Urteil
1 K 1807/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ratsmitglied ist von der Geltendmachung einer Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte ausgeschlossen, wenn es sich in der Sitzung durch protestloses Verlassen des Sitzungsbereichs faktisch der geäußerten Auffassung über seine Befangenheit fügt (§ 31 Abs. 4 GO NRW).
• Bei innerorganisatorischen Streitigkeiten bestimmt sich die passive Prozessführungsbefugnis nach der Kompetenz- und Pflichtenzuordnung; richtiger Beklagter ist derjenige, dem die behauptete Verletzung des Innenrechts angelastet wird.
• Bei Bauleitplänen kann bereits die Möglichkeit einer individuellen Betroffenheit eines Ratsmitglieds dessen Mitwirkung ausschließen; maßgeblich sind §§ 31, 43 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW.
Entscheidungsgründe
Kein Feststellungsanspruch bei protestlosem Verlassen wegen angenommener Befangenheit • Ein Ratsmitglied ist von der Geltendmachung einer Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte ausgeschlossen, wenn es sich in der Sitzung durch protestloses Verlassen des Sitzungsbereichs faktisch der geäußerten Auffassung über seine Befangenheit fügt (§ 31 Abs. 4 GO NRW). • Bei innerorganisatorischen Streitigkeiten bestimmt sich die passive Prozessführungsbefugnis nach der Kompetenz- und Pflichtenzuordnung; richtiger Beklagter ist derjenige, dem die behauptete Verletzung des Innenrechts angelastet wird. • Bei Bauleitplänen kann bereits die Möglichkeit einer individuellen Betroffenheit eines Ratsmitglieds dessen Mitwirkung ausschließen; maßgeblich sind §§ 31, 43 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW. Der Kläger ist gewähltes Ratsmitglied und Eigentümer eines Grundstücks, das an ein geplantes Bebauungsplangebiet angrenzt. Er erhob während des Offenlegungsverfahrens Einwendungen gegen den Bebauungsplan und die 41. Änderung des Flächennutzungsplans. In einer Gemeinderatssitzung am 15.11.2007 erschien er; nach Aufruf der betreffenden Tagesordnungspunkte erklärte ein Mitarbeiter, der Kläger habe sich bereits in früheren Sitzungen als befangen angesehen. Der Vorsitzende (Beklagter zu 2) erklärte, es sei aus Rechtssicherheitsgründen weiterhin von einer Befangenheit auszugehen. Der Kläger verließ daraufhin protestlos den Sitzungsbereich und beobachtete die Beratung aus dem Zuhörerraum. Später focht er die Mitteilung des Vorsitzenden an und begehrt gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von der Beratung. Die Klage richtet sich gegen die Kommune und gegen den Vorsitzenden. • Klage gegen die Kommune (Beklagter zu 1) ist unzulässig: Passive Prozessführungsbefugnis richtet sich nach innerorganisatorischer Kompetenz; der richtige Adressat ist der Vorsitzende, nicht die Körperschaft. Ein Ratsmitglied kann nicht im Innenrechtsstreit statt des zuständigen Organs Ansprüche durchsetzen. • Feststellungsklage gegen den Vorsitzenden (Beklagter zu 2) ist zwar grundsätzlich statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO), doch fehlt dem Kläger die Klagebefugnis, weil er sein wehrfähiges Organrecht zuvor aufgegeben hat. Nach § 31 Abs. 4 GO NRW muss wer glaubt, ausgeschlossen zu sein, die Entscheidung des zuständigen Rates herbeiführen; der Kläger hat keinen Antrag auf Beschlussfassung gestellt. • Der Kläger hat sich durch das protestlose Verlassen des Sitzungssaals der vom Vorsitzenden geäußerten Rechtsauffassung gefügt und damit seine Mitwirkungsrechte faktisch preisgegeben; eine spätere Geltendmachung wäre treuwidrig und unzulässig. • Soweit der Kläger behauptet, der Vorsitzende habe entschieden, war dies nicht erkennbar; unabhängig davon lag aber ein Mitwirkungsverbot nach § 31 GO NRW vor, weil der Kläger und seine Tochter als Einwender über ihre eigenen Einwendungen mitentschieden hätten und dadurch ein unmittelbares individuelles Sonderinteresse vorlag. • Die Normen §§ 31, 43 Abs. 2 Nr. 4 und § 31 Abs. 4 GO NRW sind zentral: § 31 regelt das Mitwirkungsverbot bei unmittelbarem Vor- oder Nachteil, § 43 Abs. 2 Nr. 4 ordnet die Zuständigkeit für Ausschlussentscheidungen dem Rat zu, § 31 Abs. 4 verpflichtet zur Anzeige und zum Herbeiführen einer Beschlussfassung, wenn der Ausschluss streitig bleibt. • Da das Mitwirkungsverbot schon zutraf und der Kläger sich nicht um eine Beschlussfassung bemühte, hat er keine schutzwürdige Prozessbefugnis mehr; die Feststellungsklage gegen den Vorsitzenden ist daher unzulässig und in der Sache unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat sowohl gegen die Kommune als auch gegen den Vorsitzenden keinen durchsetzbaren Feststellungsanspruch. Gegen die Kommune war die Klage unzulässig, weil der richtige Adressat der innerorganisatorischen Beanstandung der Vorsitzende des Rates ist. Gegen den Vorsitzenden fehlte dem Kläger die Klagebefugnis, weil er sich durch das protestlose Verlassen des Sitzungsbereichs der in der Sitzung geäußerten Rechtsauffassung über seine mögliche Befangenheit gefügt und damit seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte faktisch aufgegeben hat. Außerdem lag ein Mitwirkungsverbot nach § 31 GO NRW vor, da der Kläger als Einwender über Einwendungen mitentschied, die ihn und seine Angehörigen unmittelbar betrafen. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.