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Beschluss

1 L 106/10

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins ist gemäß § 80 VwGO statthaft und kann in summarischer Prüfung aufrechterhalten werden. • Liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen vor und sind fünf Jahre seit Rechtskraft nicht verstrichen, greift nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. • Eine Ausnahme von der Regelvermutung erfordert eine tatbezogene Würdigung, die das Verhalten des Verurteilten in einem derart milderen Licht erscheinen lässt, dass berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit entfallen; im Streitfall sind solche Ausnahmen nicht gegeben. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse in der Regel gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen, den Jagdschein vorläufig behalten zu dürfen.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung: Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins ist gemäß § 80 VwGO statthaft und kann in summarischer Prüfung aufrechterhalten werden. • Liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen vor und sind fünf Jahre seit Rechtskraft nicht verstrichen, greift nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. • Eine Ausnahme von der Regelvermutung erfordert eine tatbezogene Würdigung, die das Verhalten des Verurteilten in einem derart milderen Licht erscheinen lässt, dass berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit entfallen; im Streitfall sind solche Ausnahmen nicht gegeben. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse in der Regel gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen, den Jagdschein vorläufig behalten zu dürfen. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen sowie seine Rückgabe angeordnet wurde. Grundlage der Verfügung sind rechtskräftige Strafbefehle wegen Beitragsvorenthaltung und Steuerhinterziehung, die zu Geldstrafen von 70 bzw. 65 Tagessätzen führten. Nach den Verurteilungen sei die Frist von fünf Jahren seit Rechtskraft nicht abgelaufen, sodass die gesetzliche Regelvermutung mangelnder Zuverlässigkeit greife. Der Antragsteller bestreitet die Rechtmäßigkeit zumindest einer Verurteilung und beruft sich auf mögliche Wiederaufnahme, weist aber keine Umstände nach, die die Vermutung entkräften. Der Antragsgegner ordnete zudem ein Zwangsgeld für die Nichtbefolgung der Rückgabeverpflichtung an. • Statthaftigkeit und Form: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 VwGO zulässig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. • Tatbestandsmäßigkeit der Ungültigerklärung: Nach §§ 18, 17 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG begründet eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu mindestens 60 Tagessätzen innerhalb der letzten fünf Jahre die Regelvermutung fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. • Angewandte Tatsachen: Das Amtsgericht setzte gegen den Antragsteller rechtskräftige Strafbefehle wegen Beitragsvorenthaltung (70 Tagessätze) und Steuerhinterziehung (65 Tagessätze) fest; diese erfüllen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. • Keine Ausnahmesituation: Eine tatbezogene Prüfung führt nicht zu einer Ausnahme von der Regelvermutung. Die begangenen Vergehen sind von einiger Schwere und begründen berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers im Umgang mit Waffen. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse, das mit der Einziehung des Jagdscheins verfolgt wird, gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, den Schein vorläufig zu behalten. • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW rechtmäßig und kann ebenfalls nicht vorläufig ausgesetzt werden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Ordnungsverfügung zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sowie die Anordnung zur Rückgabe sind nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, weil rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, die die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG auslösen. Eine tatbezogene Ausnahme von dieser Vermutung ist nicht ersichtlich. Auch die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO führt wegen des überragenden öffentlichen Sicherheitsinteresses zu Lasten des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert des vorläufigen Verfahrens wurde auf 4.000 Euro festgesetzt.