Beschluss
9 Nc 357/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1211.9NC357.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2009/2010 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnungen über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 (ZulassungszahlenVO) vom 8. Juli 2009 (GV. NRW. 2009, 350, 351) und vom 24. November 2009 (GV. NRW. 2009, 636 ff.) die Zahl der für den Studiengang Zahnmedizin an der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf 58 festgesetzt. Dieser Zahl stehen nach Abschluss des Nachrückverfahrens, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 im Leitverfahren 9 Nc 357/09 mitgeteilt hat, ebenfalls 58 Einschreibungen gegenüber. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 357/09 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 6 II. 7 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 8 Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2009/2010 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 58 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 9 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2009 besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 58 im 1. Fachsemester ist die durch die ZulassungszahlenVO für das Wintersemester 2008/2009 festgesetzte Aufnahmekapazität abgedeckt. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin, soweit er sich nicht lediglich in Behauptungen erschöpft - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 10 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2009/2010 und damit für das WS 2009/2010 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). 11 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2009/2010 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2009 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2009, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 12 1. Lehrangebot: 13 Die Antragsgegnerin (Berichte vom 20. März und zuletzt vom 6. Oktober 2009) und das Ministerium (Prüfberichte vom 6. Mai 2009 und nachfolgende Ergebnismitteilungen, abschließend zum Stichtag 15. September 2009) sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2009/2010 79,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, zugeordnet worden: 14 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2008/2009 Summe in DS ( ( = Stand 2008/2009 W3 Universitätsprofessor 9 4 (4) 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 4 (3( 36 {27} C 3 Universitätsprofessor a. Z. 9 0 {1} 0 {9} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2( 10 {10} A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 1 (1( 4 (4( TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 55,50 (53,50( 222 {214} TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 13 (14( 104 {112} Summe 79,50 (78,50( 412 {412} 15 Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2009/2010 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. 16 Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2009/2010 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenplan "Lehreinheit Zahnmedizin WWU Münster – Stichtag 15.09.2009" über die Verteilung der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit für das Jahr 2009 (Bl. 41 f. der Gerichtsakte des Leitverfahrens) und schließlich auch der Vergleich mit dem (um 1 niedrigeren) Bestand von 78,50 Personalstellen des Studienjahres 2008/2009, den das Gericht seinerzeit nicht beanstandet hat, 17 vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 21. Januar 2009 – 9 Nc 202/08 u.a. -, bestätigt durch das OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 13 C 9/09 -, 18 hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Die auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Übersicht weist anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen sowie vakante Stellen aus. Sie belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. 19 Die aus der oben stehenden Tabelle ersichtlichen Veränderungen in der Personalstruktur im Verhältnis zum vorangegangenen Berechnungszeitraum wirken sich insgesamt nicht kapazitätsmindernd aus. Der Wegfall einer Stelle eines Universitätsprofessors a. Z. (Besoldungsgruppe C 3) zugunsten einer zusätzlichen Stelle eines Universitätsprofessors (Besoldungsgruppe W2) bleibt kapazitätsneutral. Denn beiden Stellen ist jeweils ein Deputat von 9 DS zugeordnet (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung – LVV - vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409). Soweit eine Stelle eines unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten mit einem Deputat von 8 DS abgezogen worden ist (13 statt 14 Stellen), hat die Antragsgegnerin diese Kapazitätsminderung durch die Erhöhung der Zahl der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten um 2 (von 53,50 auf 55,50) aufgefangen. Dazu hat sie in ihrem Kapazitätsbericht vom 20. März 2009 an das Ministerium ausgeführt: 20 "Nach Ausscheiden des Stelleninhabers wurde eine unbefristete Angestelltenstelle in zwei befristete Angestelltenstellen umgewandelt. Dadurch wurde zwei Wissenschaftlern die Möglichkeit einer Beschäftigung geboten. Diese Maßnahme wurde vorerst – mit der Möglichkeit der Verlängerung – auf ein Jahr befristet. Änderungen im hauptamtlichen Lehrangebot ergeben sich durch diese zeitliche befristete Maßnahme nicht." 21 Die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin gibt in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, weil sie – wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat – zu keiner Änderung des aus den der Lehreinheit zugeordneten Stellen sich ergebenden Gesamtdeputats führt, das die Antragsgegnerin - wie schon im Berechnungszeitraum 2008/2009 – unverändert mit 412 Deputatstunden (DS) zugrundegelegt hat. Denn eine Stelle eines im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Wissenschaftlichen Angestellten erbringt 8 Deputatstunden Lehrleistung und damit ebenso viele Deputatstunden wie 2 Stellen im befristeten Arbeitsverhältnis tätiger Wissenschaftlicher Angestellter, denen jeweils ein Deputat von 4 DS zugewiesen ist, so dass die Stellenzahlveränderung damit im Grundsatz kapazitätsneutral bleibt. 22 Der Ansatz von jeweils 4 DS für die 55,50 Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV. Vor dem Hintergrund der in den Vorjahren vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit Zahnmedizin ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Stelleninhabern dieser Stellengruppe individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen vereinbart hätte. Ebenso wenig besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Diese Frage hat die Antragsgegnerin ausdrücklich verneint (Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 im Leitverfahren 9 Nc 357/09). 23 Der Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die 13 Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit hat das Gericht bereits in seinen Beschlüssen zum Berechnungszeitraum 2007/2008 24 vom 27. November 2007 - 9 Nc 165/07 u.a. , Zahnmedizin , WWU Münster, WS 2007/2008; vgl. hierzu auch etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -. 25 die sich aus dem - neuen - Tarifrecht der Angestellten (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Länder - TV-L - vom 12. Oktober 2006 nebst Überleitungs- und Übergangsbestimmungen sowie Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - TV-Ä - vom 30. Oktober 2006) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 LVV ergebende Lehrverpflichtung von 8 DS gebilligt. Darauf wird Bezug genommen. Der im vorherigen Berechnungszeitraum im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehende Privatdozent Dr. C. F. besetzt ausweislich des Stellenbesetzungsplans jetzt als ordentlicher Professor die Stelle eines Universitätsprofessors - Besoldungsgruppe W2 -, der ein Deputat von 9 DS zugeordnet ist. Auf die in den vorherigen Berechnungszeiträumen erörterte Frage, ob er aufgrund einer individualvertraglichen Verpflichtung, des Arbeitsvertrages, eine bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigende abweichende Lehrleistung von 9 DS zu erbringen hat, kommt es – unabhängig davon, dass die jetzt von ihm besetzte Professorenstelle ohnehin mit dem gleichen Deputat verbunden ist - daher nicht an. Die Arbeitsverträge der weiteren Stelleninhaber in der Gruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten, die alle vor dem Jahr 2006 datieren, hat das Gericht in der Vergangenheit bereits überprüft, ohne dass Beanstandungen in der Weise aufgetreten sind, dass individualvertraglich eine höhere Lehrverpflichtung als 8 DS vereinbart war. 26 Der Aufklärung eines etwaigen Einsatzes von Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre bedarf es nicht, weil deren eventuelle Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung auch des OVG NRW (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 19. August 2008 -13 C 213/08 –, Medizin, Ruhr-Universität Bochum) im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 derartige Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht vorhanden. 27 Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem 412 DS ist auf der Basis 79,50 Personalstellen zur Berücksichtigung der Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO zu kürzen. Ein Stellenabzug für stationäre Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KapVO) entfällt, weil die stationäre Krankenversorgung an der WWU von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vorgenommen wird. Der danach allein vorzunehmende Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung beträgt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin, mithin (79,50 x 30/100 =) Stellen. Damit verbleiben (79,50 - 23,85 =) 55,65 Stellen. 28 Den von einigen Antragstellern gegen den Parameter 30 v. H. und damit gegen die Höhe des pauschalen Abzugs erhobenen Einwendungen ist das Gericht bereits bei der Überprüfung der Kapazitätsermittlung für frühere Berechnungszeiträume nicht gefolgt. Auf die ausführlichen Ausführungen des Gerichts dort wird ebenso verwiesen wie auf damit korrespondierende Rechtsprechung des OVG NRW. 29 Beschlüsse des Gerichts vom 17. Januar 2007 - 9 Nc 240/06 u. a. , Zahnmedizin WS 2006/2007; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 13 C 9/09 -. 30 Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 79,50 =) gerundet 5,18 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (55,65 x 5,18 DS =) gerundet 288,27 DS. 31 Dieses Lehrdeputat ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen. In der Lehreinheit Zahnmedizin sind nämlich im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2008 und WS 2008/2009) keine im Sinne dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden angefallen (siehe Seite 3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. Oktober 2009 im Leitverfahren 9 NC 357/09). 32 Eine Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO um Dienstleistungen, welche die Lehreinheit Zahnmedizin für einen nicht zugeordneten Studiengang erbringt, ist nicht vorzunehmen. Ein Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Medizin (klinisch-praktischer Teil), wie er in früheren Berechnungszeiträumen zu verzeichnen war, findet nicht mehr statt. 33 Vgl. Beschlüsse der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vom 16. Januar 2006 - 9 Nc 116/05 u. a. -. 34 Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,27 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (288,27 x 2 =) 576,54 DS beträgt. 35 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 36 Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - wie bisher - 5,85 zu Grunde. 37 Zur Ermittlung dieses Eigenanteils vgl. u.a. den Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 1993 - 8 Nc 275/92 u.a. - Seiten 10 und 17. 38 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 39 2 x 288,27 5,85 = 576,54 5,85 = 98,55 40 gerundet 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2009/2010. Diese Zahl ist mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2008/2009 – vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch. 41 Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des vom Ministerium im Überprüfungsverfahren – kapazitätsgünstig - angesetzten Schwundfaktors von 1/0,86 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,86 = 115,12) gerundet 115 Studienplätze. 42 Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. 43 Der angesetzte, auf der amtlichen Statistik beruhende, Schwundausgleichsfaktor von 1/0,86 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 44 Das Berechnungsergebnis von 115 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen. Vorliegend sind - wie im vorherigen Berechnungszeitraum - (nur noch) 72 klinische Behandlungseinheiten berücksichtigt worden, weil – wie die Antragsgegnerin seinerzeit mitgeteilt hatte - die Anzahl der Behandlungseinheiten im Rahmen der Sanierung und Modernisierung des klinischen Ausbildungsbereiches reduziert worden ist. Es errechnet sich eine Zahl von (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen, die mithin um 8 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 115 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt. 45 Es verbleibt damit für das Studienjahr 2009/2010 bei 115 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung dieser (ungeraden) Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das Sommersemester 57 und auf das - längere - Wintersemester 58 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. 46 Die Zahl von 58 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2009/2010 mit der Einschreibung von 58 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin ausgeschöpft worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der neueren ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.