Urteil
10 K 2231/08
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann nicht von Nachbarn geltend gemacht werden, sofern ihnen keine Verletzung eigener materieller Rechte nachgewiesen wird.
• Die Behörde kann nach § 3c UVPG eine allgemeine Vorprüfung vornehmen; ein möglicher Ermessensfehler hierüber berührt den klägerischen Rechtsschutz nur, wenn eigene Rechte verletzt sind.
• Bei Einhaltung schall- und schattenbezogener Zumutbarkeitsgrenzen verletzt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung von Windenergieanlagen keine Nachbarrechte.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsverletzung durch Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen • Eine Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann nicht von Nachbarn geltend gemacht werden, sofern ihnen keine Verletzung eigener materieller Rechte nachgewiesen wird. • Die Behörde kann nach § 3c UVPG eine allgemeine Vorprüfung vornehmen; ein möglicher Ermessensfehler hierüber berührt den klägerischen Rechtsschutz nur, wenn eigene Rechte verletzt sind. • Bei Einhaltung schall- und schattenbezogener Zumutbarkeitsgrenzen verletzt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung von Windenergieanlagen keine Nachbarrechte. Die Kläger sind Eigentümer einer Hofstelle im Außenbereich in T. und wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung von sieben Windenergieanlagen der Beigeladenen. Für die Standorte bestanden zuvor baugenehmigte Anlagen; die Beigeladene beantragte 2005 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für modernisierte Anlagentypen mit geänderter Nabenhöhe, Rotordurchmesser und Leistung. Die Behörde führte nach § 3c UVPG eine Vorprüfung durch und verzichtete auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Kläger rügen insbesondere Fehlen der UVP, mögliche Lärm- und Schattenschlagbelastungen und dass ihr Anwesen nicht ausreichend in Schall- und Schattengutachten berücksichtigt worden sei. Die Behörde und Beigeladene verteidigen die Entscheidung mit der Einschätzung geringer Umweltauswirkungen und haben ergänzende Maßnahmen (Abschaltautomatik zur Minimierung des Schattenwurfs) zugesichert. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig, in der Sache unbegründet; es fehlt eine durchgreifende Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs.1 VwGO. • UVP-Vorprüfung: Die Behörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG durchgeführt und sich insoweit für verzichtbar auf eine förmliche UVP entschieden; auf einen möglichen Ermessensfehler kommt es nicht an, da sich die Kläger nicht auf eine aus der UVP folgende drittschützende Normberufung berufen können. • Schutz der Nachbarn: Nach nationaler Umsetzung und Rechtsprechung begründet Art.10a UVP-Richtlinie keinen generellen drittschützenden Anspruch, sodass der Zugang zum Rechtsschutz in Deutschland davon abhängt, ob eigene materiell-rechtliche Rechte verletzt sind. • Lärmimmissionen: Die Schallprognosen zeigen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere für die Nachtzeit, nicht überschritten werden; daher liegt keine unzumutbare Lärmbelästigung vor. • Schattenwurf: Durch die ergänzte Anordnung und die Zusicherung der Abschaltautomatik ist gewährleistet, dass der Schattenwurf für die Kläger gegen Null minimiert wird und somit keine unzumutbare Beeinträchtigung besteht. • Rechtsfolgen: Mangels Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Kläger ist die Aufhebung der Genehmigung nach § 4 Abs.1 UmwRG nicht gerechtfertigt; Kostenentscheidung gestützt auf §§ 154,159,162 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger sind nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Die Behörde hat eine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchgeführt und eine förmliche UVP nicht für erforderlich gehalten; eine etwaige Verletzung der UVP-Vorschriften begründet hier keinen klägerischen Aufhebungsanspruch, weil die Kläger keine materiell-rechtliche Rechtsverletzung geltend machen können. Schall- und Schattenprognosen ergeben keine unzumutbaren Immissionen; zur Sicherung wurde eine Abschaltautomatik zur Minimierung des Schattenwurfs für die Kläger zugesichert. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.