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Urteil

8 K 1525/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:1126.8K1525.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 22. September 1985 in Wuppertal geboren und lebt seitdem in Deutschland. Er ist jordanischer Staatangehöriger. Am 27. April 1992 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nachfolgend mehrfach bis Januar 2000 verlängert wurde. Auf Antrag vom 11. Oktober 2000 wurde dem Kläger wieder eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis zum 4. August 2002 verlängert wurde. Auf den Verlängerungsantrag vom 6. August 2002 erfolgte am 22. Januar 2004 eine Verlängerung bis zum 21. Januar 2005. Nachdem der Kläger wegen Tätlichkeiten von der Hauptschule verwiesen wurde, besuchte er zwischen 1999 und 2002 eine Schule für Erziehungshilfe, die er ohne Abschlusszeugnis verließ. Eine beabsichtigte Teilnahme an einem Berufsvorbereitungsjahr kam nicht zustande, so dass der Kläger ab November 2002 eine geringfügige Beschäftigung in einem Schnellrestaurant ausübte. Das Amtsgericht Münster setzte gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 28. November 2002 einen Freizeitarrest fest und erteilte ihm Weisung, 30 Sozialstunden zu leisten und an einem Antigewalttraining teilzunehmen. Dem lag zu Grunde, dass er im Mai 2002 mit einem Mittäter eine gefährliche Körperverletzung begangen hatte. Ein Strafverfahren wegen Verfahrens ohne Fahrerlaubnis stellte das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 nach Erbringung von 100 Arbeitsstunden ein. Im Frühjahr besuchte der Kläger für einige Monate eine Abendrealschule, beendete den Schulbesuch aber mangels Interesse. Nach einer kurzen Erwerbstätigkeit wurde er arbeitslos. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Mai 2004 verwarnte das Amtsgericht Münster den Kläger und verhängte eine Woche Jugendarrest, die er im August 2004 verbüßte. Am 26. Januar 2005 beantragte der Kläger die streitgegenständliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und begründete dies mit „Familie und Arbeitsaufnahme". Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. September 2005 verurteilte das Jugendschöffengericht Münster den Kläger zu drei Jahren Jugendstrafe wegen Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Missbrauchs von Notrufen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, Hehlerei, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, versuchter Verleitung zur Falschaussage und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung. Zur Zeit der Begehung dieser Straftaten war der Kläger zwischen 18 Jahren und 6 Monaten und 19 Jahren und 11 Monaten alt. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger tief in „kriminelle Machenschaften verstrickt", es könne von „charakterlicher Verwahrlosung" gesprochen werden. Zwischen dem 5. September 2005 und dem 5. Dezember 2007 befand sich der Kläger in Haft. Nach einem Vermerk des Vollstreckungsleiters vom Juni 2006 und Schreiben an den Beklagten vom 22. Januar und 18. Mai 2007 trat der Kläger disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung, aber es gab drei Erziehungsmaßnahmen. Eine Berufsausbildung erreichte der Kläger nicht, mehrere Arbeiten blieben erfolglos. Verlässlich nahm der Kläger an einer halbjährigen Gruppenbehandlung für Gewalttäter teil. Diese habe wohl auch zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung geführt. Trotz einiger negativer Entwicklungen sei von einer eindeutig positiven Entwicklung auszugehen. Zu seinen Mutter und dem Stiefvater sowie den Geschwistern habe er sehr guten Kontakt. Mit Ordnungsverfügung vom 6. März 2006 lehnte der Beklagte nach Anhörung des Klägers die am 26. Januar 2005 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus und drohte ihm die Abschiebung nach Jordanien an. Auf den Widerspruch vom 23. März 2006 erließ der Beklagte unter dem 11. Januar 2007 einen Abhilfebescheid, mit dem er diese Ordnungsverfügung aufhob. Unter dem 18. Juni 2007 hörte der Beklagte den Kläger erneut zu einer Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Nach einem Anhörungsvermerk des Vollstreckungsleiters vom 9. August 2007 kam es im Juni 2007 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Mitgefangenen, hinsichtlich derer der Kläger die Ausübung des Notwehrrechts für sich reklamierte. Die Staatsanwaltschaft stellte das diesbezügliche Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO ein. Mit am 24. Oktober 2007 zugestellter Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2007 lehnte der Beklagte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenso ab wie die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Einer Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG stünden §§ 8, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei wegen der Volljährigkeit des Klägers nicht anwendbar. Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege weder auf Grund atypischer Umstände noch auf Grund von höherrangigem Recht vor. Die Ablehnung der Verlängerung sei insbesondere auch im Rahmen des Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Zudem seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch bei der Ermessensausübung nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen. Durch die zunächst für die Dauer der Bewährungszeit, mindestens für zwei Jahre erfolgende Duldung werde dem Kläger Gelegenheit gegeben, seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland zu rechtfertigen. Der Kläger erhob am Montag, dem 26. November 2007 Widerspruch gegen die Ablehnung einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Beschluss vom 28. November 2007 ordnete das Amtsgericht Herford an, den Kläger am 10. Dezember 2007 aus dem Strafvollzug auf Bewährung zu entlassen. Die Bewährungszeit wurde bis zum 9. Dezember 2010 festgesetzt. Der Kläger wurde am 5. Dezember 2007 entlassen. Er schloss sodann einen auf das Jahr 2008 befristeten Arbeitsvertrag mit einem fleischverarbeitenden Betrieb in I. . Ende Januar 2008 schloss er einen unbefristeten Vertrag mit einem in N. ansässigen fleischverarbeitendem Betrieb. Zum 2. April 2008 schloss er dann einen Arbeitsvertrag als Produktionsgehilfe mit einem Unternehmen aus D. . Ab August 2008 arbeitete er als Textilverkäufer. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 27. Juni 2008 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er genieße als Einwanderer der zweiten Generation, der sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht habe, besonderen Ausweisungsschutz. Dies sei auch bei der Frage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Sei eine Ausweisung wie hier nicht zulässig, müsse die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 9. Juni 2008 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Am 15. Dezember 2008 klagte die Staatsanwaltschaft Münster den Kläger wegen Körperverletzung an. Nach der Anklageschrift, die vier Zeugen benennt, schlug der Kläger am 14. September 2008 einem Zeugen zwei Mal mit der Faust auf die Nase, so dass dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Dieses Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt. Ein weiteres Strafverfahren wegen einer am 10. November 2008 begangenen Körperverletzung wurde ebenfalls gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Juni 2009 verurteilte das Landgericht Münster den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger im Dezember 2008 ein Kilogramm Marihuana aus den Niederlanden importieren ließ, um jedenfalls den ganz überwiegenden Teil davon zu verkaufen. Da das Marihuana von minderer Qualität war, forderte der Kläger über seine Mittelsmänner von dem Verkäufer bessere Ware, deren Lieferung dieser jedoch ablehnte. Die Strafkammer ging von einem minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG aus und wertete bei der Strafzumessung das Geständnis, die Art der Droge, die relativ geringfügige Überschreitung einer nicht geringen Menge, die Aufklärung über seinen Tatbeitrag hinaus durch Angabe eines Mittäters sowie den zu erwartenden Widerruf des unverbüßten Restes der Jugendstrafe zu Gunsten des Klägers. Zu Lasten des Klägers wertete die Kammer, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, eine nicht unerhebliche Jugendstrafe verbüßt hatte und unter Bewährung stand. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde abgelehnt, da nicht erwartet werden könne, dass der Kläger sich allein die Verurteilung zur Warnung gereichen lasse und keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Unter dem 7. Juli 2009 hat der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung und Abschiebungsandrohung angehört. Das Landgericht Münster stimmte mit Beschluss vom 24. August 2009 der Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 35 Abs. 1 BtMG zu, um dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsbehandlung wegen Drogenabhängigkeit zu ermöglichen. Der Kläger verließ die Rehabilitationseinrichtung aber bereits am 3. September 2009 wieder auf eigenen Wunsch. Er ist nun zum zeitnahen Antritt seiner Haftstrafe geladen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Strafakten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Oktober 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 9. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit „Arbeitsaufnahme" begründet hat, hat er schon auf Grund seiner bevorstehenden Strafhaft und des nicht nachgewiesenen Arbeitsplatzes keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 bis 21 AufenthG, welche den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit regeln. 2. Soweit der Kläger als Aufenthaltszweck „Familie" angegeben hat, hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der vierundzwanzigjährige Kläger als Volljähriger kein von der Familie abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen kann. Beziehungen zwischen Erwachsenen unterliegen nämlich regelmäßig dem Schutz des Art. 6 Grundgesetz bzw. des Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung des Familienlebens nur sehr eingeschränkt. Es müssen für eine besondere Schutzwürdigkeit zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten, die weiter reichen als normale affektive Beziehungen, vgl. EGMR, Urteile vom 17. April 2003, 52853/99, Yilmaz, NJW 2004, 2147 Rn. 44 m.w.N., vom 15. Juli 2003, 52206/99, Mokrani, InfAuslR 2004, 183, und vom 13. Dezember 2007, 39051/03, Emonet, Rn. 35. Dass dies hier der Fall wäre, ist weder vorgetragen noch angesichts des Werdegangs des Klägers ersichtlich, Der Kläger hat auch keinen (eigenständigen) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem im Rahmen des 6. Abschnitts des 2. Kapitels des AufenthG insoweit einzig in Betracht kommenden § 34 Abs. 3 AufenthG. Danach kann die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch nicht vorliegen. Dem volljährigen Kläger waren als Kind praktisch durchgehend Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG liegen schon deshalb nicht vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt zu sichern vermag und er seiner Passpflicht nachgekommen ist. Es kann dahinstehen, ob das durch die Vorschrift vorgesehene Ermessen des Beklagten auf Grund des lebenslangen, praktisch durchgehend rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers trotz seiner schweren Straftaten zu Gunsten des Klägers dergestalt reduziert ist, dass allein die Bejahung eines Anspruchs rechtmäßig ist. Denn der Kläger erfüllt weder die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG), vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 = NVwZ 2009, 248 = www.bverwg.de, Rn. 19, und vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270 = www.bverwg.de, Rn. 29, noch des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) noch der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich kein Ausnahmefall von der Regel vorliegt, der zu einem Absehen zwingend würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, www.bverwg.de, Rn. 15. Eine atypische Sachlage ist nicht erkennbar. Dass der Kläger auf Grund Drogenkonsums oder aus anderen Gründen erwerbsunfähig wäre, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Dass er im anstehenden Strafvollzug seinen Lebensunterhalt nicht wird sichern können, hat der Kläger auf Grund seiner erneuten Straftat selbst verschuldet, vgl. auch Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 K 960/09 -, www.nrwe.de. Die seinen beiden letzten Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten weisen auch keinen Ausnahmecharakter zu Gunsten des Klägers auf. Dieser folgt ersichtlich nicht allein daraus, dass die Strafkammer hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von einem minderschweren Fall ausging. Dass der Kläger hinreichende Passbemühungen unternommen hat, hat er trotz der pauschal behaupteten Bemühungen nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm solche nicht zumutbar wären. Weder sind offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten erkennbar noch eine Unzumutbarkeit auf Grund drohender politischer Verfolgung, vgl. im Übrigen BVerwG, Urteil bzw. Pressemitteilung vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, www.bverwg.de. Ein Absehen von den nicht erfüllten Regelerteilungsvoraussetzungen ist auch nicht auf Grund von höherrangigem Recht geboten. Einschlägige gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Vorschriften sind insoweit nicht erkennbar. Die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hat der Kläger im Übrigen nicht angefochten. Aus dem Recht auf Familienleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) kann der 24 Jahre alte Kläger im Ergebnis nichts für sich herleiten, da eine besondere Abhängigkeit hinsichtlich anderer Familienmitglieder wie erwähnt weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der EMRK folgt dies nicht. Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich dieser Grundrechte wegen des lebenslangen, ganz überwiegend rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers eröffnet. Eine Rechtsverletzung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine unmittelbare Aufenthaltsbeendigung durch den Beklagten folgt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die Entscheidung über eine Aufenthaltstitelerteilung, sondern eine tatsächliche Abschiebung auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention zu prüfen, vgl. EGMR, Urteile vom 23. Juni 2008 - 1638/03 -, Maslov II, InfAuslR 2008, 333, vom 15. Januar 2007 - 60654/00 -, Sisojeva II, InfAuslR 2007, 140 = NVwZ 2008, 979, und vom 13. Oktober 2005 - 40932/02 -, Yildiz; Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 K 960/09 -, www.nrwe.de. Der Beklagte hat bisher nicht einmal eine für den etwaigen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderliche Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG erlassen und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist ein Erlass einer solchen gegenwärtig auch nicht absehbar, so dass eine tatsächliche Aufenthaltsbeendigung, vgl. BVerwG Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - = www.bverwg.de, Rn. 38 f., durch die Ablehnung der Titelerteilung weder erfolgt noch präjudiziert ist. Sofern der Kläger unter Verweis auf seinen für die Entscheidung über die Aufenthaltstitelverlängerung noch bestehenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Urteil des BVerwG vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 - in Bezug nimmt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es nämlich um den besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige (nun nach § 56 Abs. 2 AufenthG) und die Schutzwirkung des Art. 6 GG, welche wie erwähnt hier nicht einschlägig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.