Urteil
8 K 1525/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Inland lebenslang aufgewachsener volljähriger Ausländer hat keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis allein wegen familiärer Bindungen, soweit keine besondere Abhängigkeit nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vorgetragen ist.
• Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, kein Ausweisungsgrund, Passpflicht) müssen erfüllt sein; von ihnen kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden.
• Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verletzt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht, solange keine tatsächliche Abschiebung droht.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsverlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei fehlenden Regelerteilungsvoraussetzungen • Ein im Inland lebenslang aufgewachsener volljähriger Ausländer hat keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis allein wegen familiärer Bindungen, soweit keine besondere Abhängigkeit nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vorgetragen ist. • Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, kein Ausweisungsgrund, Passpflicht) müssen erfüllt sein; von ihnen kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden. • Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verletzt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht, solange keine tatsächliche Abschiebung droht. Der Kläger, jordanischer Staatsangehöriger, ist 1985 in Deutschland geboren und dort lebenslang aufgewachsen. Er erhielt wiederholt befristete Aufenthaltserlaubnisse, beantragte am 26.1.2005 deren Verlängerung mit dem Hinweis auf Familie und Arbeitsaufnahme. Der Beklagte lehnte die Verlängerung mehrfach ab; Widerspruchs- und Klageverfahren folgten. Der Kläger war mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, verbüßte Jugendstrafe und wurde später wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; zwischenzeitlich stand er unter Bewährung und nahm an Behandlungen teil. Der Beklagte begründete die Ablehnung mit fehlender Sicherung des Lebensunterhalts, bestehendem Ausweisungsgrund und fehlender Passvorlage; eine Abschiebungsandrohung wurde bislang nicht erlassen. Das Gericht entscheidet über die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. • Zulässigkeit und Unbegründetheit der Klage: Ein rechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 113 VwGO besteht nicht. • Arbeitsaufnahmebegründung: Anspruchsgrundlagen für Erwerbstätige (§§ 18–21 AufenthG) greifen nicht, insbesondere mangels nachgewiesenem Arbeitsplatz und wegen bevorstehender Strafhaft. • Familienbegründung: Volljährige können kein von der Familie abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen; Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen Beziehungen Erwachsener nur bei zusätzlicher Abhängigkeit, die hier nicht vorgetragen oder ersichtlich ist. • § 34 Abs. 3 AufenthG (Verlängerung nach Volljährigkeit): Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EG liegen nicht vor, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichert und seiner Passpflicht nicht nachgekommen ist. • Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 AufenthG): Der Kläger erfüllt nicht die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), es liegt ein Ausweisungsgrund vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und die Passpflicht ist nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4); kein typischer oder atypischer Ausnahmefall liegt vor, der ein Absehen rechtfertigen würde. • Höherrangiges Recht und EMRK: Es besteht kein unionsrechtlicher Anspruch; die Ablehnung verletzt Art. 8 EMRK nicht, weil keine unmittelbare Abschiebung oder Abschiebungsandrohung vorliegt und die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung nicht zu prüfen ist. • Passbemühungen und Zumutbarkeit: Der Kläger hat hinreichende Passbemühungen nicht nachgewiesen; fehlende Zumutbarkeit oder begründete Aussichtslosigkeit ist nicht dargetan. • Ermessen und Lebensaufenthalt: Selbst bei reduziertem Ermessen wegen lebenslangem Aufenthalt sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass auch Ermessensentscheidungen zuungunsten des Klägers rechtmäßig sind. Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügung vom 17.10.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 9.6.2008 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, weil er die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt (keine gesicherte Existenz, Ausweisungsgründe, fehlende Passnachweise) und kein atypischer Ausnahmefall oder höherrangiges Recht ein Absehen gebietet. Die angeführten familiären Bindungen begründen keine besondere Schutzbedürftigkeit nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK, und eine Menschenrechtsverletzung scheidet aus, da bislang keine Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung droht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.