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Urteil

7 K 1956/06

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG ist Drittschutz nur dann gegeben, wenn die Belange Dritter qualifiziert und individualisiert betroffen sind. • Die Behörde hat bei der Erteilung einer Gewässerbenutzungserlaubnis die kumulierten Entnahmen zu berücksichtigen; wissenschaftliche Methoden zur Ermittlung der Grundwasserneubildung sind nicht zwingend vorgegeben. • Nach einer Vorprüfung kann die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; eine Aufhebung des Bescheids kommt nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass eine UVP zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme trotz Einwendungen Dritter • Bei Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG ist Drittschutz nur dann gegeben, wenn die Belange Dritter qualifiziert und individualisiert betroffen sind. • Die Behörde hat bei der Erteilung einer Gewässerbenutzungserlaubnis die kumulierten Entnahmen zu berücksichtigen; wissenschaftliche Methoden zur Ermittlung der Grundwasserneubildung sind nicht zwingend vorgegeben. • Nach einer Vorprüfung kann die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; eine Aufhebung des Bescheids kommt nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass eine UVP zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der Kläger, Betreiber eines landwirtschaftlichen Hofes, wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis des Beklagten zur Grundwasserentnahme nach § 7 WHG an einem Brunnenfeld. Die Erlaubnis erlaubt die Förderung von bis zu 350.000 m³/Jahr als Kreislaufwasser und 30.000 m³/Jahr als Entnahme, ist bis 2016 befristet und enthält umfangreiche Nebenbestimmungen einschließlich Monitoring. Der Kläger behauptet kumulative Übernutzung des Grundwasserleiters durch mehrere Berechtigte und macht bereits eingetretene Forst- und Landwirtschaftsschäden geltend; er rügt ferner fehlerhafte Ermittlung von Grundwasserneubildung und unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Verwaltungsbehörde und die Beigeladene legen hydrogeologische Gutachten und Messdaten vor, die keine schädlichen Auswirkungen auf die Flächen des Klägers erkennen lassen. Das Gericht hat die Klage zugelassen, aber in der Sache entschieden. • Klagerecht und Betroffenheit: Der Kläger ist klagebefugt, weil er eine mögliche Betroffenheit seiner Grundstücke geltend macht; die Klage ist materiell unbegründet. • Rechtsrahmen: Rechtsgrundlage der Erlaubnis ist § 7 WHG; bei Erteilung sind öffentliche Belange und ggf. Drittschutz nach § 4 Abs.1 i.V.m. § 1a WHG zu beachten, Drittschutz aber nur bei qualifizierter, individualisierter Betroffenheit. • Prüfung der UVP-Pflicht: Eine Vorprüfung nach § 3c UVPG wurde durchgeführt; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätte. • Würdigung der Beweislage: Die Behörde hat kumulierende Entnahmen berücksichtigt und sich auf fachliche Gutachten sowie fortlaufende Messungen gestützt; die gegenteiligen Gutachten des Klägers beruhen auf nicht zwingend vorgeschriebenen Modellen und vermögen die vorliegenden empirischen Befunde nicht zu widerlegen. • Folgenabschätzung und Auflagen: Die erteilte Erlaubnis enthält Auflagen und Monitoring, die geeignet sind, mögliche Beeinträchtigungen zu erkennen und zu begrenzen; es ist nicht ersichtlich, dass nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen des Klägers zu erwarten sind. • Verfahrensfragen: Verfahrensfehler führen nicht ohne weiteres zur Aufhebung der Sachentscheidung; der hilfsweise gestellte Beweisantrag wurde wegen Fristversäumnis und Verfahrensverzögerung zurückgewiesen. • Rechtsfolge: Die Erlaubnis war ermessensfehlerfrei erteilt und ist materiell rechtmäßig, sodass die Klage abzuweisen ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 27.03.2006 (in Gestalt der Widerspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 16.07.2009) für rechtmäßig: die Behörde hat kumulierende Entnahmen geprüft, eine Vorprüfung zur UVP vorgenommen und die einschlägigen hydrogeologischen Gutachten sowie Messdaten berücksichtigt. Die vorgelegten Gegengutachten des Klägers genügen nicht, um die geprüfte Annahme eines ausreichenden Grundwasserdargebots und das Fehlen unvertretbarer Beeinträchtigungen zu widerlegen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.