Es wird festgestellt, dass die Asylberechtigung der Klägerin nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Der Bescheid des Beklagten zu 2) vom 3. September 2009 wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin aufgefordert worden ist, dem Beklagten zu 2) den Asylanerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Januar 1992 sowie den ihr ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge herauszugeben. Die Beklagten tragen die Kosten den Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die im Jahr 0000 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie war am 00.00.0000 zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist und hatte eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 1988 war ihr Ehemann als Asylberechtigter anerkannt worden. Der Klägerin wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Januar 1992 als Ehefrau eines anerkannten Asylberechtigten die Rechtsstellung einer Asylberechtigten gewährt. Am 8. Mai 1992 wurde der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und ein Reiseausweis für Flüchtlinge, gültig für alle Länder mit Ausnahme Afghanistans, ausgestellt, der seither fortlaufend verlängert wurde. Am 00.00.0000 reiste die Klägerin auf dem Luftweg nach Afghanistan und dort ausweislich eines Stempels in ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge am 00.00.0000 wieder aus. Der Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Am 00.00.0000 legte die Klägerin ihren Reiseausweis sowie ein Flugticket, gebucht von Frankfurt nach Kabul, der Bundespolizei im Flughafen in Frankfurt am Main vor und erklärte laut Mitteilung der Bundespolizei dieser gegenüber: Sie wisse, dass der Flüchtlingsausweis nicht für Afghanistan gelte, sie sei damit aber schon zweimal nach Afghanistan geflogen, weil ihre Mutter krank sei. Die Klägerin machte auf die Aufforderung des Beklagten zu 2) geltend, bei ihm wegen ihrer Aufenthalte in Afghanistan u.a. unter Vorlage ihres Reiseausweises für Flüchtlinge vorzusprechen: Sie sei nur kurzfristig in Afghanistan gewesen. Sie habe sich dort nicht an die Behörden gewandt. Sie sei auch mit Hilfe eines Bekannten im Flughafenbereich durch Nebeneingänge ohne offizielle Kontrollen eingereist. Seit 20 Jahren sei es das erste Mal gewesen, dass sie sich in Afghanistan aufgehalten habe. Sie sei dorthin gereist, um ihre kranke Mutter zu besuchen. In Kabul habe sie sich nicht aus dem Haus getraut und sei nicht zu Hause gewesen. Kontakte mit Behörden habe sie nicht gehabt. Auf nochmalige Aufforderung des Beklagten zu 2) erklärte sie: Bei der Befragung durch die Grenzbeamten habe sie nicht angegeben, sie sei zuvor schon in Afghanistan gewesen. Sie habe vielmehr erklärt, sie habe sich zwar bei der Familie aufgehalten, diese habe aber zu dem Zeitpunkt in Pakistan gelebt. Dort sei sie das letzte Mal vor zwölf Jahren gewesen. Sie könne die Reisen nach Pakistan nicht mehr nachweisen, da sie ihren vorangegangenen Reiseausweis nicht mehr habe. Einen afghanischen Reiseausweis besitze sie nicht. Unter dem 3. September 2009 stellte der Beklagte zu 2) unter Hinweis auf die Aktenlage fest, dass die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte kraft Gesetzes erloschen sei, da sie sich durch mehrfache Aufenthalte in Afghanistan erneut dem Schutz des afghanischen Staates unterstellt habe. Er forderte die Klägerin auf, den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie den ihr ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge unverzüglich, spätestens bis zum 30. September 2009, im Original vorzulegen. Weiter forderte er die Klägerin auf, sich unverzüglich um die Ausstellung eines afghanischen Reiseausweises zu bemühen. Am 17. September 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe sich dem afghanischen Staat nicht unter Schutz gestellt. Sie sei nur in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 in Afghanistan gewesen. Ihre Mutter habe im April plötzlich sehr hohen Blutdruck gehabt und ca. zwei Wochen lang im Krankenhaus gelegen. Sie habe befürchtet, ihre Mutter könne sterben und sie könnten sich nicht mehr wiedersehen. Sie habe nicht gewusst, dass sie im Nachhinein die Krankheit der Mutter habe nachweisen müssen und sich deshalb diese auch nicht von dem ihre Mutter behandelnden Arzt bestätigen lassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Asylberechtigung nicht erloschen ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor: Der Grund für die Reise der Klägerin nach Kabul sei mit „Krankheit der Mutter“ bisher nur wenig nachvollziehbar angegeben worden. Auch die Besorgung eines Kontrollstempels in Kabul sei nicht glaubhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Sie ist, soweit Streitgegenstand die Frage des Erlöschens der Asylberechtigung kraft Gesetzes ist, als Feststellungsklage i.S.d. § 43 VwGO und im Übrigen als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht ein, da der Rechtsverlust der Asylanerkennung ipso iure eintritt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 231 = juris. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Asylberechtigung der Klägerin ist nicht kraft Gesetzes erloschen. Der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Die Klägerin hat sich nicht erneut dem Schutz des afghanischen Staates unterstellt. Der Aufenthalt der Klägerin in Afghanistan im April 0000 (sowie - unterstellt - zwei weitere Male in der Vergangenheit) ist keine sonstige Handlung im Sinne dieser Vorschrift. Aus Sinn und Systematik des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ergibt sich, dass von einem dem Schutz des Staates Unterstellen nur dann auszugehen ist, wenn die in Betracht kommenden Handlungen von ähnlichem Gewicht sind, wie die im Gesetz benannten anderen ausdrücklichen Verhaltensweisen (Passerlangung oder - verlängerung). Vgl. in diesem Sinne BVerwG vom 2. Dezember 1991 a.a.O. zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG a.F., in dem zwar das Tatbestandsmerkmal der sonstigen Handlungen nicht ausdrücklich enthalten ist, der aber im Übrigen § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylfG im Wesentlichen entspricht. An solchen Handlungen fehlt es. Mit Unterschutzschutzstellung ist gerade nicht die Rückkehr in die Heimat gemeint. Hierfür ist vielmehr der Sondertatbestand des Nr. 4 des Artikel 1 Abschnitt C GK geschaffen worden, wonach der Sonderstatus entfällt, wenn der Betreffende in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich - was die Klägerin gerade nicht getan hat - dort niedergelassen hat. Die Asylberechtigung erlischt nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vielmehr erst dann, wenn der Ausländer die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt. Die Vorschrift entzieht das Asylrecht demjenigen, der sich den diplomatischen Schutz seines Heimatstaates gleichsam auf „Vorrat“ sichert oder sonst „ohne“ Not wieder in dessen schützende Hand begibt. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des Asylberechtigten auf eine veränderte Haltung zu seinem Heimatstaat geschlossen werden kann. Vgl. BVerwG vom 2. Dezember 1991 a.a.O.. Die Klägerin hat durch ihre Reise(n) nach Afghanistan rechtliche Beziehungen zu ihrem Heimatstaat nicht wiederhergestellt. Sie hat sich weder diplomatischen Schutz auf „Vorrat“ gesichert, indem sie etwa um die Erledigung irgendwelcher administrativer Maßnahmen durch afghanische Behörde gebeten hätte, noch hat sie sich ansonsten unter den Schutz des afghanischen Staates gestellt. Aus ihrem Verhalten kann schon nicht auf eine veränderte Haltung oder gar freiwillige Hinwendung zu ihrem Heimatstaat und damit eine erneute Unterschutzstellung geschlossen werden. Denn sie ist - ihr Vorbringen als wahr unterstellt - nicht freiwillig sondern vielmehr wegen einer vermuteten lebensbedrohlichen Erkrankung der Mutter in ihr Heimatland gereist. Wenn der Asylberechtigte zur Erfüllung sittlicher Pflichten in sein Heimatland zurückgehrt, kann von einer freiwilligen Rückkehr und damit einer Veränderung der Einstellung des Asylberechtigten zu seinem Heimatland nicht die Rede sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 a.a.O.. Selbst wenn ihre Behauptung, sie sei ausschließlich wegen einer Erkrankung ihrer Mutter nach Afghanistan gereist, unwahr sein sollte, kann ein Unterschutzstellen nicht festgestellt werden. Die Klägerin ist nicht mit ihrem afghanischen Reiseausweis nach Afghanistan eingereist. Nur im Falle der Einreise mit ihrem nationalen Pass könnte ein Unterschutzstellen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in Betracht kommen. Der Erlöschenstatbestand setzt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme eines „Vorteils“ voraus. Den „Vorteil“, den der Besitz der Staatsangehörigkeit des Heimatstaates dem Ausländer gewährt, nutzt er aber erst, wenn er unter Benutzung seines nationalen Passes in den Heimatstaat einreist. In jenem Fall nimmt er den Schutz in Anspruch, der ihm durch seinen Heimatstaat gewährt wird. Diesen „Vorteil“ hat die Klägerin gerade nicht genutzt. Sie ist unter Benutzung ihres Reiseausweises für Flüchtlinge nach Afghanistan eingereist und hat sich damit während ihres Aufenthaltes in Afghanistan der dortigen Staatsgewalt nur in gleichem Maße wie ein nicht afghanischer Staatsangehöriger, der dieses Land zu Besuchszwecken aufsucht und hierfür gegebenenfalls ein Visum erhalten hat, faktisch unterworfen, sich aber nicht dem Schutz dieses Landes unterstellt. Die mit dem Aufhebungsantrag erhobene Klage, verstanden als gegen die in dem Bescheid des Beklagten zu 2) enthaltene Aufforderung gerichtet, ihm den Anerkennungsbescheid sowie den Reiseausweis für Flüchtlinge vorzulegen, ist als Anfechtungsklage statthaft. Jedenfalls diese Aufforderung kann als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW qualifiziert werden. Der Beklagte zu 2) hat damit das Herausgabeverlangen nach § 72 Abs. 2 AsylVfG durchsetzen wollen, wonach der Ausländer im Falle des Erlöschens kraft Gesetzes seinen Anerkennungsbescheid und seinen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben hat. Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte zu 2) kann die Herausgabe des Anerkennungsbescheides und des Reiseausweises nicht auf der Grundlage des § 72 Abs. 2 AsylVfG verlangen. Die Asylberechtigung der Klägerin ist nach den obigen Feststellungen nicht erloschen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG vorliegen dürften mit der Folge, dass die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu widerrufen sein dürfte. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Asylanerkennung abgeleitet worden ist, erlischt und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Asylberechtigung des Ehemannes der Klägerin, von dem sie ihre Asylberechtigung ableitet, dürfte erloschen sein und andere Gründe, die zur Asylanerkennung führten könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt die Asylberechtigung, wenn der Asylberechtigte auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. Das dürfte hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin der Fall sein; er ist nicht mehr afghanischer Staatsangehöriger, er hat vielmehr die deutsche Staatsangehörigkeit inne und genießt den Schutz der Bundesrepublik. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.