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Urteil

20 K 460/08.BDG

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:0318.20K460.08BDG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in C. geboren. Er ist in dritter Ehe verheiratet und hat zwei Kinder aus der ersten Ehe; er lebt zusammen mit seiner (heutigen) Ehefrau und deren drei Kindern. Mit Bescheid des Landrates des F. -S1. -Kreises vom 00.00.0000 ist für den Beklagten wegen Hirnschwäche und Bluthochdrucks der Grad der Behinderung auf 30 festgesetzt worden. (GA, 65) Am 2. September 1974 begann er die Ausbildung als Postjungbote bei der damaligen Deutschen Bundespost. Am 15. Februar 1977 bestand er die Prüfung für den einfachen Postdienst mit "ausreichend" und wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. März 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postschaffner z.A. ernannt. Am 13. März 1979 wurde er zum Postoberschaffner befördert. Am 31. März 1981 schloss er die Laufbahnprüfung für den mittleren Postdienst mit der Note "befriedigend" ab. Mit Wirkung zum 2. Oktober 1981 wurde er zum Postassistenten befördert. Anschließend wurde der Beklagte am 5. Oktober 1982 zum Postsekretär und am 19. März 1985 zum Postobersekretär befördert. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde er in das Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG übergeleitet und zum 1. Januar 1996 zur heutigen "Brief-E. " versetzt. Dort wurde ihm am 1. April 2001 der Dienstposten Mitarbeiterin der Abteilung Auslieferung übertragen. Zuletzt wurde der Beklagte am 21. November 2001 in sein jetziges Amt als Postbetriebsinspektor befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 vz eingewiesen. Zuletzt war der Beklagte in der Stellenleitung des Zustellstützpunktes (ZSP) mit Leitung in C. tätig. Eine seiner Hauptaufgaben war die Betreuung des ZSP M. . Der Kern seiner Betreuungsaufgaben bestand u.a. in der Betriebsaufsicht und der Durchführung von Kontrollen bei diesem Stützpunkt sowie die Einleitung von Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten. Seine monatlichen Nettobezüge betragen ca. 2.860 EUR. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund einer den Beklagten belastenden Zeugenaussage der Zeugin S2. wurde die Arbeitsweise des Beklagten am 20. Januar 2006 überprüft, indem u.a. ein - zuvor präparierter - sog. Fangbrief, adressiert an "Geburtstagskind B. T1. , B1. . 27, 00000 C. " (V, 7 + 21) in den Arbeitsbereich des Beklagten eingeschleust wurde. Nachdem der Beklagte u.a. diesen Fangbrief aufgeschlitzt und den Inhalt des Briefes von 20 EUR an sich genommen hatte, wurde er von der vorbereiteten Überprüfung in Kenntnis gesetzt und mit dem streitgegenständlichen Vorwurf, wiederholt Briefe geöffnet und beraubt zu haben, konfrontiert. Bei dieser Befragung, die der Beklagte ausdrücklich als freiwillige Anhörung akzeptierte, (V, 7) machte er u.a. folgende Angaben: (V, 8) " Ich gebe den Sachverhalt zu. Ich gebe zu, das war heute und zwei Briefe vor Weihnachten, mehr nicht." 3 Auf weitere Nachfrage erläuterte der Beklagte, dass er privat erhebliche Probleme habe. Seine Ex- Frau stelle erhebliche Unterhaltsforderungen, sein Schwiegervater sei ein Pflegefall der Stufe 3, was jeden Monat richtig Geld koste. So habe er für den Urlaub noch 1.200 EUR extra zu zahlen, damit der Schwiegervater versorgt werde. Auf weiteren Vorhalt gab der Beklagte dann weiter zu, in der letzten Woche 10 und 17 Briefe geöffnet zu haben, um nach dem Inhalt zu schauen. Insgesamt seien es 150 oder 160 EUR gewesen, die er in seinen Schrank unter Servietten gelegt habe. Wie es weiter gehe, wisse er nicht. Er hoffe, nicht gekündigt zu werden. Er habe schließlich fünf Kinder zu versorgen. 4 Am 23. Januar 2006 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte auf der Grundlage von § 60 BBG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, da der Beklagte in Verdacht stand, wiederholt Briefe geöffnet und beraubt zu haben. (I,5) Am 2. Februar 2006 wurde gegen ihn das Disziplinarverfahren eingeleitet.(I,12) Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 wurde der Beklagte gemäß § 38 BDG vorläufig des Dienstes enthoben;(I,33) von einer (teilweisen) Einbehaltung seiner Dienstbezüge wurde im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen; das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 20 März 2006 (I,41) gemäß § 22 BDG zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Der Beklagte erhob unter dem 22. Februar 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2006. Eine Entscheidung über diesen Widerspruch steht noch aus. Mit Verfügung vom 17. November 2006 (I,58) wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 BDG fortgesetzt, nachdem die Staatsanwaltschaft C. das Strafverfahren gegen den Beklagten gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 1.000 EUR vorläufig eingestellt hatte. Zwischenzeitlich ist das Strafverfahren am 12. Februar 2007 endgültig eingestellt worden, nachdem der Beklagte die Auflage der Staatsanwaltschaft C. erfüllt hat. Im Disziplinarverfahren erhielt der Beklagte die Möglichkeit zur Stellungnahme. Auf Antrag des Beklagten ist der Betriebsrat beteiligt worden; dieser hatte keine Einwände gegen die Erhebung der Disziplinarklage geltend gemacht. (I, 99) Am 15. November 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Ermittlungsergebnis vom 6. November 2007 (I, 70ff) förmlich zugestellt. Entsprechend dem Ermittlungsergebnis vom 6. November 2007 habe der Beklagte am 20 Januar 2006 drei Briefsendungen (u.a. sog. Fangbriefe) in den Räumlichkeiten der ZSPL C. rechtswidrig geöffnet und sich den Inhalt bzw. Teile hiervon rechtswidrig zugeeignet. Weiterhin sei er überführt und geständig, seit Dezember 2005 fortgesetzt, diverse Briefsendungen geöffnet, sich durch seitliches Aufschlitzen Kenntnis vom Inhalt (Bargeld) beschafft, das Geld herausgenommen, die Sendungen zerrissen und dem Hausmüll zugeführt zu haben. Darüber hinaus sei er dringend verdächtig, seit Anfang 2005 Briefsendungen aus der Postfachverteilung entwendet und sich den Inhalt oder Teile davon rechtswidrig zugeeignet zu haben. Der Schaden belaufe sich auf mehrere 100 EUR, wobei er 160 EUR eingeräumt habe. Vom 24. Mai 2006 bis 11. Juli 2006 habe sich der Beklagte wegen depressiver Symptomatik in stationärer Behandlung in I. befunden. In seiner abschließenden Stellungnahme habe der Prozessbevollmächtigte angegeben, dass der Beklagte seit Mitte 2005 unter Erinnerungslücken und Konzentrationsstörungen gelitten habe. Deshalb könne er sich an die Vorfälle zwischen dem 1. Dezember 2005 und 20. Januar 2006 nicht mehr hinreichend erinnern. Auf den weiteren Inhalt des Ermittlungsergebnisses wird Bezug genommen. Unter dem 00.00.0000 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Disziplinarklage stützt sich darauf, dass der Beklagte das Postgeheimnis durch Postöffnung verletzt und vorgefundenes Bargeld unterschlagen habe, indem er in 30 Fällen widerrechtlich Briefe geöffnet und hieraus insgesamt 210 EUR vorgefundenes Bargeld entnommen habe. Im einzelnen handele es sich um folgende Einzelfälle, die dem Beklagten, der als Mitarbeiter in der Stellenleitung des Zustellstützpunktes mit Leitungsfunktion C. I für die eigenverantwortliche Betreuung des Zustellstützpunktes (ZSP) in C. - M. beschäftigt war, vorgeworfen werden: Am 20. Januar 2006 nahm der Beklagte einen zuvor vom Sicherheitsbeauftragten mit zwei 10 EUR- Scheinen präparierten sog. Fangbrief aus dem Verteilerfach, öffnete den Brief, entnahm die Geldscheine, zerriss den Brief und warf den zerrissenen Brief in den Abfallbehälter für Hausmüll im ZSP. Er legte die Geldscheine in einen Kleiderschrank unter dort liegenden Servietten, wo sich 4 weitere Geldscheine befanden. Im Dezember (vor Weihnachten) 2005 entnahm der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung am 20. Januar 2006 zwei Briefe aus dem Postverkehr, öffnete diese und entnahm insgesamt 40 EUR, die für sich verbrauchte; die Briefe habe er später weggeworfen. Im Januar 2006 entnahm der Beklagte ferner insgesamt 27 Briefe aus dem Verteilbereich des Postfachs, öffnete diese in seinem Büro und entnahm hieraus insgesamt ca. 150 EUR Bargeld. Der Beklagte habe seine Aussage vor dem Sicherheitsdienst am 20. Januar 2006 freiwillig und nach entsprechender Belehrung ohne irgendwelchen Druck gemacht. Bei seiner Aussage sei der Beklagte auch voll aufnahmefähig gewesen. Der zwischenzeitlich erfolgte Widerruf seines Geständnisses ändere nichts daran, dass der o.g. Sachverhalt erwiesen sei. Auch seien Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe in Anbetracht des zielgerichteten und planmäßigen Vorgehens des Beklagten ebensowenig festzustellen wie das Vorliegen von Milderungsgründen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch sein Verhalten ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die Post sei auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten bei dem Umgang mit dienstlich anvertrautem Geld angewiesen. Wer sich an dienstlichen Geldern vergreife, verliere das für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen und mache sich untragbar. Im vorliegenden Fall komme allein wegen einer einmaligen Verletzung des Postgeheimnisses mit widerrechtlicher Entnahme von Bargeld nur die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die Höhe des entnommenen Geldbetrages sei unmaßgeblich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Vorwurf sei nach Anzahl der Fälle und der Höhe der entnommenen Beträge unzutreffend. Soweit der Vorwurf in einem Fall zutreffe, habe der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit, zumindest der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt. In dem Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 20. Januar 2006 habe der Beklagte unter einer depressiven Anpassungsstörung und ätiologisch unklaren Amnesien gelitten; an seine Vernehmung am 20. Januar 2006 habe er nur unklare und verschwommene Erinnerungen. Bei dieser Vernehmung habe er lange Zeit im Dunkeln sitzen müssen, dann sei eine Lampe mehrfach an- und ausgeschaltet worden. Die ihm zur Last gelegten Äußerungen habe er lediglich auf Vorhalt bestätigt, sodass dem zu Beweiszwecken angeführten Protokoll keine Geständniswirkung zukommen könne. (GA, 29) Daher sei das Geständnis auch zwischenzeitlich widerrufen worden. Dem Beklagten könne daher nur die Öffnung eines sog. Fangbriefes und die Entnahme von 20 EUR zur Last gelegt werden, sodass für den Beklagten der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eingreife. Zudem habe der Beklagte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung gelitten, die seine Verantwortlichkeit für die Tat ausschließe. (GA, 31) Insbesondere rügt der Beklagte, dass in dem Sachverständigengutachten von Dr. C1. die weiteren persönlichen Belastungen des Beklagten im familiären Bereich keine besondere Erwähnung neben der beruflichen Belastungssituation gefunden habe. (GA, 151) Zu Gunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass dieser psychisch erkrankt sei. Bis zu den hier vorgeworfenen Verfehlungen habe er über 32 Jahre lang seinen Dienst beanstandungsfrei versehen. Das Strafverfahren sei in Würdigung seiner Erkrankung eingestellt worden. Das Gericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. einer herabgesetzten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Beklagten Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens(GA, 71). Insoweit wird auf das Gutachten von Dr. med. Karl-Heinz C1. vom 7. September 2009 (GA, 99ff), die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. September 2009, (GA, 141ff), das Zusatzgutachten von Dipl. Psychlogin B2. T2. vom 20. August 2009 (GA, 85ff) sowie die Ausführungen von Dr. med. Karl-Heinz C1. in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte, der Disziplinarakte und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C. 9 Js 206/06 Bezug genommen. 7 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 8 Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte war wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. I. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen in Form eines sog. eigennützigen Zugriffdelikts dadurch begangen hat, dass er - wie ihm in der Disziplinarklage vorgeworfen wurde - das Postgeheimnis durch Postöffnung verletzt und sich vorgefundenes Bargeld angeeignet hat. Es bedarf keiner abschließenden Feststellung, ob der Beklagte - wie von der Klägerin plausibel vorgetragen - sogar in 30 Fällen widerrechtlich Briefe geöffnet und hieraus insgesamt 210 EUR vorgefundenes Bargeld entnommen hat. Denn er ist zweifelsfrei überführt, am 20. Januar 2006 einen an "Geburtstagskind B. T1. , B1. . 27, 44894 C. " adressierten Brief widerrechtlich geöffnet, Bargeld in Höhe von 20 EUR an sich genommen und damit auch das Brief- und Postgeheimnis verletzt zu haben. Ein Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgrund liegt nicht vor. Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt am 20. Januar 2006. Insbesondere ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in Folge einer dissotiativen Amnesie oder anderer seelischer Erkrankungen zum Tatzeitpunkt unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§§ 20, 21 StGB). Nach der detaillierten und in sich schlüssigen gutachterlichen Bewertung durch den Sachverständigen Dr. C1. , die dieser in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten eingehend erläutert hat, gibt es keine Anhaltspunkte, die für eine Minderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt sprechen. Dies gilt ausdrücklich auch in Würdigung der Belastungen, denen der Beklagte in seinem privaten Bereich ausgesetzt war. Das Gericht folgt der gutachterlichen Bewertung des Sachverständigen, zumal der Sachverständige in seine Bewertung Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Beklagten aufgrund dessen stationärer Aufenthalte seit 2006 und den hierauf beruhenden Arztbriefen bzw. Konsilbericht einbezog, und auf Nachfrage bereit und in der Lage war, seine Bewertung zu hinterfragen. Das auf dieser Grundlage gewonnene Ergebnis hat er eingehend und für das Gericht nachvollziehbar begründet, so dass keine Zweifel zurück blieben. Denn zusammenfassend trat deutlich zu Tage, dass es aus Sicht des Sachverständigen nur Hinweise gibt, die (gerade) gegen eine dissotiative Amnesie des Beklagten zum Tatzeitpunkt sprechen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhobenen Bedenken, dass der Beklagte durch sein Verhalten offenbart habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, seinen Berufsalltag geordnet zu bewältigen, teilt das Gericht in Anknüpfung an die Ausführungen des Sachverständigen nicht, da es hierfür keinerlei sachliche Anhaltspunkte gibt. Im Gegenteil spricht gegen diese Bedenken, dass der Beklagte u.a. bei den ihm vorgeworfenen Taten (Auswahl von Trauer- und Glückwunschbriefen) zu planvollem und zielgerichteten Handeln in der Lage war, und selbst seine Ehefrau im Rahmen der Explorationsgespräche Mitte des Jahres 2006 in der Westfälischen Klinik I. sowie im Jahre 2009 mit dem Sachverständigen keine nachhaltigen Erfahrungen mitgeteilt hatte, die darauf schließen lassen könnten, dass der Beklagte seinen Alltag seit Ende 2005 nicht mehr bewältigen konnte. Einzelne Auffälligkeiten, wie das einmalige Vergessen des Geburtstages der Ehefrau und eine einmalige Nachlässigkeit bei der Abholung eines Kindes, vermögen den Schluss auf eine hier allein maßgebliche Störung der Geistestätigkeit i.S.d. §§ 20 und 21 StGB des Beklagten nicht zu begründen. II. Die disziplinarrechtliche Würdigung dieses festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Ein Beamter im Dienst der Deutschen Post AG, der eine ihm dienstlich zugängliche Postsendung in der Absicht öffnet, den vorgefundenen Inhalt für sich zu behalten und sich dieses Geld aneignet, macht sich eines schweren Dienstvergehens schuldig. Er begeht eine Verletzung seiner Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß §§ 34 Satz 2 und 3, 35 Satz 2 BeamtStG (§ 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG a.F.) und damit ein vorsätzliches Dienstvergehen im Form eines sog. eigennützigen Zugriffsdeliktes gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 BBG a.F.), das regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erfordert, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. Mai 2007, - 2 C 9/06- juris, und vom 8. April 2003 - 1 D 27/02 - juris. 10 Er erschüttert regelmäßig das Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden kann. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Denn der Dienstherr ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit Postsendungen angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss. 11 Ständige Rechtsprechung, BVerwG, vgl. bereits: Urteil vom 19. Januar 1993 - 1 D 68/91 - juris; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 1 D 56.91 - juris; Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27/02 - juris.. 12 Nur wenn das Vertrauensverhältnis wegen des in der Person des Täters und anderen Umständen begründeten besonderen Charakters seiner Verfehlung nicht vollständig zerstört ist, lässt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis nicht aufzulösen. Dies kann angenommen werden, wenn einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vorliegt oder aber die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Tat zu dem Ergebnis führt, dass ein endgültiger Vertrauensverlust nicht feststellbar ist, 13 vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007, - 2 C 9/06- juris und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris. 14 Weder liegt im vorliegenden Fall ein anerkannter Milderungsgrund vor, noch liegen in der Persönlichkeit des Beamten besondere Umstände vor, die bei prognostischer Gesamtwürdigung das Bestehen eines Restbestandes an Vertrauen rechtfertigen. Zunächst vermag die Höhe des vom Beklagten veruntreuten Geldes von 20 EUR keinen Milderungsgrund zu begründen. Zwar wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine sog. Geringwertigkeitsgrenze von "etwa" 50 EUR angenommen, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003, - 1 D 27/02 -, a.a.O. 16 jedoch ist die Höhe des veruntreuten Geldes im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Denn Voraussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes ist u.a., dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter - wie hier aber mit der Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses geschehen - verletzt werden. Damit soll die Vertraulichkeit des Inhalts von Post- und Briefsendungen unabhängig vom Wert ihres Inhalts geschützt werden. Zudem hätte es in derartigen Konstellationen die Betriebssicherung der Klägerin selbst in der Hand, durch Einschleusen großer oder kleinerer Geldbeträge die Wertgrenze zu über- oder zu unterschreiten, wenn - wie hier - die Überführung des Beklagten nur mittels Videoüberwachung und Einschleusung eines Fangbriefes erfolgen konnte. Der Beklagte hat sein Dienstvergehen auch nicht vor der Entdeckung der Taten freiwillig offenbart, sondern erst sukzessive eingeräumt und später sein Geständnis widerrufen. Ebenso wenig vermögen seine beanstandungsfeie und teilweise sehr motivierte 32-jährige Dienstzeit, seine berufliche Belastung und die aufgrund privater Stressmomente angespannte psychische Verfassung bei Begehung der Tat seine Schuld nachhaltig zu mildern. Insbesondere wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Beklagte sich u.a. aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters und seiner Unterhaltsverpflichtungen aus den früheren Ehen in einer emotional und finanziell sehr angespannten und depressiven Lebensphase befunden hat. Zwar mag bei dem Beklagten auch schon zum Zeitpunkt der Tat eine generelle Minderung von Konzentration und Belastbarkeit vorgelegen haben, jedoch erwiesen sich diese Auffälligkeiten nach den überzeugenden Ausführungen der Dipl. Psychologin B2. T2. vom 20. August 2009 insgesamt nicht als so ausgeprägt dar, dass sie den Schluss auf eine sich aktuell manifestierende, gravierende hirnorganische Leistungsstörung zulassen. (GA, 98) Schließlich hat der Beklagte nicht die Gelegenheit genutzt, dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weitere entlastende Bemessungsgesichtspunkte, die in seiner Persönlichkeit begründet sind, glaubhaft darzulegen. In Anbetracht der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung im Einzelfall ist das Gericht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Person des Beamten eingetreten ist, der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis erforderlich macht. Dabei war zu Lasten des Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Tat um ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten und eine Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses handelte; ferner fiel die vorsätzliche, planvolle und zielgerichtete Zugriffsweise auf einen Geburtstagsbrief erheblich ins Gewicht. Zudem fand Berücksichtigung, dass der Beklagte im Zustellstützpunkt C. mit Leitungsaufgaben betraut war, so dass er auch seiner Vorbildfunktion namentlich gegenüber seinen Kollegen und nachgeordneten Mitarbeitern seines Zustellstützpunktes nicht gerecht geworden ist. Demgegenüber sind die entlastenden Gründe in den persönlichen Verhältnissen des Beklagten auch im Vergleich zu anderen vergleichbaren Beamten nicht von so erheblichem Gewicht, dass es naheliegen könnte, einen endgültigen und vollständigen Vertrauensverlust zu verneinen. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags auszuschließen. Unter Würdigung aller Umstände gibt es keine Gründe, den Beklagten als der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht würdig oder nicht bedürftig im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG in Verbindung mit § 167 VwGO. 17