluss
10 L 436/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein drittbetroffener Nachbar kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur verlangen, wenn die geplante Anlage gegen drittschützende Vorschriften verstößt.
• Eine standortbezogene Abwägung nach §§ 80, 80a VwGO kann zur Ablehnung eines Wiederherstellungsantrags führen, wenn das Klagevorbringen voraussichtlich erfolglos ist und erhebliche wirtschaftliche Interessen des Vorhabenträgers entgegenstehen.
• Vorsorgepflichten nach § 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG begründen kein Abwehrrecht des einzelnen Dritten; drittschützende Wirkung hat vor allem § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG.
• Bei unklarer wissenschaftlicher Erkenntnislage zu Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole reicht ein Gefahrenverdacht nicht aus; es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehen.
• Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und im Rahmen des Ermessens der Behörde hinnehmbar, wenn sie sachgerecht begründet ist.
Entscheidungsgründe
Kein Wiederherstellungsanspruch gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei fehlender Drittbetroffenheit • Ein drittbetroffener Nachbar kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur verlangen, wenn die geplante Anlage gegen drittschützende Vorschriften verstößt. • Eine standortbezogene Abwägung nach §§ 80, 80a VwGO kann zur Ablehnung eines Wiederherstellungsantrags führen, wenn das Klagevorbringen voraussichtlich erfolglos ist und erhebliche wirtschaftliche Interessen des Vorhabenträgers entgegenstehen. • Vorsorgepflichten nach § 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG begründen kein Abwehrrecht des einzelnen Dritten; drittschützende Wirkung hat vor allem § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG. • Bei unklarer wissenschaftlicher Erkenntnislage zu Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole reicht ein Gefahrenverdacht nicht aus; es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehen. • Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und im Rahmen des Ermessens der Behörde hinnehmbar, wenn sie sachgerecht begründet ist. Der Antragsteller ist Anwohner und Lehrer; er klagte gegen die Genehmigung einer Hähnchenmastanlage mit 39.990 Tierplätzen. Die Genehmigungsbehörde erteilte am 8. Juni 2009 die immissionsschutzrechtliche Erlaubnis zum Bau und Betrieb der Anlage auf einem Grundstück in T. Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Er machte Bedenken geltend wegen möglicher Bioaerosol-Emissionen, Geruch und Lärm sowie Mängeln im Genehmigungsverfahren einschließlich der Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfung und der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Das Hauptwohnhaus des Antragstellers liegt mehr als 600 m und entgegen der Hauptwindrichtung vom Abluftschacht entfernt; ein nahegelegenes Gymnasium ist ebenfalls betroffen. Gutachterliche Prognosen legten Emissionskonzentrationen, Geruchsbelastung und Verkehrseffekte dar; die Behörde berücksichtigte bestehende Vorbelastungen und forderte technische Maßnahmen wie Abluftbehandlung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.1 und 3 VwGO war zulässig, der Antragsteller konnte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. • Interessenabwägung: Die Abwägung fiel zugunsten der Beigeladenen aus, weil die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos ist und die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an zügiger Umsetzung des Vorhabens hat. • Drittschutzprüfung: Nur Vorschriften mit drittschützender Wirkung sind zu prüfen; bloße Mängel in der Bescheidsbegründung oder beim gemeindlichen Einvernehmen begründen keine drittschützenden Rechte. • UVP-Frage: Die Entscheidung der Behörde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen, lag innerhalb des Beurteilungsspielraums und war nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Materielles Immissionsschutzrecht: Nach § 5 BImSchG schützt Nr.1 als Abwehrrecht Dritte vor Gefahren; die Vorsorgepflicht nach Nr.2 hat keine drittschützende Wirkung. Es fehlt an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole gegenüber dem Antragsteller. • Wissenschaftlicher Erkenntnisstand: Die Wirkungen von Bioaerosolen aus Tierhaltungsanlagen auf Anwohner sind unsicher; es fehlen wirkungsbezogene Grenzwerte, sodass lediglich ein Gefahrenverdacht, nicht aber eine konkrete Gefahr feststellbar war. • Emissionsprognosen: LANUV-Stellungnahmen und Gutachten zeigen, dass Bioaerosol-Immissionen ab etwa 500 m nicht von Hintergrundwerten abweichen; das Wohnhaus des Antragstellers liegt über 600 m entfernt und entgegen der Hauptwindrichtung, sodass Gesundheitsgefahren nicht zu erwarten sind. • Geruch und Lärm: Die Geruchsimmissionsprognose überschritt nicht die relevanten Richtwerte; Verkehrsbedingte Lärmschutzgrenzen und eine Erhöhung des Beurteilungspegels um ≥3 dB(A) sind nicht zu erwarten. • Technische Maßnahmen: Auch ohne Berücksichtigung der geforderten Abluftbehandlungsanlage ergaben die Prognosen keine unzumutbaren Immissionen für den Antragsteller. • Bauplanungs-, Natur- und Landschaftsschutz: Diese Belange berühren keine drittschützenden Vorschriften zugunsten des Antragstellers und begründen daher keinen Anspruch. • Kosten und Streitwert: Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat das Verfahren zu den Kosten zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, weil keine drittschützenden Vorschriften verletzt sind und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen besteht. Die Entscheidung zur Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war innerhalb des behördlichen Beurteilungsspielraums. Weder Geruchs- noch Lärmemissionen stellen nach den Prognosen unzumutbare Belastungen dar. Insgesamt überwog das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zügigen Durchführung des Vorhabens gegenüber den Schutzinteressen des Antragstellers.