Urteil
3 K 2220/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:1214.3K2220.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die im März 2003 geborene Tochter Julia der Kläger besuchte von März 2006 bis zum 31. Juli 2009 die 0000-Kindertageseinrichtung I. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Parteien streiten um die Heranziehung zu Elternbeiträgen für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2009. 3 Im Juli 2008 meldeten die Kläger ihre Tochter bei der Gemeinde M. für das Kindergartenjahr 2008/2009 unter Inanspruchnahme eines Platzes in der AWO- Kindertageseinrichtung I. im Gruppentyp III mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden pro Woche an. Gleichzeitig gaben sie eine verbindliche Erklärung zu ihrem Einkommen ab, wonach das Elterneinkommen mehr als 85.000,-- Euro betrage. 4 Durch Bescheid vom 8. September 2008 zog der Bürgermeister der Gemeinde M. die Kläger im Namen des Beklagten zu Elternbeiträgen für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 heran. Auf der Grundlage der Satzung des Beklagten vom 18. Dezember 2007 und unter Berücksichtigung des Gruppentyps, der Betreuungszeit von 45 Stunden und einem Einkommen von über 85.000,-- Euro betrug der festgesetzte Elternbeitrag 359,-- Euro monatlich. 5 Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, die Begründung des Verwaltungsaktes sei unzureichend. Eine pauschale Bezugnahme auf die Satzung sei nicht zulässig. Hinsichtlich der dem Elternbeitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung machen sie geltend, es sei bereits zweifelhaft, ob die Satzung durch den Beklagten ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. Darüber hinaus bestünden Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung. Die Erhöhung der Elternbeiträge um fast 50 % sei nicht nachvollziehbar. Die Unterteilung der Einkommensgruppen -insbesondere die Schaffung von zwei neuen Einkommensstufen- sei willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung. Zudem sei der Gleichheitssatz verletzt, weil der Satzungsgeber keine lineare Erhöhung der Elternbeiträge vorgenommen habe und dadurch Besserverdiener" quasi doppelt benachteiligt würden. Schließlich bestreiten die Kläger, dass die Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen deutlich angestiegen seien und deshalb eine Erhöhung der Elternbeiträge nötig gewesen sei, um eine Deckungsquote von 15 % zu erreichen. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom 8. September 2009 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung des Verwaltungsaktes macht er geltend, dass die Rechtsgrundlage im Bescheid sehr wohl angegeben worden sei. Er trägt weiter vor, die Satzung sei ordnungsgemäß im Amtsblatt des Kreises T. vom 21. Dezember 2007 veröffentlicht worden. Die Satzung sei auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei die Erhöhung der Elternbeiträge nicht willkürlich. Der Beklagte verweist insoweit auf den weiten Gestaltungsspielraum, den der Satzungsgeber bei Erlass einer Elternbeitragssatzung habe. Die Einführung weiterer Einkommensgruppen erscheine vor dem Hintergrund der Entlastung durch steuerliche Absetzungsmöglichkeiten der Kinderbetreuungskosten vertretbar. 11 Das Gericht hat am 25. November 2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In diesem Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der Elternbeitragsbescheid vom 8. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß des Elternbeitragsbescheides ist § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs -SGB VIII- i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung des Kreises T. vom 18. Dezember 2007 (im folgenden: EBS). 16 An der formellen Rechtmäßigkeit des Elternbeitragsbescheides bestehen keine Bedenken. Der Bürgermeister der Gemeinde M. war für den Erlass des Bescheides zuständig, da der Beklagte von der in § 23 Abs. 5 KiBiz eröffneten Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 EBS) und die Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinde(n) übertragen hat. Auch die Begründung des Bescheides (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) ist ausreichend. Ein Begründungsmangel könnte in der Nichtangabe der genauen Fassung der Elternbeitragssatzung gesehen werden. Ein solcher Verfahrensfehler ist aber jedenfalls durch die Nachholung der Begründung in der mündlichen Verhandlung geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. November 2009 hat der Beklagte die Begründung ergänzt und die genaue Fassung der Elternbeitragssatzung angegeben. Eine detaillierte Angabe der einzelnen Paragraphen der Elternbeitragssatzung ist demgegenüber nach Auffassung des Gerichts angesichts des überschaubaren Umfanges der Satzung (nur 10 Paragraphen) nicht erforderlich. 17 Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Einwände der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Satzung dringen nicht durch. 18 Die Satzung ist formell rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Bekannntmachung der Satzung ist erfolgt. Nach § 5 Abs. 4 der Kreisordnung des Landes Nordrhein- Westfalen i.V.m. §§ 7, 4 Abs. 1 a) der Bekanntmachungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind Satzungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen. Die Elternbeitragssatzung wurde im Amtsblatt des Kreises T. vom 21. Dezember 2007 auf den Seiten 333 ff. veröffentlicht. 19 Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist § 23 Abs. 1 KiBiz. Die wesentlichen Vorgaben für den Satzungsgeber ergeben sich aus § 23 Abs. 4 KiBiz. Danach ist eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit sind zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Vorgaben ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers weit. Es genügt die Vermeidung von Willkür, d.h. die getroffenen Regelungen müssen auf sachgerechten und sich am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierenden Erwägungen beruhen. Einschränkungen ergeben sich aus dem im Beitragsrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Höhe des Beitrages nicht in einem Mißverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll. Schließlich ist der Satzungsgeber auch befugt, den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen. 20 Vgl. zu diesen Vorgaben die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 17 GTK: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 -16 A 2645/93- und Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07-, NWVBl. 2009, S. 61 ff. Es entsprach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die vom nordrhein- westfälischen Landesgesetzgeber im vormaligen § 17 GTK gewählte -relativ grobe- Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und die Schaffung von Einkommensgruppen mit höherrangigem Recht, insbesondere der Verfassung und sich daraus ergebenden Grundsätzen vereinbar ist. 21 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008, a.a.O. S. 62 f. u. S. 65 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Eine Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts ist bereits durch § 17 GTK in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung (Fassung vom 23. Mai 2006, GV. NRW. S. 197) eingetreten. Das KiBiz ist als eine Fortführung dieses Prozesses zu sehen. Es soll im Wesentlichen der Konsolidierung des Landeshaushaltes dienen. Eine substantielle Veränderung des Elternbeitragsrechts ist damit aber nicht verbunden. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009 -24 K 5323/08-, juris, Rn 69 ff.; Jansen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt Stand: Juli 2009, § 23, Anm. 2. Gemessen daran ist die Elternbeitragssatzung des Beklagten nicht zu beanstanden. 22 Sowohl die Abschichtung in Einkommensstufen als auch die Einführung neuer Einkommensstufen (8 statt bisher 6 Einkommensstufen) mit entsprechenden Anhebungen des darauf entfallenden Beitrags ist von § 23 KiBiz gedeckt. Denn die Einführung von zwei weiteren Einkommensstufen im oberen (Einkommens-) Bereich der Beitragstabelle entspricht dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit. Der Anteil der in die vormals höchste Stufe fallenden Beitragsschuldner hat sich erheblich erhöht. Die weitere Ausdifferenzierung der Satzung entspricht daher auch dem Gebot, die sich vornehmlich in der Höhe des Einkommens niederschlagende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der Eltern zu berücksichtigen, wie es § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz ausdrücklich vorschreibt. 23 Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 85 ff. Dem Satzungsgeber ist nicht zwingend vorgeschrieben, bei der Bemessung der Höhe des auf die jeweilige Einkommensstufe entfallenden Elternbeitrages eine lineare Gestaltung ohne Progression oder Degression vorzunehmen. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 91. Die Höhe des monatlichen Beitrages in der Beitragsstufe über 85.000,-- Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass er sich bei der Beitragskalkulation an den Gesamtbetriebskosten orientiert hat und durch die Elternbeiträge eine Deckungsquote von rund 15 % erreicht werden soll. Hierzu hat er auf die zu den Akten gereichte Sitzungsvorlage des Jugendhilfeausschusses B 182/2007 verwiesen. Die Deckungsquote von rund 15% liegt damit noch deutlich unter der vom KiBiz als zulässig gehaltenen Deckungsquote von 19%. 24 Vgl. zur Deckungsquote von 19% nach KiBiz: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 96. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten zu zweifeln. Das pauschale Bestreiten des genannten Zahlenmaterials duch die Kläger in den Schriftsätzen vom 6. Oktober 2009 und vom 9. Dezember 2009 ist demgegenüber unsubstantiiert. Es besteht daher keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen. 25 Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die -im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbare- Umgestaltung der Elternbeitragssatzung aus dem Zusammenspiel aufgesattelter Einkommensstufen und der diesen neuen Stufen jeweils zugeordneten Höhe des Beitrages ergibt, dass sich die Beitragslast der Kläger um fast 50 % erhöht, ohne dass dafür eine andere Leistung geboten würde als im Vorjahr. Denn bei dem Elternbeitrag handelt es sich nicht um eine gebührenähnliche Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde. 26 Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 115. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27